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Eigenverbrauch oder Unentgeltliche Wertabgaben

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Unentgeltliche Wertabgaben - genannt Eigenverbrauch

Entnimmt der Unternehmer Gegenstände oder Leistungen aus seinem Unternehmensvermögen, muss er dafür Steuern zahlen. Die Entnahme ist nicht nur ertragsteuerlich (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) interessant, sondern auch umsatzsteuerlich. Früher wurden diese Entnahmen einfach Eigenverbrauch genannt, heute muss man sich mit dem Begriff „unentgeltliche Wertabgaben“ rumschlagen. Hintergrund ist, dass der zuvor in Anspruch genommene Vorsteuerabzug wieder korrigiert werden soll bzw. der Unternehmer keinen Vorteil zum Nichtunternehmer haben soll.

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Wie viel?

Grundsätzlich ist für eine Entnahme von Gegenständen der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen. Dies könnte z.B. der Wareneinkauf zuzüglich der darauf entfallenden Versandkosten sein. Gibt es keinen Einkaufspreis, ist der Selbstkostenpreis anzusetzen. Für bestimmte Unternehmen gibt die Finanzverwaltung amtliche Pauschbeträge vor, z.B. für Bäckereien, Fleischereien oder Gast- und Speisewirtschaften. Diese Unternehmen müssen dann keine Aufzeichnungen über tatsächliche Entnahmen tätigen. Der Steuersatz ist abhängig von der Entnahme. Handelt es sich z.B. um die Entnahme von Zigaretten aus einem Tabakeinzelhandel beträgt die Umsatzsteuer 19% Handelt es sich um die Entnahme von Lebensmitteln aus einem Kiosk beträgt die Umsatzsteuer 7%.

Immer?

Wurden die Gegenstände ohne Vorsteuer angeschafft, z.B. weil Waren von einem Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug gekauft wurden, ist auf die Entnahmen keine Umsatzsteuer zu entrichten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, z.B. Ärzte, und er daher keinen Vorsteuerabzug hatte.

Leider…

…gelten auch Gegenstände als nicht-unternehmerisch entnommen, die für Werbezwecke oder als Sachspende dienen. Übergibt z.B. ein Apotheker aus seinem Warenbestand Medikamente im Wert von 1.000 Euro und spendet diese einem Altenheim, erhält er hierfür zwar eine Spendenbescheinigung, da er die Gegenstände jedoch nicht für sein Unternehmen verwendet, muss er auf die 1.000 Euro Umsatzsteuer abführen.

Außerunternehmerische Leistungen

Der Klassiker ist die Nutzung eines unternehmerischen Pkws. Im umsatzsteuerlichen Bereich gibt es verschiedene Möglichkeiten die Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe zu berechnen. Die sog. 1%-Regelung, das Fahrtenbuch oder die Schätzung. Auch hier ist die Umsatzsteuer nur dann anzusetzen, wenn der Pkw zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Weitere außerunternehmerisch genutzte Leistungen könnten sein die Privatnutzung von Telefonanlagen, von Wohnraum, der Einsatz von Personal im Privatbereich oder auch die kostenlose Beratung durch einen Unternehmer, z.B. Steuerberatung für einen Freund.

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