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Steuererklärungen der Freiberufler

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Die Steuererklärungen der Freiberufler

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die Gewinneinkünfte in die Gewinneinkünfte der Gewerbetreibenden, also z. B. Handwerker oder Einzelkaufleute, und die der freien Berufe oder der selbstständig Tätigen, also z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder auch Steuerberater. Natürlich gibt es da immer mal wieder Diskussionsbedarf zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, ob es sich bei der einen oder anderen Tätigkeit um einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt, doch das soll nicht Gegenstand dieses Beitrags sein.

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Umsatzsteuererklärung

Ob der Freiberufler eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, entscheidet sich durch das Umsatzsteuergesetz. Grundsätzlich ist jeder Freiberufler auch nach dem Umsatzsteuergesetz Unternehmer. Doch ob seine Umsätze steuerpflichtig oder aber steuerfrei sind, muss geprüft werden. Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, also eine Reihe von Heilberufen, tätigen umsatzsteuerfreie Umsätze. Auch Lehrer können umsatzsteuerbefreit sein. Doch andere freie Berufe, wie Architekten, Anwälte oder Steuerberater, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Jeder Unternehmer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben und hierin seine Umsätze erklären. Das gilt auch für umsatzsteuerfreie Umsätze. Doch häufig werden für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte, keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und dies wird dann meistens vom Finanzamt auch nicht moniert. Fordert das Finanzamt den Arzt zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf, muss er dieser Aufforderung nachkommen.

Gewerbesteuererklärung

Dies ist ein großer Vorteil der Freiberufler, denn für sie gilt die Gewerbesteuer nicht. Sie ist allein für Gewerbetreibende vorgesehen und gerade deshalb entbrennt oft der Streit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen über die Einstufung der Tätigkeit: freiberuflich oder gewerbetreibend? Eine Gewerbesteuererklärung muss ein Freiberufler daher nicht abgeben. Wird allerdings eine Freiberufler-GmbH gegründet, ist eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, weil eine GmbH stets gewerbesteuerpflichtig ist.

Einkommensteuererklärung

Freiberufler müssen natürlich auch Ertragsteuern zahlen. Der Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit eines einzeln tätigen Freiberuflers ist in seiner Einkommensteuererklärung einzutragen und somit zu erklären. Die Besteuerung erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung. In aller Regel müssen Freiberufler aber bereits vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerer nebst Annexsteuern leisten.

Feststellungserklärung

Häufig werden Gesellschaften gegründet, z. B. Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder Anwaltssozietäten. Dann müssen die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit zunächst durch das Finanzamt der Gemeinschaftspraxis bzw. der Sozietät festgestellt und auf die einzelnen Freiberufler verteilt werden. Dies erfolgt über eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung. Falls ein Freiberufler als Einzelner tätig ist, die Tätigkeit aber in einer anderen Stadt ausführt (Arbeit z. B. in Köln), als in der Stadt, in der er lebt (Wohnort z. B. in Bonn), muss eine gesonderte Feststellungserklärung erstellt werden. Das Finanzamt der Stadt, in dem der Freiberufler tätig ist, stellt dann die Einkünfte fest und teilt sie dem Finanzamt der Stadt, in dem der Freiberufler wohnt, mit.

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