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Durchschnittsbesteuerung für Gruppen von Unternehmen

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Durchschnittsbesteuerung für Gruppen von Unternehmen

Für Gruppen von Unternehmern können Durchschnittssteuersätze festgelegt werden, wenn bei diesen Unternehmern annähernd gleiche Verhältnisse hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen vorliegen, sie nicht zum Führen von Büchern verpflichtet sind und keine regelmäßigen Abschlüsse machen müssen. Diese Durchschnittssteuersätze werden per Rechtsverordnung für die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug sowie deren jeweiligen Berechnungsgrundlagen festgelegt.

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Grundgedanke ist die Vereinfachung

Der Grundgedanke ist eine Vereinfachung für bestimmte Gruppen von Unternehmen – vorausgesetzt, die Höhe der Steuern nach der Durchschnittsbesteuerung unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Steuerbetrag nach der Regelbesteuerung. Der Unternehmer kann bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Durchschnittssteuersätze stellen und ist an seine Wahl dann für den Zeitraum von fünf Jahren gebunden. Das gilt auch dann weiter, wenn er innerhalb dieses Zeitraumes seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb veräußert. Es gibt Durchschnittsteuersätze für Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetzes und Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Die konkreten Werte

Nach § 23a UStG gilt für den Vorsteuerabzug von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen ein durchschnittlicher Steuersatz in Höhe von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Ausgenommen sind Umsätze aus der Einfuhr und aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb. Darüber hinaus ist ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Unternehmer kann den Durchschnittssteuersatz allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn sein steuerpflichtiger Umsatz (ohne Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb) 35.000 Euro im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat. Auch für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt werden, gelten spezielle Durchschnittssätze. Hier unterscheidet man in § 24 UStG drei verschiedene Durchschnittssteuersätze: 5,5 % auf Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ohne Sägewerkserzeugnisse), 19 % auf Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen, Getränke, alkoholische Flüssigkeiten (ohne Lieferungen ins Ausland und Umsätze im Ausland) und 10,7 % auf alle anderen Lieferungen. Der Vorsteuerabzug wird für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Sägewerkserzeugnisse auf 5,5 % und bei allen anderen Lieferungen auf 10,7 % festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Das UStG regelt in § 24 Abs. 2 welche Betriebe als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten.

Durchschnittsbesteuerung bei landwirtschaftlichen Betrieben

Dabei muss beachtet werden, dass der Durchschnittsbesteuerung nur selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte unterliegen. Veräußert ein Landwirt z. B. im Rahmen eines Hofladens zugekaufte landwirtschaftliche Produkte oder andere Handelswaren, unterliegt der Umsatz aus diesen Veräußerungen nicht der Durchschnittsbesteuerung sondern der Regelbesteuerung. Veräußert der Landwirt nicht in seinem Betrieb hergestellte Erzeugnisse, wird er diesbezüglich nicht als Landwirt, sondern als Händler tätig, und unterliegt bezogen auf diesen Umsatz der normalen Umsatzsteuerregelung und damit auch den normalen Umsatzsteuersätzen.

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