Geschäftsführer einer GmbH
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die durch mindestens einen Geschäftsführer vertreten werden muss. Der Geschäftsführer muss bestellt werden, führt die Geschäfte der GmbH und vertritt sie nach außen. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer von Beschränkungen befreit, jedoch können sich Beschränkungen aus der Satzung, aus dem Anstellungsvertrag oder aus Gesellschafterbeschlüssen ergeben. Geschäftsführer werden im Handelsregister eingetragen. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, sind sie grundsätzlich nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Dies kann aber vertraglich anders gestaltet werden. Eine ausdrückliche Alleinvertretung für jeden Geschäftsführer ist ebenfalls im Handelsregister anzuzeigen.
Geschäftsführer sind für ihr Handeln verantwortlich. Sie können jederzeit in Haftung genommen werden, z. B. für Steuern, die wegen verspätetem Handeln ausstehen, oder für Insolvenzverschleppung. Zwar ist die GmbH, wie der Name schon sagt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, doch haftet der (Gesellschafter-)Geschäftsführer häufig darüber hinaus. Werden z. B. Kredite bei Banken aufgenommen, werden diese nur erteilt, wenn der (Gesellschafter-)Geschäftsführer persönlich dafür haftet.
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Anfrage stellenDer Gesellschafter-Geschäftsführer
Hält der Geschäftsführer auch Anteile an der GmbH, für die er als Geschäftsführer tätig ist, spricht man vom Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies können ebenfalls mehrere oder auch nur eine Person sein. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter oder zumindest Mehrheitsgesellschafter, kann er seinen Willen in der GmbH durchsetzen. Er wird dann wie ein Unternehmer in der Sozialversicherung beurteilt. Das bedeutet, dass er von der Sozialversicherung befreit ist. Gleichzeitig kann die GmbH für ihn keine Arbeitgeberanteile übernehmen. Ist dies dennoch der Fall, sind sie lohnsteuerpflichtig (z. B. der halbe Beitrag zur Krankenversicherung).
Bezüge des GmbH Geschäftsführers
Bei den Gesellschafter-Geschäftsführern wird seitens der Finanzverwaltung ein besonderes Augenmerk auf die Angemessenheit der Bezüge gelegt. Gerade bei den sog. Ein-Mann-GmbHs oder Mehrheiten-Gesellschafter-Geschäftsführern liegt es nahe, dass nicht alle Vetragsdetails dem Fremdvergleich standhalten. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Auch wenn nahestehende Personen, z. B. die Ehefrau, von der GmbH begünstigt wird, kann das beim Gesellschafter-Geschäftsführer zur verdeckten Gewinnausschüttung führen. Zudem sind Pensionszusagen ein beliebtes Thema.
Grundsätzlich werden die Geschäftsführer-Bezüge angemessenerweise, ob nun als Gesellschafter oder Nicht-Gesellschafter, großzügiger ausfallen, als bei der leitenden Bürokraft, weil er in aller Regel mehr Verantwortung trägt.
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