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Besteuerung der Einkünfte von Influencern bei Wegzug aus Deutschland

Geschätzte Lesezeit: 16 Min.

Zu der Berufsgruppe der „Influencer“ zählen Personen, die ihre hohe Präsenz in den sozialen Medien nutzen, um für Werbetreibende Produkte und Dienstleistungen zu präsentieren. Mit dem Influencer-Marketing lassen sich mittlerweile beträchtliche Einkünfte erzielen. Dabei werden für die Erzielung der Einnahmen meist nur wenige Arbeitsmittel wie ein Smartphone benötigt. Dementsprechend können Influencer ihre Arbeit ortsunabhängig verrichten und sind nicht an eine bestimmte Betriebsstätte in Deutschland gebunden.

Influencerin macht Influenzier Sachen

Influencer können somit meist ohne Einkommensverluste ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in das Ausland ziehen.

In vielen Fällen besteht bei den ortsunabhängigen Influencern der Wunsch die Steuerpflicht in Deutschland vollständig zu vermeiden und die Einkünfte zukünftig entweder in anderen, meist Niedrigsteuerstaaten, zu versteuern oder ggf. überhaupt keiner Steuerbelastung mehr zu unterwerfen (sog. weiße Einkünfte).

Steuerpflicht in Deutschland

In Deutschland unterscheidet man zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht und der beschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht hat den Nachteil, dass Deutschland grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Besteuerung unterwirft, ganz unabhängig von welchem Land aus diese erwirtschaftet haben, das sogenannte Welteinkommensprinzip.

Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt immer dann ein, wenn der Influencer eine Wohnung in Deutschland innehat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt vor, wenn der Influencer sich zusammenhängend länger als 6 Monate in Deutschland aufhält. Unter Umständen kann auch ein kürzerer Zeitraum für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichen, wenn klar ist, dass sich der Influencer in Deutschland nicht nur vorübergehend aufhalten wird.

Wohnsitz und Innehaben einer Wohnung

Für die Frage, ob der Influencer eine Wohnung in Deutschland innehat, kommt es nicht nur darauf an, ob dieser in Deutschland bei dem Einwohnermeldeamt gemeldet ist oder nicht. Von zentraler Bedeutung ist, ob der Influencer als Inhaber einer Wohnung, zum Beispiel durch Mietvertrag oder Eigentum, das Recht hat, über diese Wohnung zu verfügen (insbesondere Schlüssel) und sie auch ständig nutzen zu können.

Denkbar ist aber auch, dass eine Wohnung bei:

  • Familienangehörigen
  • beim Ehepartner oder Lebenspartner
  • in einer Wohngemeinschaft oder bei Freunden zugerechnet wird, wenn diese Wohnung tatsächlich auch ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird.

Eine bestimmte Frist gibt es hierbei nicht. Ein Besuch zu Urlaubszwecken, beispielsweise über die Weihnachtsfeiertage, genügt jedoch regelmäßig nicht um eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu begründen.

Für den steuerlichen Wegzug aus Deutschland ist es somit, neben der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erforderlich, dass die vorhandenen Wohnmöglichkeiten wegfallen.

Für die Tatsache, dass keine Wohnmöglichkeit mehr in Deutschland besteht, sind Nachweise gegenüber dem Finanzamt zu erbringen. Die schlichte Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland genügt nicht als Nachweis und ist höchstens ein Indiz mit geringer Beweiskraft.

Als geeignete Nachweise können zum Beispiel dienen:

  • die Kündigung des Mietvertrages und/oder
  • eine schriftliche Erklärung der Eltern, nach der der bisher freigehaltene Wohnraum ab dem Wegzug für andere näher zu bestimmende Zwecke genutzt wird.

Darüber hinaus ist es empfehlenswert über zum Beispiel:

  • Kreditkartenabrechnungen,
  • Geldabhebungen,
  • Flugtickets etc.

nachzuweisen, dass sich der Influencer nicht mehr in Deutschland aufhält und den bisherigen Wohnraum nicht mehr nutzt.

Teilweiser Aufenthalt im Ausland

Ein teilweiser Aufenthalt im Ausland genügt nicht, um die deutsche Besteuerung zu vermeiden, solange weiterhin eine Wohnung in Deutschland besteht. Wenn unternehmerische Tätigkeiten auch im Ausland entfaltet werden, kommt es nach den sog. Doppelbesteuerungsabkommen zwar zunächst zudem Ergebnis, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus ausländischen Quellen erhält. Z. B. auf im Ausland angemeldete unternehmerische Tätigkeit, die ausschließlich von einem Büro/Arbeitszimmer im Ausland betrieben werden.

Zu beachten ist jedoch, dass Deutschland nach § 50d Abs. 9 EStG dennoch eine Besteuerung vornehmen würde, falls der ausländische Staat tatsächlich keine Besteuerung der Einkünfte vornimmt (z. B. für Einkünfte aus Dubai).

Um die Anwendung dieser „Rückfallklausel“ zu vermeiden, ist es erforderlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endgültig aufzugeben, also den steuerlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben.

Gründung einer ausländischen Gesellschaft

Die Gründung einer ausländischen Gesellschaft führt ohne weitere Maßnahmen nicht zu einer Steuerersparnis.

Gesellschaften (z. B. Ltd. mit Sitz in Dubai oder Hongkong) unterliegen wie alle anderen deutschen Gesellschaften in Deutschland der Steuerpflicht, wenn:

  • sich der Ort der Geschäftsleitung (§ 1 Abs. 1 KStG) des Unternehmens in Deutschland befindet oder
  • die geschäftlichen Aktivitäten von einer Betriebsstätte in Deutschland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Bs. a) EStG) ausgeübt werden.

Allein durch die Gründung einer Gesellschaft in einem niedrig besteuerten Ausland (z. B. Dubai, Zypern, Hongkong) lassen sich somit noch keine Steuervorteile erzielen.

Hierfür ist es vielmehr erforderlich, dass diese Gesellschaft:

  • einen Geschäftsführer bestellt, der die unternehmerischen Entscheidungen vom Ausland aus trifft,
  • keine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland unterhält. (z. B. Büros oder Ar-beitszimmer).

Für Unternehmen, die nicht tatsächlich aus Deutschland wegziehen und weiterhin (teilweise) in Deutschland wohnen oder sich regelmäßig in Deutschland aufhalten, kommt es durch die Gründung von Auslandsgesellschaften in der Regel nicht zu Steuervorteilen. Die Bestellung eines fremden Geschäftsführers, der die Geschäfte im Ausland führt, ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden.

Bei der Gründung von Auslandsgesellschaften ist unbedingt zu beachten, dass das deutsche Steuerrecht eine Meldepflicht vorsieht (§ 138 Abs. 2 AO).

Diese Meldepflicht gilt für:

  • Beteiligung von mindestens 10 Prozent an ausländischen Körperschaften
  • Sämtliche Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, wenn in Summe mehr als 150.000 Euro investiert wurden.

Die Mitteilung über die relevanten Auslandsbeteiligungen ist der Finanzverwaltung spätestens nach 14 Monaten nach dem Erwerb der Beteiligung zu übermitteln (§ 138 Abs. 5 AO). Die unterlassene Mitteilung über Auslandsbeteiligungen und eine damit einhergehende Steuervermeidung gilt nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, welcher mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann.

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Auch nach dem Wegzug und somit dem Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht kann es im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht weiterhin zu einer deutschen Besteuerung kommen.

Eine sog. beschränkten Steuerpflicht liegt vor, wenn sog. inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt werden.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG können derartige inländische Einkünfte bei Influencern insbesondere dann vorliegen, wenn in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter für die Gesellschaft tätig wird.

Inländische Betriebsstätte

Von dem Vorliegen einer Betriebsstätte ist nach § 12 AO insbesondere auszugehen, wenn in Deutschland eine feste Geschäftseinrichtung gegeben ist, durch die deren Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Eine feste Geschäftseinrichtung ist bereits dann gegeben, wenn in Deutschland Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die für eine gewisse Dauer für das Unternehmen nutzbar sind.

Dies umfasst insbesondere:

  • einen Ort der Leitung,
  • eine Zweigniederlassung,
  • eine Geschäftsstelle,
  • ein Warenlager,
  • eine Fabrikationsstätte,
  • und/oder eine Werkstätte.

Inländischer, ständiger Vertreter

Neben der inländischen Betriebsstätte bildet auch der inländische, ständige Vertreter einen Anknüpfungstatbestand für die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Ein ständiger Vertreter ist nach § 13 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt.

Insbesondere, indem die Person (ständiger Vertreter):

  • Verträge abschließt,
  • Verträge vermittelt,
  • Aufträge einholt,
  • und/oder indem die Person einen Bestand von Gütern und Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Einkünfte als Influencer werden also nach dem Wegzug nur noch dann in Deutschland besteuert, wenn weiterhin eine sog. Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter in Deutschland besteht.

Beispiel

Ein Influencer hat eine eigene Produktlinie für Beauty-Produkte gegründet. Die Produkte werden über einen Online-Shop vertrieben. Für die Tätigkeiten des Online-Marketings, des Kundensupport und der Warenlagerung werden Räumlichkeiten in Deutschland angemietet. Außerdem organisieren die Mitarbeiter für den Influencer neue Werbepartnerschaften.

Der Influencer hat seine private Wohnung in Deutschland gekündigt und ist nach Dubai gezogen. Der Online-Händler kommt nur noch zu den Weihnachtsferien nach Deutschland, um seine Familie zu besuchen.

Die Geschäftsführung erledigt der Influencer zukünftig ausschließlich von Dubai aus. Die Räumlichkeiten in Deutschland werden aber beibehalten, da die Mitarbeiter in Deutschland hier weiterhin ihre Arbeit verrichten.

Ergebnis:

Es besteht weiterhin eine Betriebsstätte in Deutschland. Trotz der Auswanderung des Unternehmers nach Dubai, behält Deutschland ein (anteiliges) Besteuerungsrecht auf die Einkünfte des Online-Händlers, da es mit den betrieblichen Räumlichkeiten in Deutschland weiterhin einen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung in Deutschland gibt.

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Einordnung nach internationalem Steuerrecht

Soweit sich nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Steuerpflicht in Deutschland auch nach dem Wegzug ergibt, könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Denn sowohl der deutsche Staat (wegen des ständigen Vertreters bzw. der Betriebsstätte) als auch der neue Wohnsitzstaat könnte eine Besteuerung der Einkünfte vornehmen.

Um eine derartige Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. In diesem Abkommen wird geregelt, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird und welcher Staat die Besteuerung letztendlich vornehmen darf.

Steuererklärung Deutschland

Doppelbesteuerungsabkommen

Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln grundsätzlich, dass die Influencer dort als ansässig zu betrachten sind, wo diese ihren Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (Art. 4 Abs. 1 DBA). Die Besteuerung hat grundsätzlich in dem Ansässigkeitsstaat zu erfolgen.

Soweit jedoch eine sog. Betriebsstätte in Deutschland vorliegt, würde sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung in Deutschland ergeben (Art. 7 DBA).

Der Betriebsstättenbegriff und der Begriff des ständigen Vertreters wird im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens anders definiert als nach deutschem nationalen Steuerrecht.

Auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Art. 5 Abs. 6 DBA gilt als ständige Vertreter eine Person, die für das Unternehmen tätig ist und für diese Geschäftsabschlüsse zum Verkauf von Waren und ggf. Dienstleistungen besorgt.

Voraussetzung ist im Weiteren, dass der ständige Vertreter:

  • eine Vollmacht besitzt,
  • im Namen des Influencers Verträge schließt,
  • die Vollmacht in Deutschland auch tatsächlich gewöhnlich ausübt.

Die Definition des ständigen Vertreters ist damit nach dem internationalen Recht gegenüber dem nationalen deutschen Recht eingeschränkt, so dass weniger Anwendungsfälle von dem Begriff erfasst sind.

Beispielsweise wird die reine Vermittlung von Verträgen ohne Abschlussvollmacht des Vertreters und das Hereinholen von Aufträgen ohne Abschlussvollmacht des Vertreters nach internationalem Recht nicht vom Begriff des ständigen Vertreters erfasst.

Weiterhin liegt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls anders als im inländischen Recht, keine Betriebsstätte vor, wenn die Räumlichkeit lediglich dazu dienen ein Warenlager zu unterhalten. Wenn die Räumlichkeiten in Deutschland zum Beispiel lediglich zur Warenlagerung genutzt werden, erhält Deutschland hieraus kein Besteuerungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen.

Erfolgt der Wegzug in einen Staat mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann somit trotz des Verbleibens bestimmter betrieblicher Strukturen in Deutschland eine Besteuerung der Unternehmensgewinne ausschließlich im Ausland erreicht werden.

Ort der Leistung als weiterer Anknüpfungspunkt der Besteuerung

Nach dem internationalen Steuerrecht gilt der „Ort der Leistung“ als weiterer Anknüpfungspunkt für die Besteuerung Art. 5 Abs. 2 Bs. a) DBA.

Ein Ort der Leitung ist ein Ort, an dem das Unternehmen oder zumindest ein Teil des Unternehmens geleitet wird.

Soweit ein Influencer aus Deutschland wegzieht und sein Unternehmen zukünftig von dem ausländischen Wohnort die wirtschaftlichen Aktivitäten seines Unternehemens lenken wird, liegt im Ausland auch eine Betriebsstätte in Form des „Ortes der Leitung“ vor.

Zwar wird in der Literatur diskutiert, ob der Ort der Geschäftsleitung auch von einer privaten Wohnung aus entfaltet werden kann. Die Rechtsprechung hält dies Möglichkeit jedenfalls für möglich.

Für den Fall, dass weiterhin eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten wird (z. B. ein Büro mit Mitarbeitern) und somit eine deutsche Steuerpflicht für das Influencerunternehmen fortbesteht, müssen die Einkünfte dennoch teilweise auch im neuen Wohnsitzstaat besteuert werden. Denn der neue Wohnsitzstaat erhält ebenso ein anteiliges Besteuerungsrecht auf die Einkünfte des Influencers, weil dieser das Unternehmen vom Ausland aus leitet.

Erweiterte Steuerpflicht in Deutschland

Ein weiteres Besteuerungsrecht Deutschlands auch nach dem Wegzug könnte sich im Rahmen der sog. erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG ergeben.

Dieses Besteuerungsrecht könnte greifen, obwohl in Deutschland nach dem Wegzug keine Betriebsstätte mehr unterhalten wird.

Damit die erweiterte Steuerpflicht greift, muss der Wegzug in ein Niedrigsteuerland erfolgen. Von einem Niedrigsteuerland ist auszugehen, wenn die Besteuerung im Ausland um mehr als ein Drittel geringer ist als in Deutschland. Bei diesem Vergleich ist von einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro auszugehen.

Weitere grundlegende Voraussetzungen hierfür sind, dass der Influenzier:

  • deutscher Staatsbürger ist,
  • in den letzten 10 Jahren für mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war (mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt),
  • nach dem Wegzug im neuen Wohnstaat nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt
  • und/oder nach seinem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen sind gegeben, wenn der Influencer:

  • an einer deutschen Kapitalgesellschaft zu mehr als 1%
  • oder an einer deutschen Personengesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist.

Außerdem wäre dies der Fall, wenn:

  • die in Deutschland erzielten Einkünfte weiterhin mehr als 62.000 Euro betragen
  • oder die in Deutschland erzielten Einkünfte mehr als 30 % ihrer Welteinkünfte ausmachen.

Darüber hinaus würde es zur erweiterten Steuerpflicht in Deutschland kommen, wenn der Influencer:

  • Vermögen (z. B. Immobilien) im Wert von mehr als 154.000 Euro in Deutschland hätte
  • oder wenn sich mehr als 30% seines gesamten Weltvermögens in Deutschland befinden würde.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, wäre der Influencer auch nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland Steuerpflichtig im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Die Steuerpflicht erstreckt sich auf die Einkünfte, die keine „ausländischen Einkünfte i. S. d. § 34d EStG“ darstellen.

Das heißt, die im Ausland erzielten Einnahmen müssen bestimmte Anknüpfungspunkte an den ausländischen Staat vorweisen, damit Deutschland diese auch nach dem Wegzug nicht der Besteuerung unterwirft.

Gewerbliche Einkünfte (z. B. als Influencer) werden nach dem Wegzug weiterhin von Deutschland zur Besteuerung herangezogen, wenn im Ausland keine feste Geschäftseinrichtung (sog. Betriebsstätte) für die Tätigkeiten unterhalten wird § 34d Nr. 2 Bs a) EStG.

Für Unternehmer, die beispielsweise „nur“ von einer Arbeitsecke in der Wohnung oder von wechselnden Co-Working-Spaces aus tätig werden, wird regelmäßig keine Betriebsstätte begründet. Dasselbe gilt für Influencer, die für Ihre Tätigkeiten regelmäßig auf Reisen sind oder von ständig wechselnden Orten tätig werden.

In diesen Fällen kann Deutschland weiterhin im Rahmen der erweiterten Steuerpflicht eine Steuer auf die vom Ausland aus entfalteten gewerblichen Tätigkeiten erheben. Dies wird auch nochmal von § 2 Abs. 1 S. 2 AStG klargestellt. Soweit die Einkünfte nicht einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet werden, geht Deutschland von dem Vorhandensein einer „fiktiven Geschäftsleitungsbetriebsstätte“ in Deutschland aus.

Durch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann die mit dem Wegzug erhoffte niedrigere Besteuerung im Ausland somit ggf. zunichte gemacht werden.

Hohe Steuerbelastung bei Wegzug

Durch den Wegzug aus Deutschland droht eine einmalige hohe Steuerbelastung

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Bei einem Steuerpflichtigen, der insgesamt mindestens 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, wird für gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 1% eine fiktive Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 1 AStG).

Für Influencer, die ihre Geschäftstätigkeit in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entfalten, kann sich bei dem Wegzug somit eine „Wegzugsbesteuerung“ nach § 6 AStG ergeben.

Da die Tätigkeit als Influencer oft nicht kapitalintensiv ist und auf Einzelpersonen ausgerichtet ist, werden die Tätigkeiten regelmäßig in der Rechtsform des Einzelunternehmens ausgeübt. Die „Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG“ kommt für Influencer deshalb häufig nicht in Betracht.

Nichtsdestotrotz kann sich für Influencer eine einmalige Steuerbelastung bei dem Wegzug aus Deutschland durch die Besteuerung einzelner Wirtschaftsgüter ergeben.

Influencerin wandert aus

Fiktive Besteuerung bei Wegzug auch für Einzelunternehmer (Entstrickung bei Wegzeug nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG)

§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG regelt, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts einer „Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich steht“.

Soweit also Deutschland durch den Wegzug das Besteuerungsrecht an bestimmten betrieblichen Wirtschaftsgütern verliert, werden diese Wirtschaftsgüter fiktiv aus dem Unternehmen entnommen. Hierbei müssen diese Wirtschaftsgüter mit dem aktuellen Marktwert angesetzt werden. Dadurch kommt es ggf. zu einer hohen Steuerbelastung.

Die Besteuerung kann unter den Voraussetzungen des § 4g EStG über die Bildung eines Ausgleichspostens über fünf Jahre zeitlich auf Raten gestreckt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Wirtschaftsgüter in einen anderen EU-/EWR-Staat überführt werden.

Betroffene Wirtschaftsgüter

Die fiktive Besteuerung beim Wegzug nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG setzt immer ein Wirtschaftsgut voraus, hinsichtlich dessen das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Das Wirtschaftsgut kann zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehören. Ebenso kann das Wirtschaftsgut materieller oder immaterieller Art sein, einschließlich eines Firmenwerts.

Das immaterielle Wirtschaftsgut kann selbst geschaffen oder entgeltlich erworben sein. Erfasst werden auch Kundenbeziehungen und Geschäftschancen, soweit sie sich bereits zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert haben.

Für Influencer, YouTuber oder Online-Händler kann sich beim Wegzug eine Besteuerung auf die selbst geschaffenen immateriellen Werte ergeben, wie zum Beispiel:

  • Website mit Affiliate-Links
  • Domains
  • bestehende Kundenbeziehungen (zukünftige Gewinne aus bestehenden Partner-schaften)
  • Social-Media Accounts mit entsprechender Reichweite
  • Private Label Produkte

Für diese „immateriellen Wirtschaftsgüter“ ist die Steuerbelastung besonders hoch, da diese immateriellen Werte in vielen Fällen selbst entwickelt und weiterentwickelt wurden und somit in der Bilanz (noch) nicht berücksichtigt sind. Bei einer „fiktiven“ Entnahme kann dann kann kein Buchwert entgegengestellt werden, so dass sich ein hoher Entnahmewert ergibt.

Die Gefahr einer Entstrickungsbesteuerung kann auch dann vorhanden sein, wenn trotz des Wegzugs die betrieblichen Aktivitäten in Form einer Betriebsstätte oder ständigen Vertreters weiterhin von Deutschland aus begründet werden. Auf den ersten Blick verliert Deutschland durch den Fortbestand der Betriebsstätte in Deutschland das Besteuerungsrecht zwar nicht. Da der Influencer sein Unternehmen aber regelmäßig vom Ausland aus leiten und dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte errichten wird, kann es zum Verlust des Besteuerungsrechts Deutschlands bei den immateriellen Wirtschaftsgütern kommen.

Fazit

Der Wegzug aus Deutschland erfordert eine gründliche Prüfung und möglicherweise Anpassung der Geschäftsstrukturen. Eine vorausschauende Steuerplanung, vor allem im Hinblick auf immaterielle Werte, ist entscheidend, um potenzielle Steuerfallen zu vermeiden. Es empfiehlt sich, frühzeitig professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

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