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Absetzen von Fahrtkosten

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Das Absetzen von Fahrtkosten

Der Steuerbürger möchte gerne so viele Kosten wie möglich „von der Steuer absetzen“. Das bedeutet, dass diese Kosten die zu zahlende Steuer mindern sollen. Ein Klassiker sind natürlich Fahrtkosten. Doch werden diese in verschiedene Bereiche unterteilt.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer kann die einfache Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte als Fahrtkosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierfür ist jedoch ein Satz von 0,30 Euro je Kilometer festgelegt. Auch die Fahrtkosten für einen Unternehmer mit einem betrieblichen Pkw werden auf diesen Betrag und diese Entfernung gedeckelt.

Alternativ kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstatten. Dies kann er für den Arbeitnehmer abgabenfrei tun, indem der Arbeitgeber die Fahrtkosten pauschal versteuert, oder der Arbeitnehmer zahlt Lohnsteuer und Sozialversicherung auf die erstatteten Fahrtkosten. Im letzteren Fall kann er dafür die Fahrtkosten noch in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei einer abgabefreien Erstattung kann er die Fahrtkosten nicht mehr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Lesen Sie auch die weiterführenden Informationen zu Fahrtkosten beim Steuer-Schutzbrief.

Fahrtkosten auf Dienstreisen

Werden für Dienstreisen Pkws gestellt, kann weder der Unternehmer noch der Arbeitnehmer Fahrtkosten geltend machen. Denn diese Fahrtkosten mindern bereits den Gewinn des Betriebs. Muss der Unternehmer oder auch Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für die Dienstreisen nutzen, kann er für die gefahrenen Kilometer je Kilometer 0,30 Euro geltend machen. Daher ist es in diesen Fällen wichtig über die dienstlich gefahrenen Kilometer Buch zu führen.

Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem privaten Fahrzeug Morgens immer zu anderen Kunden (z.B. Außendienstmitarbeiter), handelt es sich dabei um Reisekosten, nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nur wenn der Kunde immer gleich bleibt, wird dessen Unternehmen (nach drei Monaten) als Arbeitsstätte angesehen und die Kosten somit wieder gedeckelt.

Sonstige Fahrtkosten

Auch bei anderen Einkunftsarten sind steuerlich zu berücksichtigende Fahrtkosten möglich. Z.B. Fahrten eines Vermieters zu Mieterversammlungen oder zur Besichtigung der Wohnung. Diese Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Außerdem besteht noch die Möglichkeit Fahrtkosten bei den sog. außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Dies sind z.B. die Fahrten zu Ärzten oder auch Beerdigungen. Allerdings wird für den Steuerbürger hier eine zumutbare Belastung ermittelt und die Fahrtkosten werden im Normalfall wohl ins Leere laufen.

Geh- und stehbehinderte Bürger, die mindestens zu 80% behindert sind oder zu 70% und denen das Merkzeichen „G“ erteilt wurde, können pauschal 3.000 km im Jahr zu 0,30 Euro absetzen. Damit sollen die Mehraufwendungen für Fahrtkosten, die durch die Behinderung entstehen abgegolten werden. Es steht den Behinderten frei höhere Kosten nachzuweisen.

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