Betriebsaufgabegewinn
Wird die betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt und hört der Betrieb auf, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, liegt eine Betriebsaufgabe vor. Die Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft sind dabei die gleichen wie bei einer Betriebsveräußerung. Eine Betriebsaufgabe liegt immer dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Inhaber des Betriebes ganz in sein Privatvermögen überführt, an einen oder verschiedene Abnehmer veräußert oder teilweise in sein Privatvermögen überführt und zum Teil veräußert wurden.
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Eine Betriebsaufgabe führt immer zur Aufdeckung der stillen Reserven. Daraus kann ein sog. Betriebsaufgabegewinn resultieren, der einer persönlichen Einkommensteuerbelastung des Betriebsinhabers oder Mitunternehmers unterliegt. Die aufgedeckten, stillen Reserven müssen ohne Realisierung eines Gegenwertes der Einkommensteuer unterworfen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht in bestimmten Fällen eine Steuererleichterung für den Betriebsaufgabegewinn vor. Hat der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, gibt es die Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz und einen besonderen Freibetrag (45.000 Euro) zu wählen, um eine überhöhte Steuerbelastung zu vermeiden. Diese Vergünstigung kann jeder Steuerpflichtige aber nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Liegen die Voraussetzungen für diese Steuererleichterungen nicht vor, wird der Betriebsaufgabegewinn nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß §34 EStG besteuert. Ziel ist dabei, die ungewöhnlich hohe Steuerbelastung durch die Steuerprogression auszugleichen. Die Gewerbesteuerpflicht endet bei einer Personengesellschaft bereits mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit.
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