Der Corona-Virus bedeutet harte Zeiten für Unternehmer – Wie können Steuerzahlungen an das Finanzamt gestoppt werden?
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus bedeuten für die Gesellschaft Einschränkungen und Entbehrungen. Die deutsche Wirtschaft wird getragen von vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen. Gerade für diese Unternehmen mit begrenzten Rücklagen sind die wirtschaftlichen Einbußen schwer zu verkraften. Für Unternehmen in Deutschland wird nun eine Zeit kommen, in der jeder Euro zählt und jeder Ausgabe gut überlegt sein sollte.
Natürlich stellt sich auch die Frage, inwiefern ausstehende Steuerzahlungen an das Finanzamt gestoppt werden können. Bis auf eine Erleichterung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld hat die Bundesregierung bislang keine weiteren Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen beschlossen. Es wurden bereits Forderungen in der Politik laut, dass die Finanzämter flächendeckend die Steuerzahlungen für Unternehmen aussetzen sollten. Dieser Vorschlag wurde bislang von der Bundesregierung nicht umgesetzt. Allerdings sind die deutschen Unternehmen hier nicht hilflos und nicht unbedingt auf die Mithilfe der Bundesregierung angewiesen. Denn Unternehmer können es durch entsprechende Antragstellung selbst in die Hand nehmen, Steuerzahlungen an das Finanzamt sogar zinslos zu stunden. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick geben, wie Sie dies für Ihr Unternehmen erreichen können.
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Anfrage stellenAntrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen
Die Finanzämter erheben quartalsweise Steuervorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften) von Unternehmen. Diese Steuervorauszahlungen sind immer fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Zusätzlich verlangen die Städte von den Unternehmen Gewerbesteuervorauszahlungen. Diese sind jeweils fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach den in den Vorjahren erzielten Gewinnen. Da die wirtschaftliche Lage in den Vorjahren sehr gut war, wurden bei vielen Unternehmen hohe Vorauszahlungen festgesetzt, die die Unternehmen nun in diesem Krisenjahr 2020 zu leisten haben.
Die diesjährigen Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer können aber auch reduziert und sogar ganz auf Null gesetzt werden. Hierfür müssen Unternehmen einen Antrag auf Herabsetzung dieser Vorauszahlungen stellen. Die Entscheidung über den Antrag und die Reduzierung der laufenden Steuervorauszahlungen liegt im Ermessen des Finanzamtes. Wenn ein Unternehmer aber klar darlegen kann, dass die Gewinne im laufenden Jahr 2020 deutlich geringer ausfallen werden als in den Vorjahren oder sogar Verluste erzielt werden, muss das Finanzamt dem Antrag zustimmen und die verlangten Steuerzahlungen reduzieren. Unsere Empfehlung ist hier eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Unternehmens dem Antrag beizulegen, aus dem sich die geringen Umsätze erkennen lassen. Wenn sich die Einschränkungen durch das Corona-Virus noch nicht in Ihren betriebswirtschaftlichen Auswertungen niedergeschlagen haben, Sie aber wegen des Ausfalls geplanter Veranstaltungen mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen müssen, sollten Sie dies dem Finanzamt erläutern und eine kurze Planungsrechnung erstellen.
Steuererklärung 2019 zeitnah erstellen und Wahlrechte so ausüben, dass möglichst geringe Steuer anfällt
Unternehmen haben bei der Ermittlung Ihres Gewinns im Rahmen der Erstellung der Bilanzen und Steuererklärung in der Regel eine Vielzahl an Wahlrechten und Möglichkeiten um die zu versteuernden Gewinne zwischen verschiedenen Steuerjahren zu verlagern. In der Steuererklärung für das Jahr 2019, in dem noch gute Geschäfte gemacht werden konnten, sollten diese Wahlrechte möglichst so ausgeübt werden, dass sich ein geringer Gewinn und damit auch eine geringere Steuerzahlung ergibt. Da zu erwarten ist, dass die Geschäfte für Unternehmen im Jahr 2020 deutlich schlechter laufen, ist es für Unternehmen dann nicht nachteilig in diesem Jahr die Gewinne zu versteuern. Hierzu sollten Unternehmen darauf achten sämtliche gegebenen Möglichkeiten zur Rückstellungsbildung auszunutzen. Für Belastungen in der Zukunft können damit bereits Gewinne des Vorjahres reduziert und so Steuereinsparungen erzeugt werden. Darüber hinaus sollten Unternehmer prüfen, ob sie Möglichkeiten zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in Anspruch nehmen können, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Auch darüber hinaus ergeben sich im Einzelfall vielzählige Wahlrechte und Möglichkeiten, um die zu versteuernden Gewinne von einer Periode in eine andere zu verschieben. Hier ist beispielsweise die Rechnungsabgrenzung zu nennen.
Ausstehende Steuerzahlungen der Vorjahre stunden
Wenn Sie aus den bereits angefertigten Steuererklärungen für die Jahre 2018 oder 2019 noch Steuerzahlungen zu leisten haben, können diese nach den zu leistenden Steuerzahlungen gestundet werden. Dies ist sogar zinslos möglich. Hierzu ist ein Antrag auf Stundung nach § 222 AO zu stellen. Für diesen Antrag sind grundsätzlich zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Einziehung der Steuerschuld muss eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten und
- der Steueranspruch darf nicht gefährdet sein.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um zwei sehr strenge theoretische Voraussetzungen. Zum Beispiel muss nachgewiesen werden, dass das Unternehmen alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Steuern zu bezahlen. Darüber hinaus wird verlangt, dass der Unternehmer dem Finanzamt im besten Fall eine Sicherheit, wie ein Grundstück zur Verfügung stellt. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die Finanzämter bei Stundungsanträgen sehr großzügig verfahren und die strengen Voraussetzungen nicht in voller Gänze erfüllt werden müssen. Die örtlichen Finanzämter dürfen allein darüber entscheiden, Steuerbeträge bis zu 100.000 Euro unbegrenzt zu stunden. Im Stundungsantrag sollten Unternehmer dem Finanzamt einen konkreten Zahlungsplan vorschlagen. Je kürzer der Zahlungsplan ist, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Sehr vielversprechend sind nach unseren Erfahrungen Stundungsanträge über einen Zeitraum von sechs Monaten. Je länger der von Ihnen gewünschte Stundungszeitraum ist, desto geringer sind allerdings Ihre Erfolgsaussichten.
Wie kann die Stundung zinsfrei erfolgen?
Grundsätzlich sind auf die gestundeten Steuerzahlungen Zinsen zu zahlen. Die Höhe der Zinsen ist mit 6 % p. a. im aktuellen Zinsumfeld gewaltig. Deshalb bestehen auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieses hohen Zinssatzes. Es ist deshalb denkbar, dass der letztendlich zu zahlende Zinssatz deutlich unter 6 % p. a. liegen wird. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Stundung zinsfrei vom Finanzamt zu erhalten. Die Vorschrift des § 234 Abs. 2 AO sieht vor, dass die Finanzämter auf eine Verzinsung der Steuerstundungen verzichten und somit Unternehmen ein zinsfreies Darlehen für die Steuerschulden gewähren. Hierfür muss eine sogenannte unbillige Härte für das Unternehmen vorliegen. Bei Unternehmen, die stark von den gesellschaftlichen Einschränkungen durch das Corona-Virus und den damit einher gehenden Quarantänemaßnahmen und Absagen von Veranstaltungen betroffen sind, kann im Einzelfall eine solche unbillige Härte vorliegen.
Steuern einfach nicht zahlen könnte fahrlässig sein
Unternehmer haben in vielen Fällen die Pflicht, Steuern für den Staat einzubehalten und später an den Fiskus abzuführen. Dies ist insbesondere bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern der Fall. Hier hat das Unternehmen als Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn der Mitarbeiter einzubehalten und abzuführen. Werden diese Beträge nicht abgeführt, ergibt ich schnell eine persönliche Haftung auch für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Dies gilt auch für laufende Steuerzahlungen wie die Umsatzsteuer. Ebenfalls kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung und damit der Vorwurf einer Straftat im Raum stehen. Bei Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise sollten Unternehmen somit proaktiv auf das Finanzamt zu gehen und Stundungsanträge oder Anträge auf Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen stellen. Die Steuerzahlungen einfach nicht zu leisten und stattdessen andere Gläubiger zu bedienen kann hohe Gefahren für den Unternehmen mit sich bringen. Beachten Sie als Unternehmer deshalb die Grundregel, dass Sie das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger im Zweifel vorrangig bezahl sollten, bevor Sie Zahlungen an andere Gläubiger wie beispielsweise den Vermieter leisten.
Wir beraten Sie gerne
Haben Sie weitere Fragen, wie Sie und Ihr Unternehmen in Zeiten des Corona-Virus Ihre Steuerlast aufgrund der vorherrschenden Krise senken können? Sie möchten wissen, ob solch ein Stundungsantrag für Sie in Frage kommt oder benötigen Hilfe der Erstellung eines solchen Antrags? Wir stehen Ihnen bei allen steuerrelevanten und rechtlichen Fragen rund um dieses Thema und darüber hinaus als Partner zur Seite.
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