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Besteuerungsgrundlage

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sind abhängig von der jeweiligen Steuerart. In diesem Beitrag soll nur jeweils das Grundsätzliche angesprochen werden. Näheres befindet sich dann in den einzelnen Beiträgen zu den jeweiligen Steuerarten.

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Besteuerungsgrundlage bei der Umsatzsteuer

In der Umsatzsteuer wird die Besteuerungsgrundlage Bemessungsgrundlage genannt. Dies ist grundsätzlich das Entgelt. Also das, was der Empfänger der Leistung für diese Leistung hergibt. Allerdings kennt das Umsatzsteuergesetz auch Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Leistungen oder für Umsätze, die durch Tausch entstehen.

Besteuerungsgrundlage bei der Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer und die Annexsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) ist die Besteuerungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen, dass sich nach einem strikten Muster ermittelt. Zunächst werden sämtliche Einkünfte zusammengerechnet, dann verschiedene Posten, wie z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, abgezogen.

Besteuerungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist ähnlich der Ermittlung bei der Einkommensteuer. Gestartet wird mit dem nach einkommensteuerlichen Maßstäben ermittelten Gewinn. Auch die Körperschaft kann dann z.B. Spenden absetzen und so ermittelt sich auch hier das zu versteuernde Einkommen.

Besteuerungsgrundlage bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer benötigt zur Berechnung den Gewerbeertrag. Daraus wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den wiederum der Gewerbesteuermessbetrag der jeweiligen Gemeinde angewandt wird. Die Berechnung des Gewerbeertrags startet mit dem nach dem einkommensteuerlich-/körperschaftsteuerlich ermittelten Gewinn. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags werden dann gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen.

Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Die Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Hier werden zunächst sämtliche Einzelpositionen addiert, wie z.B. der Wert der geerbten Grundstücke, Sparbücher und Schmuckstücke. Danach werden persönliche Steuerbefreiungen und Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.

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