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Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten: Diese Information darf das Finanzamt rechtmäßig sammeln

Geschätzte Lesezeit: 5 Min.

In der Ära der Digitalisierung und globalen Vernetzung hat sich der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten als wichtiges Instrument zur Förderung der Steuerehrlichkeit und zur Bekämpfung der Steuerflucht etabliert. Dieser Artikel gibt einen detaillierten Einblick in die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung dieses Verfahrens, sowohl in Deutschland als auch international.

Inländische Konten und die rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

Diese Daten kann das Finanzamt bei deutschen Banken abrufen

Gemäß § 93b Abs. 1a AO sind Kreditinstitute in Deutschland verpflichtet, ein spezielles Dateisystem zu unterhalten, auf das die Finanzverwaltung zugreifen darf. Dies ermöglicht es dem Finanzamt zu überprüfen, welche und wie viele Konten sowie Depots eine Person bei verschiedenen Banken unterhält.

Die technische Durchführung dieses Kontoabrufverfahrens wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) koordiniert, welches diese Informationen auch für andere staatliche Stellen bereitstellt.

Der Abruf der Daten durch die Finanzbehörden erfolgt dann automatisiert, ohne dass die Banken hiervon eine Kenntnis erlangen. Der Datenabruf ist auf die Kontostände begrenzt.

Um detaillierte Informationen über Kontoumsätze und Kontobewegungen zu erhalten, müssen die Finanzbehörden ein separates Auskunftsersuchen an die kontenführende Bank richten, gemäß § 93 Abs. 1 S. 3 AO.

Dieses Auskunftsersuchen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige nicht kooperativ war.

In Steuerstrafverfahren ist es jedoch auch zulässig, dieses Auskunftsersuchen zu stellen, ohne den Steuerpflichtigen vorher nach den Kontoumsätzen gefragt zu haben, gemäß den besonderen Befugnissen, die den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen nach § 208 Abs. 1 Satz 3 AO und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 208a Abs. 2 Satz 2 AO zustehen. Für diese Verfahren wird gesetzlich vermutet, dass eine vorrangige Befragung des Steuerpflichtigen den Erfolg des Verfahrens gefährden könnte.

Grundsätzlich muss jede betroffene Person über die Möglichkeit eines Kontenabrufs informiert werden. Hier sollen aber die Hinweise in amtlichen Vordrucken und Merkblättern ausreichend sein. Zumindest muss das Finanzamt nach jedem Kontenabruf den Betroffenen über den erfolgten Abruf informieren.

Die Anzahl der Abfragen durch staatliche Stellen hat seit der Einführung des § 93b AO in die Abgabenordnung stetig zugenommen, was die wachsende Bedeutung dieser Maßnahme unterstreicht.

Zudem sind Banken gemäß § 33 ErbStG dazu verpflichtet, das Vermögen eines Verstorbenen gegenüber der Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes proaktiv offenzulegen.

Diese Daten kann das Finanzamt bei ausländischen Banken abrufen

Automatischer Datenaustausch nach FKAustG

Die deutsche Finanzverwaltung erhält auch von ausländischen Banken Daten zu Konten deutscher Staatsbürger.

Dies erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG), das einen anlasslosen Austausch von Informationen vorsieht.

Daten ausländischer Banken werden somit automatisiert und ohne Nachfrage jährlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland übermittelt und von dort an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet.

Mittlerweile tauschen mehr als 100 Staaten die Informationen über die Kontostände mit dem deutschen Finanzamt aus. Die aktuelle Liste lässt sich diesem BMF Schreiben entnehmen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-07-20-automatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG.pdf?

Welche Daten werden übermittelt?

Das deutsche Finanzamt erhält eine Reihe von detaillierten Informationen über ausländische Finanzkonten wie unter anderem:

Identifikationsdaten:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer oder -nummern,
  • sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort.

Kontodetails:

  • Kontonummer sowie der Kontosaldo oder Kontowert zum Ende des Kalenderjahrs,
  • Barwert oder Rückkaufwert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.

Finanztransaktionen:

  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, die mit den Vermögenswerten des Kontos im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen Meldezeitraums erzielt wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen.

Die übermittelten Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern für einen Zeitraum von 15 Jahren gespeichert.

Pflichten der Banken bei hohen Kontoständen

Bei hohen Kontoständen sind Banken verpflichtet, Recherchen über den Kontoinhaber anzustellen, um herauszufinden, ob dieser in Deutschland steuerpflichtig ist. Diese Recherchepflicht dient dazu, festzustellen, ob der Kontoinhaber unter die Meldepflicht fällt und somit die Daten über die Kontostände an das deutsche Finanzamt übermittelt werden müssen.

Besonderheiten des Datenaustauschs mit den USA

Ein spezielles Abkommen, das FATCA-Abkommen, regelt den Datenaustausch zwischen Deutschland und den USA. Im Rahmen dieses Abkommens sendet das BZSt Daten deutscher Finanzinstitute an die US-amerikanische Bundesteuerbehörde (IRS) und empfängt umgekehrt Daten von US-amerikanischen Instituten.

Ist dieser Datenaustausch zulässig oder verstößt dieser gegen Grundrechte?

Die Speicherung und Verarbeitung von Kontoinformationen wirft Fragen hinsichtlich des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung auf.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.1.2024, IX R 36/21; veröffentlicht am 28.3.2024) hat jedoch in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass die Verarbeitung dieser Daten nach dem FKAustG rechtens ist und nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.

In der Argumentation des Klägers wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Offenlegung der Kontostände nicht der Besteuerung diene, da in Deutschland keine Vermögensteuer mehr erhoben werde. Die Kläger sahen in der Verarbeitung und Speicherung der Daten einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz. Diese Argumente wurden jedoch vom BFH nicht als ausreichend angesehen, um eine Rechtswidrigkeit des automatischen Datenaustausches festzustellen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger hier eine Verfassungsbeschwerde einlegt und auch das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden wird.

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