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Abschreibung bei Vermietung

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Abschreibung bei Vermietung- und Verpachtung

Wer sein Haus oder seine Eigentumswohnung vermietet, kann die ihm dadurch entstehenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hierzu gehören neben den sofort abzugsfähigen Nebenkosten und Renovierungskosten auch Aufwendungen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude.

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Nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind jedoch nicht sofort als Werbungskosten von ihren Einkünften aus Vermietung- und Verpachtung abzugsfähig. Diese Aufwendungen müssen vielmehr über einen Zeitraum von mehreren Jahren abgeschrieben werden. Abschreibung bedeutet, dass sie die Aufwendungen über mehrere Jahre aufgeteilt werden und jeweils in die Steuererklärung eingetragen werden müssen.

Bei einer Abschreibung dürfen Sie allerdings nicht den Teil Ihres Hauses oder Ihrer Eigentumswohnung berücksichtigen, den Sie privat nutzen. Hier müssen Sie eine Aufteilung nach dem jeweiligen Anteil der Zwecke vornehmen.

Die Abschreibung darf vor allem vom rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer einem Vorbehaltsnießbraucher oder Erbbauberechtigten beantragt werden. Demgegenüber reicht eine bloße Berechtigung zur Nutzung – etwa als Mieter – nicht aus.

Die Abschreibung der Kosten die aus der Vermietung entstehen erfolgt grundsätzlich linear. Jedoch gibt es hier auch eine Ausnahme: Gebäude die vor dem Jahr 2006 gebaut worden sind, können auch degressiv abgeschrieben werden. Eine degerssive Abschreibung zeichnet sich dadurch aus, dass in den ersten Jahren ein hoher Betrag abgeschrieben werden kann. Dieser Betrag wird allerdings im Laufe der Jahre immer kleiner. Schließlich gibt es noch einige Sonderformen der Abschreibung, etwa für eine besondere Abnutzung.

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