Steuerfreie Sachbezüge: Amazon-Gutscheine sind nicht mehr steuerlich begünstigt
Die Steuer- und Sozialabgaben für Lohnzahlungen an Arbeitnehmer sind enorm. Von einer Bruttolohnerhöhung bleibt beim Nettolohn für den Arbeitnehmer deshalb nur ein deutlich geringerer Betrag übrig. Hinzu kommt die Belastung des Lohnes mit dem Arbeitgeberanteil von regelmäßig mehr als 20 %. Unternehmer haben deshalb ein hohes Bestreben sämtliche gesetzlich gegebenen Möglichkeiten auszunutzen, um ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile zukommen zu lassen. Dies kann etwa in Form von steuerfreien Sachbezügen erfolgen und sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer äußerst lohnen.
44 Euro monatlicher Freibetrag für Sachbezüge
Das klassische Instrument zur Gewährung eines steuerfreien und sozialversicherungsfreien Vergütungsbestandteils an die Mitarbeiter ist der 44-Euro-Sachbezug. Diesen können Unternehmer monatlich in Höhe von bis zu 44 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer gewähren. Jährlich sind das dann bis zu 528 Euro. Je Mitarbeiter lassen sich damit für den Arbeitgeber jährlich rund 100 Euro Sozialabgaben in Form des Arbeitgeberanteils sparen. Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmer hierauf keine Abgaben zahlen müssen und den Sachbezug tatsächlich in voller Höhe einsetzen können. Hier kommt es nicht zu einem Steuerabzug oder einem Abzug von Sozialversicherungsabgaben. Von einem Zusatzbruttolohn von 528 Euro jährlich würde in vielen Fällen fast nur die Hälfte beim Arbeitnehmer ankommen. Die Gewährung eines Sachbezuges zum Beispiel in Form einer Gutscheinkarte hat somit erhebliche wirtschaftliche Vorteile gegenüber der Auszahlung von Lohn wie üblich in bar bzw. per Überweisung.
Strengere Vorschriften für steuerfreie Gutscheinkarten seit 2020
Seit dem 1. Januar 2020 haben sich die Regelungen rund um den Sachbezug allerdings drastisch verschärft. Die steuerliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro pro Monat für die Gewährung steuerfreier Sachbezüge bleibt grundsätzlich unverändert bestehen. Der Erwerb der Waren und Dienstleistungen kann sowohl vor Ort als auch online in Internetshops erfolgen. Ein begünstigter Sachbezug liegt nach der Verschärfung des Gesetzes allerdings nur noch bei Gutscheinen vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Hiernach ist es nun erforderlich, dass
- die Gutscheine ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen des jeweiligen Gutscheinausstellers berechtigen (beispielsweise einer bestimmten Tankstelle, einem bestimmten Drogeriemarkt usw.) oder
- die Gutscheine ausschließlich bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können (etwa Karten von Einkaufscenter-Verbünden).
Amazon-Gutscheine erfüllen die Voraussetzungen eines steuerfreien Sachbezugs nicht mehr
Der große Vorteil des Amazon-Marktplatzes besteht darin, dass unzählige Waren aus unzähligen Kategorien erworben werden können. Dabei ist Amazon in den meisten Fällen nur Vermittler und stellt lediglich die Handelsplattform zur Verfügung. Die tatsächliche Bestellung der über Amazon bestellten Ware wird dann durch einen Einzelhändler, Online-Shop usw. abgewickelt. Diese agieren in der Regel eigenständig und unabhängig von Amazon.
Die Anzahl der Akzeptanzstellen, bei denen ein Amazon-Gutschein eingelöst werden kann, ist somit unbegrenzt. Aus diesem Grund ist die Gewährung von Amazon-Gutscheinen an Ihre nicht mehr begünstigt und kann nicht mehr im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.
Gutscheinkarten müssen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden
Eine weitere Verschärfung besteht seit dem Jahr 2020 darin, dass steuerbegünstigte Gutscheine unbedingt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren sind. Das heißt es ist nicht mehr zulässig das bestehende Gehalt eines Mitarbeiters um 44 Euro zu kürzen und dafür mit der Hingabe eines monatlichen Gutscheines aufzufüllen. Derartige Gehaltsumwandlungen sind nunmehr unzulässig und führen nicht zu einer Steuerbegünstigung. Als Unternehmer können Sie eine Gutscheinkarte nur dann steuerbegünstigt an Ihre Arbeitnehmer austeilen, wenn diese zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn gewährt wird. Diese muss also im Zuge einer Lohnerhöhung ausgegeben oder eine entsprechende Vereinbarung bei Neueinstellung des Mitarbeiters getroffen werden.
Keine Erstattung von Auslagen mehr möglich
Eine zweckgebundene Geldleistung oder eine nachträgliche Kostenerstattung an Arbeitnehmer und andere Vorteile, die auf einem Geldbetrag lauten, sind seit dem Jahr 2020 ebenfalls ausgeschlossen und nicht mehr begünstigt. Es ist also nicht mehr möglich, dass Sie Ihren Arbeitnehmern eingereichte Tankbelege oder ähnliche Rechnungen im Nachgang erstatten. Auch können Sie hier keine Vorauszahlung für Tankkosten oder ähnliches mehr an Ihre Mitarbeiter leisten.
Zusammenfassung
Die Ausgabe von monatlichen Gutscheinen an Mitarbeiter ist weiterhin möglich allerdings seit dem Jahr 2020 unter erschwerten Voraussetzungen. Amazon-Gutscheine sind nicht mehr begünstigt, da diese für Einkäufe bei einer Vielzahl von verschiedenen Verkäufern (Amazon-Händlern) eingelöst werden können. Andere Gutscheine, die nur bei einem einzigen Unternehmen oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen eingelöst werden können, sind weiterhin zulässig.
Arbeitgeber sollte bei der Ausgabe von Gutscheinen weiterhin darauf achten, dass diese auf jeden Fall monatlich ausgegeben werden. Außerdem ist darauf zu achten, ob der Arbeitnehmer weitere Sachbezüge vom Arbeitgeber erhält, beispielsweise ein zinsbegünstigtes Darlehen. Bei der 44-Euro-Grenze handelt es sich um eine monatliche Freigrenze, die insgesamt pro Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf.
Wir beraten Sie gerne
Sie geben bereits Gutscheinkarten an Ihre Arbeitnehmer aus, sind sich aber nicht sicher, ob diese von den Änderungen betroffen sind? Wir stehen Ihnen bei allen steuerrelevanten und rechtlichen Fragen rund um das Thema Sachbezüge an Arbeitnehmer und darüber hinaus als Partner zur Seite.
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