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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geschätzte Lesezeit: 2 Min.

Geringwertige Wirtschaftsgüter – was bedeutet das?

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, die von ihrer Beschaffenheit oder Qualität geringwertig sind – es geht lediglich um den Preis. Denkbar sind dabei jegliche Art von beweglichen Wirtschaftsgütern wie Notebook oder Staubsauger, aber nicht Lizenzen als immaterielles Wirtschaftsgut. Das Einkommensteuerrecht hat die geringwertigen Wirtschaftsgüter geschaffen. Es ist lediglich eine Bewertungsfreiheit, denn grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen, das dem Betrieb längere Zeit dienen soll, also sogenanntes Anlagevermögen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben – bei Notebooks z. B. drei Jahre. Das Einkommensteuerrecht sieht aber vor, dass der Unternehmer sein Notebook als geringwertiges Wirtschaftsgut auch im ersten Jahr voll abschreiben darf. Das produziert dann gleich im ersten Jahr höhere Betriebsausgaben, als wenn drei Jahre lang nur jeweils ein Drittel abgeschrieben werden kann.

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Wo liegt die Grenze?

Die GWG-Grenze stieg 2018 von 410 Euro auf 800 Euro (netto). Kostet ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut zwischen 150 und 800 Euro, handelt es sich um ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut. Wirtschaftsgüter unter 150 Euro können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Müssen die Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein?

Wie bereits angedeutet, müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sein. Das heißt, das jeweilige Wirtschaftsgut darf nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können. Eine Festplatte, die in einen Computer eingebaut wird, ist daher kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut.

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