Betriebsstätte aus steuerlicher Sicht
Ein Unternehmen kann aus verschiedenen Betriebsstätten bestehen. Es kann Niederlassungen im In- und Ausland haben. Dies hat Auswirkungen auf die verschiedenen Steuern.
Einmalige Anfrage
Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?
Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.
Anfrage stellenUmsatzsteuer
Für die Umsatzsteuer ist es immer wichtig, wo der Ort der Lieferung oder Leistung liegt. Solange die Betriebsstätten im Inland liegen, wird die Umsatzsteuer in aller Regel mit deutscher Umsatzsteuer zu berechnen sein. Liegt die Betriebsstätte aber im Ausland, im europäischen oder außereuropäischen, liegt der Fall anders. Dann wird sich die Umsatzsteuer regelmäßig in den Staat der Betriebsstätte verlagern und es empfiehlt sich einen Steuerberater vor Ort zu konsultieren. Bei steuerberaten.de verfügen wir über ein großes Netzwerk an internationalen Steuerberatern. Gerne vermitteln wir Ihnen den für Sie passenden ausländischen Steuerberater.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Solange die Betriebsstätten im Inland liegen ist es für die Einkommensteuer der Einzelunternehmer oder Personengesellschafter bzw. die Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaften unerheblich wo sie liegen. Die Gewinne werden zusammen gefasst und dann beim Finanzamt des Hauptsitzes des Unternehmens erklärt. Liegen Betriebsstätten im Ausland wird es schwieriger. Ist die Betriebsstätte unabhängig vom Hauptsitz? Gibt es mit dem jeweiligen Staat Doppelbesteuerungsabkommen? Grundsätzlich sind aber auch die ausländischen Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Bei konkreten Fragen hierzu sprechen Sie das Team von steuerberaten.de an.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Daher sind die Lage der Betriebsstätten hier wichtig, denn die jeweilige Gemeinde erhält dann die Gewerbesteuer. Dazu muss eine sog. Zerlegungserklärung abgegeben werden, denn die jeweilige Gemeinde erhält nur die Gewerbesteuer, die auf „ihren“ anteiligen Gewinn entfällt. Der Gewerbesteuermessbetrag wird daher dann zerlegt und auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt. Die Zerlegung erfolgt grundsätzlich anhand der Arbeitslöhne, die auf die jeweilige Gemeinde entfallen. Übrigens muss auch für Baustellen, die mindestens sechs Monate bestehen, in der jeweiligen Gemeinde Gewerbesteuer abgeführt werden. Auch hier ist anhand der Arbeitslöhne zu zerlegen.
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.