Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich absetzen
Der Begriff der Doppelten Haushaltsführung geht auf einen rechtlich festgelegten Sachverhalt im Einkommensteuerrecht zurück. Dabei liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn neben dem eigenen Hauptwohnsitz noch ein zweiter Wohnsitz, außerhalb des bisherigen Wohnortes existiert. Letzterer muss mit einer beruflichen Tätigkeit und Übernachtung an diesem Ort verbunden sein. Oftmals resultiert die doppelte Haushaltsführung aus einer Versetzung oder dem Wechsel der Arbeitsstelle. Nach einem rechtsgültigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist es jedoch auch möglich, den Hauptwohnsitz vom Beschäftigungsort in einen anderen Ort zu verlegen. Dadurch wird der Hauptwohnsitz zum Zweitwohnsitz und ist demzufolge absetzbar.
Da es sich um eine Steuervorschrift handelt, unterliegt der Begriff Hauptwohnsitz einer engen Definition. Es muss sich dabei um einen kompletten Hausstand handeln, der allen Lebensbedürfnissen gerecht wird. Außerdem müssen die Vorgänge im Haushalt entweder gänzlich bestimmt oder mindestens zu einem großen Teil mitbestimmt werden. Daneben ist es erforderlich, dass sich der Lebensmittelpunkt ebenfalls an diesem Ort befindet. Ausgenommen davon sind beispielsweise elterliche Wohnräume. Der Familienstand spielt hingegen keine Rolle. Eine zeitliche Komponente kommt bei der Bemessung ebenfalls nicht ins Spiel. Auch die Art des Zweitwohnsitzes spielt keine Rolle. Von Hotelzimmer bis Einfamilienhaus ist alles vorstellbar.
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Anfrage stellenSteuerlich geltend machen
Im Steuerrecht können Arbeitnehmer und Angestellte, die sich nicht in einer Selbständigkeit befinden, entstehende Mehrkosten durch eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen.
Als Einschränkung müssen die Kosten jedoch aus einem beruflichen Anlass heraus entstanden sein. Dann sind sie laut §9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG absetzbar. Auch für Selbständige gibt es eine vergleichbare Möglichkeit, die doppelte Haushaltsführung von der Steuer abzusetzen. Für sie wurde in §4 Absatz 5 Nummer 6 EStG in Kombination mit dem oben genannten Paragraphen die Gelegenheit geschaffen, die Ausgaben als Betriebskosten geltend zu machen.
Werbungskosten
Die genannten Werbungskosten – beziehungsweise Betriebskosten – lassen sich in weitere Kategorien aufschlüsseln: Umzugskosten, Fahrt- und Familienheimfahrten, Unterkunftskosten und der Verpflegungsmehraufwand sind in die Steuererklärung einbeziehbar. Umzugskosten lassen sich am Anfang und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses geltend machen, insofern dieser innerhalb einer gewissen Frist vonstatten gegangen ist. Außerdem muss eine berufliche Notwendigkeit vorliegen. Bei den Fahrtkosten kann unabhängig von der Distanz eine Kilometerpauschale von 0,30 € je Kilometer für Personenkraftwagen und 0,20 € je Kilometer für Motorräder oder Mopeds abgesetzt werden. Ausgenommen sind Heimfahrten mit einem firmeneigenen PKW. Die Unterkunft lässt sich in voller Miethöhe absetzen, insofern eine verhältnismäßige Größe von bis zu 60 m² eingehalten wird. Hypotheken, Abnutzung oder Kosten durch Reparaturkosten sind ebenfalls absetzbar. Auch für die Verpflegung können während der ersten drei Monate Werbungskosten angesetzt werden. Als Bemessungsgrenze dient hierbei die Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz.
Neben den geschilderten steuerlichen Grundlagen existiert für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine weitere Möglichkeit, den Mehraufwand erstattet zu bekommen. So können Arbeitgeber die Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstatten.
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