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Einspruch gegen den Steuerbescheid

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Einspruch gegen Steuerbescheide – Grundsätzliches

Ist ein Steuerbescheid nach Auffassung des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters falsch, so kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Damit muss das Finanzamt den Fall neu aufrollen und ggf. Ansätze korrigieren. Gleichzeitig ist der Einspruch aus grundsätzlich die Voraussetzung für den Klageweg vor Gericht.

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Wann kann ein Einspruch erhoben werden?

Ein Einspruch kann nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte. Außerdem sind Grundlagenbescheide (z.B. über die Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft), Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen (z.B. Verspätungszuschläge), Abrechnungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln sowie ablehnende Bescheide über Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung und auf Korrektur eines Steuerbescheids Verwaltungsakte. Diese können alle mittels Einspruch angefochten werden.

Keine Verwaltungsakte und damit nicht anfechtbar sind z.B. Kontoauszüge vom Finanzamt, Prüfungsberichte, Mahnungen oder auch Vollstreckungsankündigungen. Ein Einspruch ohne vorhergehenden Verwaltungsakt ist der Untätigkeitseinspruch. Dieser kann gestellt werden, wenn die Finanzbehörde über einen Fall in einer angemessenen Frist nicht entscheidet. Grundsätzlich kann der Einspruch nur gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige auch beschwert ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Verlust nicht anerkannt wurde.

Ein Beispiel

Beispiel: Der Steuerpflichtige Zahlemann erklärt u.a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 2.500 Euro. Damit ergibt sich eine Jahressteuer von 0,00 Euro. Das Finanzamt kürzt den Verlust wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben auf 18.000 Euro. Damit beträgt das zu versteuernde Einkommen 4.500 Euro. Die Jahressteuer beträgt weiterhin 0,00 Euro. Der Steuerpflichtige kann gegen diesen Einkommensteuerbescheid keinen Einspruch einlegen, denn er ist nicht beschwert. Die Steuerlast hat sich nicht verändert.

Einspruchsfrist

Der Einspruch kann nur innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen. Danach ist der Einspruch nicht mehr möglich. Die Einspruchsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Da diese Frist gesetzlich fixiert ist, kann sie auch nicht verlängert werden. Die Frist verlängert sich nur bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Verwaltungsakt auf ein Jahr und gilt nicht beim Untätigkeitseinspruch.

Wie muss der Einspruch aussehen?

Ein Einspruch muss schriftlich erfolgen. Der Einspruchsführer (Steuerpflichtige oder sein Steuerberater) muss aus dem Einspruch erkennbar sein. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Ein Einspruch kann auf postalischem Weg, aber auch per Telefax oder Email versandt werden. Der Einspruch muss nicht zwangsläufig als Einspruch bezeichnet werden. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Steuerpflichtige einen Einspruch stellt. Die Finanzbehörde wertet den Antrag dann als Einspruch.

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