FAQ zur Bonausgabepflicht 2020
Ab dem 1. Januar 2020 wird die so genannte Bonausgabepflicht bzw. Belegausgabepflicht für Nutzer einer elektronischen Registrierkasse eingeführt. Wir haben die wichtigsten Neuerungen kompakt für Sie kompakt zusammengefasst.
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Anfrage stellenWas ist die Bonausgabepflicht?
Die Bon- oder Belegausgabepflicht ist Bestandteil der Abgabenordnung (AO) und regelt, dass jedem Kunden nach einem Bar-Umsatz ein Kassenbon auszustellen ist. Dieser Kassenbon kann dabei in Papierform oder – in der Praxis oft kaum umsetzbar – beispielsweise als PDF-Datei per E-Mail erstellt werden. Der Kunde muss den erstellen Bon dabei nicht annehmen, Sie müssen aber zwingend einen Bon ausstellen. Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt versteckte Kontrollen durchführen wird.
Die Belegausgabepflicht soll vor allem der verstärkten Transparenz im Kampf gegen Steuerbetrug dienen. Da auf den Belegen ab 2020 zusätzliche Daten hinterlegt sind, sollen sich diese besser mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware abgleichen lassen, sodass Manipulationen an der Kasse besser nachvollzogen und aufgedeckt werden können.
Welche Anforderungen muss ein Bon ab 2020 erfüllen?
Der ausgegebene Bon muss die folgenden Informationen enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift Ihres Unternehmens
- Datum der Bonausgabe
- Menge und Art der Warenabgabe oder sonstiger Leistung
- Eindeutige und fortlaufende Rechnungsnummer
- Das Entgelt, den Steuerbetrag und den Steuersatz ODER der Hinweis auf Steuerfreiheit
- Seriennummer der Kasse oder des Sicherheitsmoduls.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Registrierkasse diese Anforderungen erfüllt und Bons ausgibt, die diese Angaben enthält. Sollte Ihre Kasse mindestens eine der Angaben nicht auf dem Bon ausgeben, müssen Sie handeln.
Benötige ich ab 2020 eine neue Kasse?
Das hängt ganz davon ab, wann die Kasse angeschafft wurde. Für bestimmte Szenarien gilt eine Schonfrist:
- Szenario 1: Die Kasse wurde nach dem 25. November 2010 angeschafft. Hierbei gilt eine Schonfrist bis zum 31. Dezember 2022, wenn die Kasse bauartbedingt nicht aufrüstbar ist.
- Szenario 2: Die Kasse wurde bis zum 25. November 2020 angeschafft. Hierbei gibt es keine Schonfrist.
In jedem Falle sollten der Hersteller Ihrer verwendeten Kasse zum Stand der TSE/BSI-Zertifizierung befragt werden.
Gibt es Ausnahmen?
Gerade beim Verkauf an eine Vielzahl nicht namentlich bekannter bzw. wechselnder Kunden kann ein Antrag auf Befreiung von der Bonausgabepflicht gestellt werden. Hierbei kommt es wie in vielen Fällen auf den Einzelfall an und ist von der Finanzbehörde vor Ort zu prüfen.
Welche Sanktionen drohen?
Direkte Bußgelder kann das Finanzamt nicht verhängen, wenn Sie die Bonabzugspflicht nicht beachten sollten. Allerdings kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und damit durchsetzen, dass Sie die Bonausgabepflicht befolgen. Außerdem kann es im Rahmen einer Betriebsprüfung nachteilig für Sie ausgelegt werden, wenn Sie keine Bons an Ihre Kunden ausgeben, obwohl Sie eine Registrierkasse verwenden.
Was gilt für Nutzer einer offenen Ladenkasse?
Die Bonausgabepflicht greift allerdings nur für Nutzer einer Registrierkasse, das bedeutet Nutzer einer offenen Ladenkasse müssen dieser Pflicht nicht nachkommen. Sollten Sie eine offene Ladenkasse nutzen, sind sie dennoch verpflichtet, ein ordentliches Kassenbuch und Kassenberichte für diese zu führen. Bei der Nutzung einer offenen Ladenkasse sollten Sie daher unbedingt folgende Dinge beachten:
- Dokumentieren Sie täglich Ihre Einnahmen und Ausgaben.
- Machen Sie Bareinnahmen und -ausgaben durch Belege nachweisbar.
- Erstellen Sie ein Zählprotokoll für Ihre Tageseinnahmen und lassen Sie dieses ggf. unterschreiben.
- Nummerieren Sie Ihre Kassenberichte und bewahren Sie diese chronologisch auf.
Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Programmen, mit denen Sie ein digitales Kassenbuch führen und somit Ihrer Aufzeichnungspflicht nachkommen können – und das ohne großen Mehraufwand.
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