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Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland

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Umsatzsteuer / Ust bei Warenlieferungen und Dienstleistungen im Ausland

Das Ausland ist nicht weit entfernt. Gerade hier in Europa. Doch während eine Rechnungsstellung von einem deutschen Unternehmer an einen deutschen Unternehmer recht einfach ist, werfen Rechnungen in das Ausland regelmäßig Fragen auf. Zunächst ein Mal muss geklärt werden: Was soll denn abgerechnet werden, eine Dienstleistung oder eine Warenlieferung?

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Warenlieferungen sind steuerfrei

Warenlieferungen ins Ausland an ausländische Unternehmer sind grundsätzlich steuerbefreit. Auch Ausfuhrlieferung in ein Nicht-EU-Ausland. Dann sind bei der Grenzüberschreitung Steuern zu entrichten ( als Pendent zur deutschen Einfuhrumsatzsteuer ). Dies übernimmt meistens der Frachtführer. Eine einheitliche Regelung gibt es hier nicht, da sich die Steuersysteme der nicht EU-Länder deutlich unterscheiden. Lieferungen in ein EU-Land sind ebenfalls steuerbefreit, als EG-Lieferungen. Hier versteuert der abnehmende Unternehmer die Warenlieferung ( in Deutschland ist das die sog. Erwerbsteuer ) und zieht sich die Umsatzsteuer in aller Regel sofort wieder als Vorsteuer ab. Wichtig ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Ihnen und des Sendungsempfängers auf der Rechnung ausgewisen sind. Wird an Privatpersonen geliefert fällt die deutsche Umsatzsteuer an.

Besteuerung von Dienstleistungen

Dienstleistungen gelten seit dem 01.01.2010 als am Empfängersitz erbracht, vorausgesetzt der Empfänger ist ein Unternehmer. Wenn also ein Bielefelder Werbeunternehmen Dienstleistungen für ein Wiener Kaufhaus erbringt, liegt der Ort dieser Dienstleistung in Wien. Hier gilt jetzt das sog. reverse-charge-Verfahren. Im EU-Ausland kann davon ausgegangen werden, dass dieses Verfahren angewandt wird. Es wird abgewickelt wie bei den EU-Lieferungen. Der Empfänger der Dienstleistung versteuert die Dienstleistung in seinem Heimatland und zieht sich diese Steuer dann wieder als Vorsteuer ab.

Bei Dienstleistungen in das Nicht-EU-Ausland ist das schwieriger. Hier muss dann im Einzelfall geklärt werden ob ein ähnliches Verfahren angewandt wird. Ansonsten muss sich der deutsche Unternehmer um die Versteuerung im Ausland kümmern.

Ausnahmen

Es gibt allerdings Dienstleistungen, die nicht unter die Regelung fallen, dass der Ort der Dienstleistung am Empfängerort liegt. Das sind z. B. Grundstücksumsätze, Vermittlungsleistungen oder Personenbeförderungen. Ob Ihre Leistungen unter die Grundregelung fallen, kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen. Wenden Sie sich bei Fragen an steuerberaten.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ein Unternehmer im EU-Ausland kann an der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erkannt werden. Die EU-Staaten verteilen diese Nummern und sie sollten überprüft werden. In Deutschland erfolgt eine Bestätigung der ausländischen USt-ID-Nr. über das Bundeszentralamt für Steuern. Die Unternehmerbestätigung für Nicht-EU-Ausländer kann zum Beispiel durch eine Bestätigung einer Behörde des Nicht-EU-Landes erfolgen.

P.S.: Seit der Harmonisierung des Steuersystems wird im deutschen Sprachraum der Ausdruck Umsatzsteuer gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer (MwSt) verwendet.

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