Einfuhrumsatzsteuer - Was ist das?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist in Europa gar nicht mehr so wichtig. Denn die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Waren von einem Nicht-EU-Land ins Inland erhoben. Liefert also ein italienischer Pastahersteller an einen deutschen Großhandel entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer. Hier zahlt der deutsche Großhändler die sog. Erwerbsteuer und zieht sie sich in aller Regel gleich wieder als Vorsteuer ab. Anders ist es also, wenn ein chinesischer Spielzeughersteller an einen deutschen Großhändler liefert. Hier wird bei der Einfuhr, also an der Grenze, durch den Zoll die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer übernimmt auch der Zoll.
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Normalerweise wird für solche Lieferungen mit Handelsware ein Spediteur beauftragt. Dieser wird auch die Abwicklung bei der Einfuhr übernehmen. In aller Regel wird dann der Unternehmer, der die Waren erhält, die Rechnung des Spediteurs erhalten. Der Spediteur rechnet darin die Transportkosten, Zölle und auch die Einfuhrumsatzsteuer ab.
Hat der deutsche Unternehmer, z.B. ein Spielzeuggroßhändler oder auch Spielzeugeinzelhändler, nun das Spielzeug aus China für sein Unternehmen gekauft, kann er die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Sobald die Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll gezahlt wurde, ist sie als Vorsteuer abziehbar.
Ist der Vorsteuerabzug immer möglich?
Der Vorsteuerabzug ist nicht immer möglich. Der Unternehmer in Deutschland muss die Waren für sein Unternehmen einführen. Abgesehen davon muss er aber auch vorsteuerabzugsberechtigt sein. Lässt z.B. ein Zahnarzt einen Lebensvorrat an bunten Kinderzahnbürsten aus Taiwan einführen, muss er zwar mit der Speditionsabrechnung die Einfuhrumsatzsteuer übernehmen, er kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen, da er als Zahnarzt umsatzsteuerfreie Leistungen ausführt und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Auch ein Kleinunternehmer kann keine Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
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