Entfernungspauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Die Entfernungspauschale wird in der Steuererklärung (Einkommensteuerveranlagung) genutzt, um Aufwendungen
- 1. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitnehmer),
- 2. für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und
- 3. für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Selbständige)
betragsmäßig pauschal in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer zu berücksichtigt.
Für einen Arbeitnehmer ist bei der Ermittlung seiner als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten sicherlich die Fahrt zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte relevant. Die Bestimmung der Wohnung bereitet dabei wohl in den wenigstens Fällen eine Schwierigkeit, da der Arbeitnehmer im Zweifelsfall nur über eine Wohnung verfügt, von welcher aus er arbeitstäglich zur ersten Tätigkeitsstätte aufbricht. Bei anders gelagerten Sachverhalten bedarf es hier ansonsten einer individuellen Untersuchung.
Komplizierter wird es dann oftmals schon eher bei der Bestimmung der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte: Aufgrund gesetzlicher Änderungen im Kalenderjahr 2014 wurde der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den der ersten Tätigkeitstätte ersetzt. Erste Tätigkeitsstätte kann danach die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft, für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder für mindestens 48 Monate zugeordnet ist, sein. Hierbei gilt es zu beachten, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Für eine Vielzahl von Arbeitnehmer sind daher hierbei Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel für Außendienstmitarbeiter, Mitarbeiter im Home-Office usw.
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Anfrage stellenUnterschiedliche Fortbewegungsmöglichkeiten
Hierbei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Entfernungspauschale unabhängig von der Art und Weise der Fortbewegung zur Anwendung kommt:
- Benutzung eines PKW (auch bei der Nutzung eines Firmenwagens)
- Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (hierzu zählt auch ein Taxi)
- Benutzung eines Motorrades, Motorrollers, Mopeds oder Fahrrads
- Für Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft
- Für Fußgänger
Lediglich bei der Benutzung eines Flugzeuges ist der Ansatz der Entfernungspauschale ausgeschlossen – hier sind die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abzugsfähig.
Zudem kann die Entfernungspauschale auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer mithilfe einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber zur Arbeit gelangt.
Ansatz der Entfernungspauschale
Als steuerpflichtige Person kann man für die eingangs dargestellten Aufwendungen für jeden vollen Entfernungskilometer einen Betrag in Höhe von 0,30 € geltend machen. Hierbei gilt es zu beachten, dass aufgrund der Berücksichtigung der Entfernungskilometer letztlich nur die einfache Wegstrecke steuerlich geltend gemacht werden kann – hierdurch sollen jedoch laut Gesetzgeber letztlich die Aufwendungen für die entsprechende Hin- und Rückfahrt abgegolten sein.
Die jeweiligen Entfernungskilometer können grundsätzlich nur für die kürzeste Straßenverbindung berücksichtigt werden – dieser Grundsatz gilt unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel, also auch in den Fällen, bei denen zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit dem Zug täglich zur Arbeit fährt.
Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahmeregelung bezüglich der Wegstreckenermittlung vorgesehen: Danach ist es ebenfalls möglich, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt wird, wenn diese längere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Abgeltungswirkung
Durch den Ansatz der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben dargestellten Fahrten entstehen, abgegolten. Eine weitergehende Geltendmachung von Benzinkosten, Parkgebühren etc. ist somit ausgeschlossen.
Folgende Ausnahmen gilt es hierbei jedoch zu beachten:
- 1. Sollte man eine Fährverbindung benutzen, um zu seiner ersten Tätigkeitstätte zu gelangen, sind die tatsächlichen Kosten hierfür zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig.
- 2. Zudem ist eine weitere Ausnahmeregelung bezüglich der Abgeltungswirkung gesetzlich vorgesehen: Steuerpflichtige, die eine Behinderung haben (Grad der Behinderung mindestens 70 oder Grad der Behinderung mindestens 50 und gleichzeitig Merkmal G), können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Alternativ besteht zudem die Möglichkeit von der Finanzverwaltung vorgesehene Pauschbeträge je Fahrtkilometer anzusetzen – für eine Fahrt mit dem PKW können demnach 0,30 € je Fahrtkilometer geltend gemacht werden.
- 3. Sofern öffentliche Verkehrsmittel zur Fortbewegung genutzt werden und die hierfür entstandenen Kosten betragsmäßig höher ausfallen, als die anhand der Entfernungskilometer ermittelte Entfernungspauschale, so können die tatsächlich höheren Kosten – entsprechende Nachweise vorausgesetzt – anstelle der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.
- 4. Sollte sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Unfall ereignen, sind die entstehenden Unfallkosten ebenfalls neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
Höchstbetrag
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Entfernungspauschale kalenderjährlich bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 4.500 € berücksichtigt werden kann. Ein höherer Gesamtbetrag kann darüber hinaus nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW benutzt.
Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger arbeitstäglich verschiedene Verkehrsmittel benutzt, um zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen, stellt sich die vorzunehmende Berechnung etwas aufwändiger dar.
Beispiel
Peter Mustermann fährt an 230 Arbeitstagen zunächst mit seinem PKW von seiner Wohnung zum nächsten Bahnhof. Am Bahnhof angekommen, steigt er sodann in den Zug um hiermit in die nächste Großstadt zu fahren. Dort am Hauptbahnhof angekommen, muss Peter Mustermann lediglich noch einige hundert Meter zu Fuß zurücklegen, bis er seine erste Tätigkeitsstätte erreicht hat.
Die Berechnung ist hierbei wie folgt vorzunehmen:
Kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte | 75 Kilometer | x 230 Tage x 0,30 € | 5.175 € |
Tatsächliche Fahrtstrecke mit dem PKW (Wohnung – Bahnhof) | 5 Kilometer | x 230 Tage x 0,30 € | 345 € |
Verbleibende kürzeste Fahrtstrecke (75km abzüglich 15 km) – diese Fahrstrecke entfällt sodann (fiktiv) auf die Zugstrecke |
70 Kilometer | x 230 Tage x 0,30 € | 4.830 € |
Zunächst muss die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ermittelt werden – im vorliegenden Beispiel sind dies 75 Kilometer. Sodann gilt es die tatsächlich mit dem PKW zurückgelegte Straßenstrecke zu ermitteln – im Beispielfall beläuft sich diese Stracke auf 5 Kilometer. Hiernach unterstellt man, dass nach Abzug der tatsächlichen PKW-Strecke von der zuerst ermittelten kürzesten Straßenverbindung die verbleibenden Kilometer auf die Strecke entfallen, die hier mit dem Zug zurückgelegt wird – im Beispielfall also 70 Kilometer.
Für die mit dem Zug zurückgelegte Strecke ergibt sich eine Entfernungspauschale von 4.830 € - insoweit gilt es hier den Höchstbetrag von 4.500 € zu beachten. Nur für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Zugverbindung von Peter Mustermann höher ausgefallen sind als ein Betrag von 4.500 €, können hier die tatsächlich höheren Kosten angesetzt werden.
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