Abflussprinzip
Bei der Geltendmachung von Ausgaben in der Steuererklärung etwa als Werbungskosten bei Arbeitnehmern, Betriebsausgaben bei Selbstständigen, Sonderausgaben beziehungsweise außergewöhnlichen Belastungen stellt sich die Frage, in welchem Kalenderjahr diese eigentlich anfallen.
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Anfrage stellenTatsächliche Zahlung entscheidend
Hierzu besagt das Abflussprinzip, dass für das Jahr der Geltendmachung von Ausgaben in der Steuererklärung nicht etwa das Datum der Rechnung oder der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich sind. Vielmehr kommt es gewöhnlich darauf an, wann die Zahlung tatsächlich ausgeführt worden ist. Maßgeblich hierfür ist generell der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihrer Bank den Überweisungsauftrag erteilt haben oder ein Einzug per Lastschrift erfolgt ist. Als Steuerzahler sollten Sie sich am besten an Ihren Kontoauszügen orientieren und diese auch zur Sicherheit aufbewahren.
Ausnahmen beim Abflussprinzip
Vom Abflussprinzip gibt es allerdings auch einige Ausnahmen. In manchen Fällen ist das Jahr maßgeblich, zu dem die Zahlungen gehören. So ist es etwa bei ständig wiederkehrenden Zahlungen, wenn diese kurz vor beziehungsweise nach Jahresende vorgenommen werden. Bei Abschreibungen kann die geleistete Zahlung nicht vollständig im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden, sondern muss über den Zeitraum der jeweils vorgesehenen Nutzungsdauer verteilt werden. Darüber hinaus gilt bei Lohnzahlungen der Arbeitslohn als bezogen, wenn der Lohnzahlungszeitraum endet. Daraus resultiert, dass wenn der Arbeitslohn für den Monat Dezember erst im Januar ausgezahlt wird, dieser trotzdem als im Dezember zugeflossen gilt.
Sollten sich noch weitere Fragen zu dem Thema Abflussprinzip ergeben, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.
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