Steuerbaustein und Meldepflichten
Mit dem 7. Änderungsgesetz SGB IV wurde festgelegt, dass auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern, in den Entgeltmeldungen ein Steuerbaustein eingeführt wird. Die erweiterte Meldepflicht gilt grundsätzlich schon seit dem 1. Januar 2021. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird diese Regelung jedoch erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Das bedeutet auch, dass die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2021betroffen sind, wenn diese erst nach dem 31. Dezember 2021 versandt werden.
Ab diesem Zeitpunkt sind folgende Angaben in den Jahresmeldungen erforderlich:
- Steuernummer des Arbeitgebers
- Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nach § 139b Abgabenordung (Steuer-ID) und
- Art der Besteuerung (Pauschalbesteuerung oder individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse)
Ziel der Regelung ist es, besser überprüfen zu können, ob Arbeitgeber den Minijob pauschal versteuern oder nach den individuellen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers Steuern abgeführt werden. Außerdem ist mittels der Steuer-ID ein Abgleich mit der persönlichen Steuererklärung des Arbeitnehmers möglich.
Im kommenden Jahr wird es ebenfalls eine Neuerung zu den elektronisch abrufbaren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) geben. Wenn Mitarbeiter erkranken, können Arbeitgeber bzw. Entgeltabrechner ab Beginn der eAU die Daten zur Krankheit von den Krankenkassen elektronisch abrufen – abrufbar sind Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit. Hierzu müssen Minijobber jedoch auch ihre gesetzliche Krankenkasse angeben. Diese Information benötigt die Lohnbuchhaltung daher rechtzeitig.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns im Rahmen dieser Neuerungen bis zum 30. November 2021 von jedem Minijobber in Ihrem Unternehmen die Steuer-Identifikationsnummer und gesetzliche Krankenkasse mitzuteilen. Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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