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Beitragsbemessungsgrenze 2012

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Beitragsbemessungsgrenze 2020

Die Beitragsbemessungsgrenze, für die höchsten Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, liegt im Jahr 2020 bei 56.250 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung, bei 82.800 Euro (West) und 77.400 Euro (Ost) für die gesetzliche Rentenversicherung sowie bei 101.400 Euro (West) und 77.400 Euro (Ost) für die knappschaftliche Rentenversicherung. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Pflichtversicherungsgrenze, bis zu der Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen müssen. Diese liegt im Jahr 2020 bei 62.550 Euro.

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Hintergrund der Beitragsbemessungsgrenze

Es werden die entsprechenden Beiträge nach den festgelegten prozentualen Sätzen jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, wer mehr verdient, zahlt dennoch nur den Beitrag bis zur Bemessungsgrenze. Das bringt für gut verdienende gesetzlich Versicherte erhebliche Vorteile mit sich, denn sie können beispielsweise mindere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine private Zusatzversicherung kompensieren und zahlen bei sehr erheblich höheren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze prozentual entsprechend viel weniger für gesetzliche Versicherungsleistungen. Beitragsbemessungsgrenzen werden in sämtlichen Versicherungsarten jährlich überprüft und durch die Bundesregierung gegebenenfalls angepasst. Dabei wird das Verhältnis zugrunde gelegt, in welchem die Bruttoeinkommen gegenüber dem Vorjahr gestiegen oder gesunken sind. Die Grundkonzeption folgt der Intention, die Beiträge gerecht zu gestalten, was so lange funktioniert, wie Arbeitnehmer oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze eher in private Versicherungsträger streben, was bislang zu beobachten ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die häufig beklagten eingeschränkten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu betrachten. Würde diese tatsächlich die gleichen Leistungen wie private Versicherer erbringen, wäre der prozentual geringe SV-Anteil eines Spitzenverdieners mit einem Jahreseinkommen jenseits der 100.000 Euro - aber einer Beitragsbemessungsgrenze von 49.500 Euro - nicht zu rechtfertigen.

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