Außergewöhnliche Belastungen und ihre steuerliche Anerkennung
Normalerweise erkennt das Finanzamt nur Aufwendungen an, die mit der Erwirtschaftung von Einkünften zusammenhängen - wie etwa berufsbezogene Ausgaben bei Arbeitnehmern sowie Aufwendungen des Vermieters für die Sanierung / Instandsetzung einer Mietwohnung als Werbungskosten oder durch den eigenen Betrieb veranlasste Kosten bei Selbstständigen als Betriebsausgaben.
Demgegenüber sind Aufwendungen für die private Lebensführung gewöhnlich nicht steuerlich abzugsfähig. Denn jeder ist für die Gestaltung seines Lebens selbst verantwortlich und kann die Ausgaben hierfür nicht einfach auf die Allgemeinheit abzugsfähig. Anders siehst es jedoch dann aus, wenn der Gesetzgeber aus sozialen Gründen den Abzug zulässt. Der Unterschied zum Abzug als Sonderausgaben liegt darin, dass es bei außergewöhnlichen Belastungen nicht um die Vorsorge oder steuerpolitische Gründe, sondern vielmehr um den Schutz der persönlichen Existenz in außergewöhnlichen Lebenssituationen geht.
Typische Fälle für außergewöhnliche Belastungen sind etwa die - oft sehr hohen - Kosten für Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Behinderung, Tod eines nahen Angehörigen, in der Ausbildung/im Studium befindliche Kinder oder die Scheidung vom Ehepartner. Dass der Staat hier den betroffenen Steuerzahler schützen muss, ergibt sich aus dem in der Verfassung niedergelegten Sozialstaatsprinzip. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen hat der Gesetzgeber im Einkommenssteuergesetz (EStG) aufgeführt.
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Anfrage stellenDie unterschiedlichen Arten von außergewöhnlichen Belastungen
Man muss zwischen zwei unterschiedlichen Arten von außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden. Es gibt zunächst einmal die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber die jeweiligen Lebenssituationen genau bestimmt hat. Demgegenüber sind die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art - unabhängig von einer bestimmten Lebenssituation - abzugsfähig, soweit die jeweiligen Ausgaben als außergewöhnlich, zwangsläufig, notwendig und angemessen anzusehen sind.
Da der Gesetzgeber diese Begriffe nicht konkreter gefasst hat, bleibt dies in der Praxis den Finanzämtern und Gerichten überlassen. Es gibt zahlreiche Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes. Dadurch kann selbst Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung schnell den Überblick verlieren.
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