Liebhaberei in der Einkommensteuer
Wer Einnahmen aus einer der sieben Einkommensarten – oder korrekter gesagt Einkünftearten – erzielt, muss diese Einnahmen normalerweise auch versteuern. Bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Tätigkeit wird das Abführen der Lohnsteuer und der anfallenden Sozialabgaben durch den Arbeitgeber wahrgenommen. Der Arbeitnehmer kann – bzw. muss in manchen Fällen – aber nachträglich eine Einkommenssteuer über den betreffenden Veranlagungszeitraum abgeben.
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Anfrage stellenDie sieben Arten der Einkünfte
Die sieben Arten der Einkünfte sind in der Vorschrift von § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) aufgelistet. Hierzu gehören:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.
Zu den sonstigen Einkünften gehören vor allem Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Renten, abzugsfähigen Unterhaltsleistungen, Diäten und privaten Veräußerungsgeschäften.
Liebhaberei und ihre Folgen
Dabei wird vom Finanzamt allerdings vorausgesetzt, dass der betreffende Steuerzahler die betreffende Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen betreibt, um damit positive Einkünfte zu erwirtschaften. Diese Voraussetzung liegt in Fällen der Liebhaberei nicht vor. Hier geht der Steuerpflichtige einer Tätigkeit aus persönlichen Gründen nach. Es ist ihm gleichgültig, wenn dadurch keine positiven Einkünfte, sondern nur Verluste erwirtschaftet werden. Dies hat für ihn zur Folge, dass er diese nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen kann. Dies gilt für alle Einkunftsarten. Darüber hinaus kann der Verlust nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkünftearten verrechnet werden. Praxisrelevant ist es vor allem bei Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Konkrete Beispiele für Liebhaberei
Liebhaberei liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vor allem bei folgenden Indizien vor:
- der Betrieb wird nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt
- der Betrieb wird weitergeführt, obwohl nur negative Einkünfte erwirtschaftet werden
- die sogenannten Anlaufverluste gehen über die üblichen Anlaufzeiten hinaus
- bei der Tätigkeit handelt es sich um ein Hobby
- die resultierenden Verluste und der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen werden durch positive Einkünfte anderer Einkunftsarten finanziert – trotz anhaltender Verluste wird nichts an der Betriebsführung geändert
- auf Dauer ist keine Erwirtschaftung eines Totalüberschusses zu erkennen
Dabei sind die sogenannten Anlaufverluste in der Anfangsphase einer unternehmerischen Tätigkeit alleine noch kein Indiz für Liebhaberei. Diese Anlaufphase ist von Branche zu Branche unterschiedlich, genauso wie der Zeitraum, für den die Steuerrechtsprechung eine Totalüberschussprognose errechnet.
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