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Als deutscher Onlinehändler Kunden aus Spanien beliefern

Geschätzte Lesezeit: 10 Min.

One-Stop-Shop: Wichtige Neuregelung schon 2021

Durch den Digitalpakt des Europäischen Rates vom 05.12.2017 wurde beschlossen, dass die für Online-Händler wichtigen, umsatzsteuerlichen Lieferschwellen wegfallen sollen. In Deutschland startete die Einführung der neuen Fernverkaufsregelung am 01.01.2021. Weitere Informationen zu Fernverkaufsregelung und OSS finden Sie hier.

Als deutscher Onlinehändler Kunden aus Spanien beliefern – das müssen Sie beachten

Für Onlinehändler aus Deutschland kann es viele wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, Waren nicht nur auf dem deutschen, sondern auch auf ausländischen Märkten anzubieten. Die Kosten für eine Auslandsexpansion sind für einen Onlinehändler oft gering. Zudem bieten die zusätzlichen Umsätze aus der Auslandsexpansion eine Möglichkeit auch bei den mitunter geringen Margen im Onlinehandel weiterhin zu bestehen und den Gewinn zu steigern.

Onlinehändlern, die bisher ausschließlich auf dem deutschen Markt tätig sind, sollten das Land Spanien auszuwählen, um erste Erfahrungen mit der Auslandsexpansion zu sammeln. Warum Spanien? Für Onlinehändler aus Deutschland gibt es hier in der Regel keine besonderen rechtlichen Barrieren für Warenverkäufe, da beide Länder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind.

Allerdings gibt es einige umsatzsteuerliche Besonderheiten beim internationalen Verkauf von Waren, die wir Ihnen in diesem Artikel aufzeigen möchten.

Umsatzsteuer bei Verkäufen im EU-Ausland

Nach dem europaweit vereinheitlichten Umsatzsteuerrecht ist für Warenlieferungen eines Onlinehändlers die Umsatzsteuer desjenigen Staates anzuwenden, von dem aus der Warenversand an den Endkunden beginnt.

Grundsatz: Onlinehändler müssen Umsatzsteuer an dem Ort abführen, an dem die Ware gelagert wird.

Für einen Onlinehändler aus Deutschland ergibt sich hier der Vorteil, dass er Waren an Kunden aus Spanien auch weiterhin der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen kann, wenn der Warenversand (wie bisher) vom Warenlager in Deutschland an die Endkunden in Spanien erfolgt. Dies bringt einerseits einen bürokratischen Vorteil mit sich, da keine umsatzsteuerliche Registrierung in Spanien erforderlich ist. Andererseits müssen Händler bei einem solchen Warenverkauf nicht darauf achten, ob die deutsche Umsatzsteuer (19 %) oder die spanische Umsatzsteuer (21 %) anzuwenden ist.

Überschreitung der Lieferschwelle für Warenlieferungen aus Deutschland nach Spanien

Diese einfache Grundregelung, nach der auch bei Warenlieferungen von Deutschland nach Spanien weiterhin die deutsche Umsatzsteuer zu erheben ist, wird aufgehoben, sobald die sogenannte Lieferschwelle überschritten wird.

Erzielt deutscher Onlinehändler aus dem Verkauf von Waren an private Endkunden aus Spanien Umsätze von mehr als 35.000 € pro Jahr, so wird die sogenannte Lieferschwelle überschritten. Das wiederum bedeutet, dass Umsätze des deutschen Onlinehändlers nun der spanischen Umsatzsteuer – und nicht mehr der deutschen Umsatzsteuer – unterworfen werden.

Diese Regelung gilt nur für Lieferungen an Privatpersonen und bestimmte nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer. Bei Lieferungen an Unternehmen aus Spanien (also B2B-Umsätze) gilt diese Lieferschwellenregelung nicht. Umsätze, die mit anderen Unternehmern aus Spanien erzielt werden, zählen nicht bei der Berechnung der Lieferschwelle von 35.000 € pro Jahr hinzu.

Bei der Ermittlung der Lieferschwelle von 35.000 € pro Jahr sind auch die Nettoumsätze abzustellen, das bedeutet die Umsatzsteuer ist aus den Umsätzen aus Warenverkäufen an Kunden aus Spanien heraus zu rechnen.

Zu einem Wechsel der Umsatzsteuererhebung von Deutschland zu Spanien kommt es bereits mit demjenigen Umsatz, durch den die Lieferschwelle überschritten wird. Hierbei ist es unbedingt erforderlich, die Lieferschwelle im Rahmen der Finanzbuchhaltung zeitnah und ständig zu überwachen! Wird trotz Überschreitung der Lieferschwelle weiterhin eine Rechnung mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer in Höhe von 19 % erstellt und an die Kunden versendet, besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer doppelt abgeführt werden muss: und zwar einmal in Spanien und einmal in Deutschland.

Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle

Um den bürokratischen Aufwand aus der ständigen und zeitnahen Überwachung der Lieferschwelle zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung zu verzichten. Damit werden bereits die Umsätze ab dem ersten Euro im Jahr der spanischen Umsatzsteuer unterworfen.

Es ist dennoch erforderlich, die Umsätze in der Buchhaltung genau zu beurteilen und getrennt zu erfassen (etwa nach Umsätzen mit privaten Endkunden und nach Umsätzen mit Unternehmern). Damit erübrigt sich die Anforderung der ständigen und zeitnahen Überprüfung, ob die Lieferschwellen überschritten wurden. Es muss dann nicht unterjährig eine technische Änderung im Warenwirtschaftssystem und eine Preis- sowie Rechnungsänderung (höhere Umsatzsteuer in Spanien) erfolgen.

Wenn ein Onlinehändler auf die Lieferschwellenregelung verzichtet, so muss er dies dem deutschen Finanzamt mitteilen. Wer sich hierfür entscheidet, ist mindestens 2 Jahre an dieses Wahlrecht gebunden.

Da der Umsatzsteuersatz in Spanien mit 21 % höher ist als der Umsatzsteuersatz mit 19 % in Deutschland ergibt sich für den Onlinehändler hier natürlich ein wirtschaftlicher Nachteil. Dieser liegt aber angesichts der niedrigen Lieferschwelle für Spanien von 35.000 € Umsatz nur bei rund 300 € jährlich.

Soweit ein Onlinehändler seine Waren auf dem spanischen Markt also nicht nur für Testzwecke anbietet und einen nennenswerten Umsatz mit spanischen Kunden plant, ist es empfehlenswert auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Um die Umsatzsteuer anmelden und abführen zu können ist dann auch eine umsatzsteuerliche Registrierung in Spanien erforderlich.

Warenlager in Spanien

Entscheidet sich ein deutscher Onlinehändler dafür, eine Ware nicht von Deutschland aus nach Spanien zu senden, sondern in Spanien ein Warenlager zu nutzen, spielt die Lieferschwellenregelung keine Rolle.

Die Umsätze aus Warenverkäufen an spanische Kunden unterliegen dann immer der spanischen Umsatzsteuer, auch wenn der Onlinehändler sein Unternehmen ansonsten von Deutschland aus betreibt. Für den Transport der Waren vom deutschen Lager in das spanische Lager und umgekehrt ist im Rahmen der sogenannten zusammenfassenden Meldung ein innergemeinschaftliches Verbringen und ein innergemeinschaftlicher Erwerb anzumelden. Hierbei entsteht keine Steuerbelastung für den Onlinehändler, es handelt sich aber um eine von der deutschen und spanischen Finanzverwaltung geforderten Meldung.

Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer (sogenannte Ertragssteuern) werden aber weiterhin von Deutschland erhoben, wenn der deutscher Onlinehändler lediglich ein Warenlager in Spanien unterhält.

Besonderheiten bei B2B-Kunden aus Spanien

Verkaufen und liefern deutsche Onlinehändler ihre Waren an Kunden aus Spanien, die selbst ein Unternehmen betreiben (B2B-Umsätze) liegt eine sogenannte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Grundsätzlich unterliegt der Verkauf von Waren an andere Unternehmer in Spanien der deutschen Umsatzsteuer, allerdings sieht das deutsche Umsatzsteuerrecht eine Umsatzsteuerbefreiung vor.

Um diese Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nutzen zu können, muss der deutsche Onlinehändler aber einige Voraussetzungen erfüllen:

  1. Kunde muss ein Unternehmer sein: Der deutsche Onlinehändler muss nachweisen können, dass sein Kunde tatsächlich ein Unternehmer aus Spanien ist. Um diesen Nachweis zu erbringen, muss der Kunde aus Spanien im Bestellprozess mit einer gültigen spanischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgetreten sein. Diese muss im Zeitpunkt der Bestellung richtig und gültig sein. Dies kann und muss der deutsche Onlinehändler im Rahmen einer Abfrage beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern nachprüfen.
  2. Die Ware muss tatsächlich von Deutschland nach Spanien gelangen: Der deutsche Onlinehändler muss nachweisen, dass seine Warenlieferung an seinen Unternehmer-Kunden aus Spanien tatsächlich von Deutschland nach Spanien gelangt ist. Um diesen Nachweis zu erbringen kann eine schriftliche Bestätigung des Kunden dienen (eine sogenannte Gelangensbestätigung). Der Nachweis, dass die Ware tatsächlich in das europäische Ausland gelangt ist, kann aber auch durch eine Bestätigung der Spedition, den Frachtführer oder durch das in der Praxis bei Versanddienstleistern wie etwa DHL oder UPS übliche „Tracking-and-Tracing-Protokoll“ erbracht werden.
  3. Der Umsatz muss in der Buchhaltung und den Meldungen des deutschen Onlinehändlers korrekt erfasst sein: Als weitere Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung ist insbesondere erforderlich, dass der Umsatz des deutschen Onlinehändlers mit seinen B2B-Kunden aus Spanien in der Buchhaltung korrekt aufgezeichnet wird und die Lieferung nach Spanien in der zusammenfassenden Meldung des deutschen Onlinehändlers angegeben wurde.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, hat der deutsche Onlinehändler eine Nettorechnung, ohne Ausweis von Umsatzsteuer, an seinen B2B-Kunden aus Spanien zu schreiben. Der grenzüberschreitende Warenverkauf von Deutschland nach Spanien im B2B-Geschäft erfolgt somit ohne Umsatzsteuerbelastung für den deutschen Onlinehändler.

Erfüllt der deutsche Onlinehändler eine der obigen Voraussetzungen nicht, muss er die deutsche Umsatzsteuer für seine Warenlieferung abführen. Diese sollte er dann auch von B2B-Kunden aus Spanien verlangen, falls diese beispielsweise keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegen können.

Was gilt bei Dropshipping aus Asien nach Spanien?

Werden Waren des Onlinehändlers mittels Dropshipping unmittelbar vom Hersteller und Produzenten aus Asien (oder anderen Ländern) an die Endkunden des Onlinehändlers geliefert, gelten wiederum andere umsatzsteuerliche Besonderheiten.

Unter bestimmten Umständen liegt ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Dies ist immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Warenlieferung aus Asien der Endkunde, zu dem die Ware geliefert werden soll, bereits feststeht und die Ware auch tatsächlich unmittelbar zum Endkunden geliefert wird. Hierfür ist es erforderlich, dass die Ware auf dem Weg vom Hersteller aus Asien zum Endkunden nicht zwischengelagert oder etwa auf den Transportweg weiterverarbeitet wird, sondern der Hersteller aus Asien die Ware im Auftrag und auf Anweisung des Onlinehändlers aus Deutschland unmittelbar zum Endkunden verschickt.

In der Regel sind Hersteller aus Asien im Rahmen des Dropshippings ausschließlich für den Versand der Ware verantwortlich. Das heißt die Hersteller aus Asien beauftragen eine Spedition oder einen Versanddienstleister mit dem Versand der Ware an Endkunden, den der deutsche Onlinehändler bestimmt hat.

In diesem Fall führen die Besonderheiten des sogenannten umsatzsteuerlichen Reihengeschäft dazu, dass der deutsche Onlinehändler seinen Umsatz in dem Land der Umsatzsteuer unterwerfen muss, in welches die Ware letztendlich geliefert wird.

Bei Endkunden aus Spanien muss ein deutscher Onlinehändler im Bereich des Dropshippings somit seine Umsätze der spanischen Umsatzsteuer unterwerfen. Eine Umsatzsteuerbefreiung kann hierbei nicht zur Anwendung kommen! Im klassischen Fall des Dropshippings, bei dem der Hersteller für den Versand der Waren verantwortlich ist, ist aber auch keine Lieferschwelle zu beachten. Ebenso sind diese Umsätze mit spanischen Kunden im Rahmen des Dropshippings nicht in die Berechnung der Lieferschwelle (siehe oben) hinzu zu zählen.

Ist der Onlinehändler im Rahmen des Dropshippings ausnahmsweise selbst für den Versand der Waren verantwortlich und beauftragt hierzu etwa eine Spedition im eigenen Namen, besteht für den Onlinehändler die Möglichkeit, die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen, in dem die Warenversendung beginnt – also in der Regel in Asien.

Zusammenfassung

Wie sich zeigt gibt es für deutsche Onlinehändler, die ihre Waren auch an spanische Kunden verkaufen möchten einige umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten.

Soweit dem deutschen Onlinehändler diese Regelungen bekannt sind und er seine Warenwirtschaftssysteme entsprechend eingestellt hat, steht einem erfolgreichen Verkauf der Waren des Onlinehändlers auf dem spanischen Markt nichts mehr im Weg.

One-Stop-Shop: Wichtige Neuregelung schon 2021

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