Die Überbrückungshilfe IV für Selbstständige und Freiberufler wurde bis zum 30.06.2022 verlängert. Die Anträge für Erst- und Änderungsanträge können bis zum 15.06.2022 (vorher 30.04.2022) gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe IV kann weiterhin nur über prüfende Dritte (bspw. Ihren Steuerberater) beantragt werden.
Unternehmen erhalten für diesen Zeitraum über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten – und besonders schwer von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und wird nun in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von mind. 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz im Referenzzeitraum 2019.
Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
Kann im Dezember 2021 und Januar 2022 ein durch Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufgewiesen werden, besteht in der Überbrückungshilfe IV der Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent der Fixkostenerstattung.
Haben Sie Fragen zu Überbrückungshilfe? Können wir Sie bei der Beantragung der Gelder unterstützen? Dann melden Sie sich gern bei uns.
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