Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Begriffe im deutschen Umsatzsteuerrecht. Er ist in § 15 des UStG geregelt. Der Vorsteuerabzug beschreibt das Recht eines Unternehmers, die von ihm auf erhaltene Lieferungen und Leistungen gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abzuziehen, die er auf von ihm selbst erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen berechnet und eingenommen hat. Dabei wird die Vorsteuer vor Abführung der Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abgezogen. Ist der Vorsteuerbetrag größer als der Betrag der abzuführenden Umsatzsteuer, ergibt sich ein Erstattungsanspruch für den Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung.
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Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass tatsächlich nur der Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen haben. Weiterhin wird auf diese Weise nur der Mehrwert einer Lieferung oder Leistung der Besteuerung unterworfen, der in der betreffenden Herstellungs- oder Handelsstufe eines Produktes entsteht. Der von jedem Unternehmer entrichtete Steuerbetrag entspricht genau der Wertsteigerung, die das Produkt in diesem Unternehmen erfahren hat. Die Summe der Vorstufen entspricht am Ende genau dem Umsatzsteuerbetrag, den der Endverbraucher zu zahlen hat. Die Umsatzsteuer stellt für den Unternehmer somit nur einen durchlaufenden Posten dar. Demzufolge sind Endverbraucher und Kleinunternehmer, bei denen keine Umsatzsteuer erhoben wird sowie Bund, Länder und Kommunen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch die bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern an das Zollamt gezahlte Einfuhrumsatzsteuer ist im Rahmen des Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen. Der Vorsteuerabzug ist auch für den Eigenverbrauch erlaubt.
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