Entstehung der Erwerbsteuer
Die Erwerbsteuer entsteht bei Warenlieferungen durch Unternehmer in Europa über europäische Grenzen hinweg. Dabei sind allerdings nur die EU-Länder gemeint. Werden Waren in die Schweiz geliefert erhebt der Schweizer Staat eine Steuer auf die Warenlieferung. Werden Waren aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt erhebt Deutschland die sog. Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird bereits an der Grenze erhoben und in aller Regel vom Frachtführer abgewickelt.
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Verlassen die Waren aber nicht die EU und liefert ein italienischer Schuhfabrikant an einen deutschen Großhandel entsteht die Erwerbsteuer. Denn hier liegt dann eine sog. innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Lieferung ist für den italienischen Unternehmer umsatzsteuerfrei. Er muss allerdings darauf achten, dass sein Abnehmer auch tatsächlich Unternehmer ist. Dafür wurden u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern eingeführt. Diese müssen dann nicht nur auf der Rechnung auftauchen, sondern zuvor vom Lieferanten überprüft werden. Denn nur bei Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann der Lieferant von dem Unternehmerstatus seines Abnehmers ausgehen und die Lieferung als steuerfrei behandeln. Die Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgt in Deutschland über das Bundesministerium der Finanzen, auch online. Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist nun Voraussetzung für die Erwerbsteuer. Diese entsteht im EU-Land des Empfängers, also bei dem deutschen Großhändler. Der deutsche Großhändler muss dann die Eingangsrechnung versteuern. Er muss die Erwerbsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben und abführen. Ist der Abnehmer jedoch vorsteuerabzugsberechtigt, kann er sich die Erwerbsteuer auch gleichzeitig wieder in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen. Dadurch entsteht ein 0-Summen-Spiel. Kann der Unternehmer die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, z. B. weil er die Waren für den umsatzsteuerfreien Teil seines Unternehmens verwendet (Vermieter mit steuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Vermietung), bleibt er darauf sitzen. Das macht aber keinen Unterschied zu einem Einkauf in Deutschland, da er hier auch auf der Umsatzsteuer sitzen geblieben wäre. Die Erwerbsteuer beträgt ebenfalls 19% oder ermäßigt, z.B. für Bücher, 7%.
Woher stammt der Name?
Der Name „Erwerbsteuer“ leitet sich von dem innergemeinschaftlichen „Erwerb“ des Abnehmers ab. Während der Lieferant eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, hat der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Da der Abnehmer sich um die Versteuerung kümmern muss, wurde der Name Erwerbsteuer etabliert.
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