Betriebsveräußerung
Die Betriebsveräußerung kann als letzte Tat des Betriebsinhabers angesehen werden. Im Idealfall steht dies am Ende eines erfolgreichen Berufslebens. In jeglicher Hinsicht sind Überlegungen in den finalen Vorgang zu stecken. Auch steuerlich gibt es einiges zu beachten.
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Anfrage stellenGewerbesteuer bei der Betriebsveräußerung
Der Veräußerungsgewinn gehört zwar zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, unterliegt aber nicht der Gewerbesteuer.
Einkommensteuer bei der Betriebsveräußerung
Häufig entstehen durch die Veräußerung eines Gewerbes nicht unerhebliche Gewinne. Dies liegt vor allem daran, dass in diesem Moment die sog. stillen Reserven aufgedeckt werden. Beispielsweise veräußert der Malermeister Max Meyer seinen Malerbetrieb. Dies beinhaltet seine zwei Lieferwagen, sein Werkzeug aber auch sein kleines Ladenlokal, in dem er Farben und Tapeten ausgestellt und verkauft hat. Die Lieferwagen, das Werkzeug und das Ladenlokal wurden über die Jahre abgeschrieben und stehen insgesamt nur noch mit 15.000 Euro in den Büchern. Er erhält jedoch für die Betriebsveräußerung einen Kaufpreis in Höhe von 150.000 Euro. Damit würde er einen Gewinn in Höhe von 135.000 Euro erzielen.
Steuervergünstigungen
Grundsätzlich ist die Betriebsveräußerung steuerbegünstigt. Dafür muss aber auch der gesamte Gewerbebetrieb veräußert werden. Häufig werden aber einzelne Dinge zurück behalten, z.B. wie ein Pkw, der im Betriebsvermögen war, oder auch die Grundstücke, auf denen sich die Geschäftsgebäude befinden. Wichtig ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen und der Erwerber in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen. Dies kann auch möglich sein, wenn der Vorbesitzer die Geschäftsräume an den Erwerber vermietet. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen zurück behalten, erhält der Veräußerer keine Steuervergünstigungen. Der Veräußerungsgewinn gehört dann zu den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der begünstigte Veräußerungsgewinn kann zum einen mit einem Freibetrag begünstigt sein. Dieser beträgt 45.000 Euro und wird gewährt, wenn der Veräußerer mindestens 55 Jahre alt ist oder berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Abgesehen davon zählen Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften und werden ermäßigt besteuert.
Umsatzsteuer bei der Betriebsveräußerung
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben für Geschäftsveräußerungen im Ganzen. Wird also der gesamte Betrieb veräußert, fällt keine Umsatzsteuer an. Wird das Betriebsgrundstück zurück behalten und anschließend an den Erwerber verpachtet, reicht dies ebenfalls aus um die Veräußerung ohne Umsatzsteuer abzuwickeln.
Bei Detailfragen rund um das Thema Betriebsveräußerung wenden Sie sich an das Team von steuerberaten.de
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