Die Entfernungspauschale
Als Arbeitnehmer sollten Sie bei dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung vor allem an die Geltendmachung ihrer Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstelle denken. Normalerweise können Sie dafür eine Pauschale in Höhe von 0,30 Euro Werbungskosten veranschschlagen. Dies gilt normalerweise unabhängig davon, mit welcher Art von Fahrzeug Sie zur Arbeit fahren. Dabei interessiert sich das Finanzamt bei der Fahrt mit dem Wagen nicht dafür, inwieweit Ihnen tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können Sie gewöhnlich auch den vollständigen Betrag ansetzen. Behinderte Menschen können unter Umständen wählen, ob sie die Entfernungspsuchale oder ihre tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten veranschlagen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitstätten. Im Rahmen von Dienstreisen dürden Sie ebenfalls Ihre tatsächlichen Fahrtkosten veranschlagen.
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Anfrage stellenDoppelte Haushaltsführung
Fahrtkosten können von Arbeitnehmern ebenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bewerbungskosten
Stellensuchende können Ihre Bewerbungskosten als Werbungskosten verabschlagen. Dazu gehören auch Fahrtkosten – etwa für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch, soweit der Arbeitgeber diese nicht erstattet. Der potentielle Arbeitgeber muss diese normalerweise erstatten. Anders ist das, soweit das Unternehmen vorher ausdrücklich mitteilt, dass es hierzu nicht bereit ist. Unter diesen Umständen sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit erkundigen, inwieweit diese die Fahrtkosten erstatten.
Selbstständige
Als Selbstständiger beziehungsweise Freiberufler können Sie Ihre Kosten für beruflich veranlasste Fahren als Betriebsausgaben veranschlagen.
Kindergeld
Soweit Ihre Kinder während Ihrer Ausbildung jobben und mit Ihrem Einkommen den Grenzbetrag überschreiten, kann die Geltendmachung ihrer Fahrtkosten gegenüber der Familienkasse sinnvoll sein. Denn diese Aufwendungen werden auf das erzielte Einkommen angerechnet, so dass Sie als Eltern den Anspruch auf das Kindergeld womöglich behalten.
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