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Geschäftsführer und Gesellschafter

Häufig fallen diese beiden Begiffe im Zusammenhang: Geschäftsführer und Gesellschafter. Es gibt auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Aber gibt es die auch getrennt?

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Geschäftsführer

Bei einer GmbH (Kapitalgesellschaft) heißt das ausführende Organ der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Sie werden von der GmbH dazu bestellt und auch im Handelsregister eingetragen. Meistens können sie alle Geschäfte für die GmbH uneingeschränkt regeln und abwickeln. Im Grunde sind sie für alles verantwortlich, so z.B. auch dafür, dass die Bilanz aufgestellt und veröffentlicht wird usw. Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein. Er kann auch als Fremder eingestellt werden. Als Angestellter ist er damit sozialversicherungspflichtig, sofern er nicht Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten.

Gesellschafter

Gesellschafter gibt es bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Es sind die Personen, die entweder Mitunternehmer einer Personengesellschaft oder Anteilseigner einer GmbH sind. Hier sollen die Gesellschafter der GmbHs im Zusammenhang mit dem Geschäftsführer beleuchtet werden. Gesellschafter einer GmbH halten also Anteile an der GmbH. Sie müssen nicht zwangsläufig auch Geschäftsführer sein. Sind sie lediglich Anteilseigner, also Gesellschafter, erhalten sie ihre Vergütung in Form von Gewinnausschüttungen.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Gerade die kleinen Mittelstands-GmbHs werden durch Gesellschafter-Geschäftsführer gelenkt. Dies sind Anteilseigner der GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind. Hält der Geschäftsführer die Mehrheit der Anteile in der Hand, kann er seinen Willen in der GmbH durchdrücken. Dadurch wird er sozialversicherungsrechtlich wie ein Unternehmer beurteilt und ist damit sozialversicherungsfrei. Die GmbH kann ihm daher auch nicht die hälftigen Anteile zur Sozialversicherung zahlen. Bei den sog. 1-Mann-GmbHs folgt stets diese Beurteilung.

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