Bis zu 87 % mehr Kurzarbeitergeld – am Fallbeispiel erklärt
Die Bundesregierung hat beschlossen, das Kurzarbeitergeld auf bis zu 87 % zu erhöhen bei Mitarbeitern, die Kinder haben und sogar auf 80 % bei Mitarbeitern, die keine Kinder haben. Doch was bedeuten diese Neuerungen jetzt konkret? Wie sieht das Ganze in der Praxis aus? Gemeinsam mit unserer Lohnexpertin Sarah Ijaz zeigen wir Ihnen an einem Fallbeispiel auf, welche praktische Bedeutung dieses neue Gesetz hat.
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Anfrage stellenAktueller Stand vom 25. Januar 2021
- Für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31.12.2021 verlängert.
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31.12.2021.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Beiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
- Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat) bis zum 31.12.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
- Folgende befristeten Hinzuverdienstregelungen gelten bis 31.12.2021:
- Minijobs bleiben weiterhin generell anrechnungsfrei.
- Andere Nebentätigkeiten sind ab 01.01.2021 in voller Höhe im Ist-Entgelt zu berücksichtigen.
- Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde auch die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert.
Das Interview führte Steuerberater und steuerberaten.de-Geschäftsführer Christian Gebert. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde das Interview an einigen Stellen umformuliert.
Ab wann erhalten Mitarbeiter das erhöhte Kurzarbeitergeld?
Christian Gebert: Hallo Sarah. Das Kurzarbeitergeld wurde mit dem jüngsten Beschluss der Bundesregierung auf bis zu 87 % angehoben. Das ist doch ein toller Anlass, um sich darüber zu unterhalten, wie diese neue Regelung jetzt genau in Praxis aussieht? Ab wann erhalten Mitarbeiter nun dieses erhöhte Kurzarbeitergeld? Schon ab dem ersten Monat oder gibt es hier bestimmte Fristen, die zu beachten sind?
Sarah Ijaz: Ab dem ersten Monat erhalten Mitarbeiter das neue Kurzarbeitergeld noch nicht. Hier gelten zunächst weiterhin die 67 % bzw. 60 % des Nettogehaltes für Mitarbeiter ohne Kinder. Die neue Regelung sieht vor, dass die Erhöhung ab dem vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld in Kraft tritt und zwar auf 77 % für Mitarbeiter mit Kindern und auf 70 % für Mitarbeiter ohne Kinder. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mitarbeiter in diesen vier Monaten zu mehr als 50 % von einem Arbeitsausfall betroffen waren.
Ab dem siebten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld, immer unter der Voraussetzung, dass ein Ausfall von 50 % der Arbeitszeit vorliegt, wird es dann auf 87 bzw. 80 % erhöht. Für Mitarbeiter, die der Arbeitgeber nur teilweise in Kurzarbeit geschickt hat, die Arbeitszeit also beispielsweise nur um 20 % reduziert wurde können von dieser Erhöhung nicht profitieren.
Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Kurzarbeitergeldes ist, dass die Arbeitszeit eines Mitarbeiters in den ersten vier Monaten um mehr als 50 % reduziert worden ist.
Müssen diese vier Monate zusammenhängend sein?
Christian Gebert: Wie sieht es bei Unternehmen aus, die ihre Mitarbeiter erstmals im März 2020 in die Kurzarbeit schickten? Zu diesem Zeitpunkt fing ja die Corona-Krise an. Nun ist es im Sommer wieder etwas besser, die Eindämmungsmaßnahmen gehen zurück. Das heißt in vielen Fällen wird ja dann auch das Kurzarbeitergeld bzw. die Kurzarbeit beendet werden. Wenn ein Mitarbeiter diese dann aber später wieder aufnimmt oder aufnehmen muss und sich so die vier Monate ergeben: ist das trotzdem begünstigt oder müssen die vier Monate zusammenhängend sein?
Sarah Ijaz: Das ist im Moment noch unklar, die Bundesregierung hat hier bisher noch keine klaren Regelungen heraus gegeben. Zu klären wäre dann, ob es als Unterbrechung zählt und der gesamte Zeitraum zusammengenommen wird oder ob es mit der Frist der vier Monate wieder von vorn beginnt.
Bisher war noch unklar, wie Unterbrechungen des Kurzarbeiterzeitraums gewertet werden und ob sie zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist führen. Diese Unklarheiten wurden durch eine aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit auch geklärt. Wenn in einem Monat wie etwa dem April keine Kurzarbeit angefallen ist, wird dieser Monat bei der Zählung der Bezugsmonate außer Acht gelassen. Arbeitnehmer könnten in diesem Fall dann frühestens ab Juli den erhöhten Satz erhalten.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes am Fallbeispiel
Christian Gebert: Wie sieht das Ganze nun in der Praxis aus? Stellen wir uns vor, ein Mitarbeiter verdient 2500 Euro brutto. Er wird jetzt zu 100 % in Kurzarbeit geschickt, das heißt er erbringt überhaupt keine Arbeitsleistung mehr. Für den Arbeitgeber entsteht dann ja auch überhaupt keine Belastung mehr. Er muss zwar das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer vorschießen , aber das Kurzarbeitergeld wird dann von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Das heißt die eigentlichen Einschnitte hat nun der Arbeitnehmer, weil er nur noch 67 bzw. 60 % seines Nettogehaltes bekommt.
Wie viel Nettogehalt erhält ein Mitarbeiter im ersten Monat der Kurzarbeit?
Christian Gebert: Was bedeutet es denn jetzt für einen Mitarbeiter, der normalerweise 2500 Euro brutto bekommt? Wie viel Nettogehalt erhält er im ersten Monat der Kurzarbeit?
Sarah Ijaz: Also bisher hat der beispielhafte Mitarbeiter ein Nettogehalt von 1707,80 Euro ohne Kurzarbeit erhalten. Mit der Kurzarbeit im ersten bis dritten Bezugsmonat würde er dann 1140,23 Euro erhalten.
Wie viel Nettogehalt erhält ein Mitarbeiter ab dem vierten Monat in Kurzarbeit?
Christian Gebert: Für viele Mitarbeiter ist natürlich jetzt spannend, was passiert dann eigentlich ab dem vierten Monat, wenn es die Erhöhung gibt. Um wie viel erhöht sich das Nettoentgelt unseres beispielhaften Mitarbeiters nun ab diesem Zeitpunkt?
Sarah Ijaz: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 77 % – in unserem Beispiel wären das 1315 Euro. Vor der neuen Regelung hätte dieser Mitarbeiter lediglich 1140,23 Euro Kurzarbeitergeld erhalten.
Wie viel Nettogehalt erhält ein Mitarbeiter ab dem siebten Monat in Kurzarbeit?
Christian Gebert: Wie sieht es ab dem siebten Monat in Kurzarbeit aus? Wie viel erhält unser beispielhafter Mitarbeiter hier an Nettogehalt?
Sarah Ijaz: Ab dem siebten Bezugsmonat würde der Mitarbeiter ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 1485 Euro netto erhalten. Im Vergleich zu den bisherigen 1140,23 Euro ist das natürlich noch einmal eine erhebliche Steigerung.
Christian Gebert: Danke für die Berechnung. So konnten wir einen Einblick erhalten, wie viel Einschnitte die Mitarbeiter dann zu tragen haben. Selbst bei der jetzt erfolgten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 % hat ein Mitarbeiter also immer noch mehr als 200 Euro Nettogehalt-Einbuße bei einem Bruttogehalt von 2500 Euro. Das ist natürlich schon bedeutend.
Muss das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angegeben werden?
Christian Gebert: Natürlich müssen wir noch anmerken, dass das Kurzarbeitergeld bei den Mitarbeitern auch in der Steuererklärung anzugeben ist. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber unterliegt dem Progressionsvorbehalt, das heißt der gesamte Steuersatz auf das gesamte Einkommen erhöht sich durch das steuerfreie Kurzarbeitergeld. Konkret bedeutet das: die Mitarbeiter müssen eine Steuererklärung machen, ganz egal ob sie nur angestellt sind und sonst keine weiteren Einkünfte haben. In vielen Fällen wird es daher, wenn es keine Werbungskosten gibt, zu Steuernachzahlungen kommen, die Mitarbeiter an das Finanzamt leisten müssen. Wenn ein Mitarbeiter im worst case Kurzarbeitergeld für die gesamten 12 Monate eines Kalenderjahres bezieht, beträgt die Steuernachzahlung etwa 10 % des Kurzarbeitergeldes! Das können dann schon, je nachdem wie hoch das Gehalt in diesem Jahr war, einige 1000 Euro pro Jahr sein.
Lassen Sie uns dies an unserem Beispielmitarbeiter einmal nachvollziehen. Angenommen der Mitarbeiter erhält jetzt das auf 87 % erhöhte Kurzarbeitergeld – dann müssten im besagten worst case 10 % davon, also 140 Euro monatlich, als Steuernachzahlung zurückgelegt werden. Das ist eine ganz pauschale Berechnung und betrifft den absoluten worst case – also wenn das Kurzarbeitergeld in einem gesamten Kalenderjahr geleistet wurde. In vielen Fällen wird dies nicht zutreffen, dennoch möchten wir natürlich darstellen, welche zusätzlichen Zahlungen auf den Arbeitnehmer zukommen können.
Dürfen Mitarbeiter in Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?
Sarah Ijaz: Es gibt eine weitere Neuerung, die besagt, dass Mitarbeiter in Kurzarbeit sind auch einen Nebenjob annehmen können. Dieser muss nicht systemrelevant sein. Mit diesem Nebenjob dürfen Mitarbeiter bis zur Höhe ihres bisherigen Verdienstes hinzuverdienen, ohne dass es auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Christian Gebert: Schauen wir uns das im konkreten Fall unseres Beispiel-Mitarbeiters, der normalerweise ein Bruttogehalt von 2500 Euro bezieht, an. Durch die Kurzarbeit sank das Nettogehalt von 1700 auf bis zu 1100 Euro im ersten Bezugsmonat. Das bedeutet, er könnte jetzt bis zu 600 Euro netto dazu verdienen? Oder muss die Berechnung hier anderweitig erfolgen?
Sarah Ijaz: Ganz genau, unser beispielhafter Mitarbeiter könnte jetzt bis zu 600 Euro netto dazu verdienen.
Was müssen Arbeitgeber beachten, die Mitarbeiter in Kurzarbeit in einem Nebenjob einstellen?
Christian Gebert: Müssen Unternehmen, die jetzt neue Mitarbeiter einstellen, die sich gerade in Kurzarbeit befinden, bestimmte Dinge beachten? Bestimmte Anträge stellen? Besondere Formulare ausfüllen? Muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter fragen, ob er bei einem anderen Arbeitgeber in Kurzarbeit ist?
Sarah Ijaz: Unternehmer, die die Mitarbeiter jetzt einstellen, während diese schon einer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit nachgehen, müssen nichts beachten.
Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?
Christian Gebert: Was genau müssen nun Arbeitgeber beachten, wenn ein Mitarbeiter, der in Kurzarbeit geschickt wurde, einen Nebenjob annimmt? Ist das dann eher ein Thema, das die Arbeitnehmer zu klären haben?
Sarah Ijaz: Arbeitgeber, die Mitarbeiter in Kurzarbeit beschäftigen, sollten in jedem Falle aufpassen. Sie sollten sich bescheinigen lassen, ob die Mitarbeiter einer Nebenbeschäftigung nachgehen und wie viel Entgelt sie hieraus erhalten. Unter Umständen muss das so erhaltene zusätzliche Gehalt mit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Wir empfehlen, dass Arbeitgeber sich hier eine Bestätigung vom Arbeitnehmer für die Unterlagen aushändigen lassen.
Christian Gebert: Sollte man also pauschal, wenn man Mitarbeiter in Kurzarbeit hat nachfragen, ob eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird? In vielen Fällen wird es ja so sein, dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss – viele Arbeitsverträge enthalten entsprechende Klauseln. Wenn das nicht der Fall ist, sollte man dies jetzt zum Anlass nehmen, explizit bei Fällen nachzufragen, in denen eine Zustimmung erteilt wurde?
Sara Ijaz: Wir haben unseren Mandanten ans Herz gelegt, dass sie ihre Mitarbeiter hierzu befragen und diesen ein Schriftstück mitgeben, auf dem sie bestätigen sollen, dass keine weitere Nebenbeschäftigung ausgeübt wird. Im Fall eines neuen Nebenjobs sollten sie dem Arbeitgeber alle Eckdaten mitteilen, vor allem das hieraus bezogen Gehalt.
Wer kann nun die Corona-Prämie erhalten?
Christian Gebert: Gibt es weitere Neuigkeiten, die sich jetzt im Laufe der letzten Wochen ergeben haben?
Sarah Ijaz: Die Corona-Prämie (auch Corona-Bonus) in Höhe von einmalig 1500 Euro, die sozialversicherungs- und steuerfrei gezahlt werden kann, wurde jetzt weiter vertieft. Auch Mini-Jobber und Gesellschafter-Geschäftsführer können diese Prämie nun erhalten. Mandanten empfehlen wir hier, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer auf jeden Fall eine entsprechende Vereinbarung erstellen. In dieser soll darauf hingewiesen werden, dass die Corona-Prämie aufgrund der allgemein gültigen Regelung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Christian Gebert: Solch eine klare, eindeutige und im Voraus geschlossene Vereinbarung ist bei Lohnzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer ganz essentiell. Konkret muss hier eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegen, in der dann geregelt ist, dass es aufgrund bestimmter Anstrengungen in Zuge der Corona-Krise beispielsweise jetzt diese Prämie in Höhe von einmalig 1500 Euro gibt. Diese Möglichkeit sollten viele Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen, da hier steuerfrei Geld aus der Firma gezogen werden kann.
Kann nun jeder Mitarbeiter den Corona-Bonus erhalten?
Christian Gebert: In den letzten Wochen wurde ja auch anfänglich darüber diskutiert, ob dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Bonus nur an Arbeitnehmer aus systemrelevanten Branchen gezahlt werden kann. Wurde dies nun ebenfalls aufgehoben?
Sarah Ijaz: Genau, das wurde jetzt auch klargestellt: jeder Mitarbeiter hat nun Anspruch auf diese Prämie. Grund hierfür ist, dass die Corona-Krise für alle einen Notstand darstellt und die Prämie so bei den Beihilfen oder Unterstützungen mit aufgenommen wurde. Es wurde daher beschlossen, dass bei jedem ein Grund dafür vorliegt, diese Corona-Prämie zu erhalten.
Kann die Corona-Prämie in mehreren Teilen ausgezahlt werden?
Christian Gebert: Muss dieser Corona-Bonus in Höhe von einmalig 1500 Euro ganz genau in dieser Höhe gezahlt werden? Oder könnte man jetzt auch überlegen, gerade wenn es momentan noch eine angespannte Wirtschaftslage in vielen Unternehmen gibt, dass man Mitarbeiter beispielsweise 200 oder 300 Euro Bonus zahlt und dann einige Monate später nochmals einen kleineren teil und so die 1500 Euro nach und nach ausnutzt?/p>
Sarah Ijaz: Ja das ist auch möglich. Man kann die Zahlung wirklich stückeln und hat bis zum Ende des Jahres 2020 Zeit um die 1500 Euro auszuschöpfen oder auch nur einen Teil auszuzahlen. Stichtag ist hier der 31.12.2020, also die Dezember-Lohnabrechnung diesen Jahres: bis dahin muss dann der Corona-Bonus gezahlt worden sein oder er verfällt.
Was ist die Rechtsgrundlage des Corona-Bonus?
Christian Gebert: Ich hoffe, dass die Corona-Krise bis dahin überstanden ist und wir uns das nächstes Jahr nicht damit auseinandersetzen müssen.
Besonders interessant zu wissen ist meiner Meinung, was denn eigentlich die Anspruchslage für den steuerfreien Corona-Bonus ist. Dies ist aus meiner Sicht ganz spannend: es gibt hier ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die hier also klarstellen, dass jetzt im Rahmen der Corona-Krise ein steuerfreier Bonus nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ausgezahlt werden kann. diese Vorschrift ist normalerweise gedacht für Zuschüsse aufgrund bestimmter Umweltkatastrophen und eigentlich auch nicht in dieser Höhe. Im Grunde genommen handelt es sich hier um eine Norm, mit der man sonst nicht so viel zu tun hat.
Dies ist vor allem wichtig für Unternehmen, die ihren Lohn selbst rechnen, auf welcher Grundlage man diese Prämie jetzt eigentlich auszahlen kann und damit auch weiß, welchen Schlüssel man in der Lohnabrechnung setzt. Unternehmer können in ihrem Lohnprogramm schauen, ob es eine entsprechende Lohnart nach § 3 Nr. 11 EStG gibt.
Änderungen auf einen Blick
Der neue Stufentarif für das Kurzarbeitergeld ist befristet bis einschließlich zum 31.12.2020. Demnach können Arbeitnehmer ab dem 4. Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld bis zu 70 % Kurzarbeitergeld erhalten. Für Arbeitnehmer mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern wären es 77 %. Ab dem 7. Bezugsmonat erhalten Arbeitnehmer 80 % beziehungsweise 87 % Kurzarbeitergeld.
Dieser neue Stufentarif ist keine generelle Erhöhung für alle Unternehmen in Kurzarbeit. Der Anspruch eines jeden Mitarbeiters muss individuell geprüft werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten Kurzarbeitergeld-Satz teilen sich in zwei Bedingungen auf:
Voraussetzungen des erhöhten Kurzarbeitergeldes
Die erste Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens drei Monate im Kurzarbeit gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob er nur eine Woche oder den ganzen Monat in Kurzarbeit war. Also auch der März zu Beginn der Corona-Krise zählt als ein voller Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld in die Berechnung mit ein, auch wenn dort nur in den letzten Wochen oder Tagen Kurzarbeit eingeführt wurde. Wenn der Arbeitnehmer also 3 Bezugsmonate Kurzarbeitergeld erhalten hat, so kann er ab dem 4. Bezugsmonat Anspruch auf den höheren Kurzarbeitergeld-Satz erlangen.
Die zweite Voraussetzung für die Zahlung des erhöhten Kurzarbeitergeld-Tarifs ist, dass der Arbeitnehmer im 4. Bezugsmonat und gegebenenfalls in den darauf folgenden Monaten einen Entgeltausfall von mindestens 50 % haben muss. Das bedeutet: die Hälfte der Arbeitszeit muss ausgefallen sein. Wie viel Entgeltausfall in den drei vorherigen Bezugsmonaten entstand, ist dabei für die Prüfung der Voraussetzungen irrelevant. Gleiches gilt für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 7. Bezugsmonat. Auch hier müssen im 7. Bezugsmonat weiterhin mindestens ein Entgeltausfall von 50 % vorliegen, um 80 % bzw. 87 % Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Bisher war noch unklar, wie Unterbrechungen des Kurzarbeiterzeitraums gewertet werden und ob sie zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist führen. Diese Unklarheiten wurden durch eine aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit auch geklärt. Wenn in einem Monat wie beispielsweise April keine Kurzarbeit anfiel, wird dieser Monat bei der Zählung der Bezugsmonate außer Acht gelassen. Arbeitnehmer könnten in diesem Fall dann frühestens ab Juli den erhöhten Satz erhalten.
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