Getrennte Veranlagung
Meist gestaltet sich die Wahl einer gemeinsamen Veranlagung nach der Splitting-Tabelle des Einkommensteuergesetzes gegenüber der getrennten Veranlagung als steuerlicher Vorteil für Ehepaare. Allerdings können Fälle auftreten, in denen die getrennte Veranlagung zu empfehlen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der geringer verdienende Ehepartner Einkünfte bezieht, die unter den Progressionsvorbehalt fallen. Steuerfreie Leistungen wie das Arbeitslosengeld erhöhen auf diesem Weg den Steuersatz.
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Wählen Ehepartner die getrennte Veranlagung, werden die Sonderausgaben beim Ehegatten angesetzt, auf dessen Namen die Rechnung ausgestellt wurde. Diese Regelung gilt als Ausnahme nicht für die Kinderbetreuungskosten nach dem § 9c des Einkommensteuergesetzes. Außergewöhnliche Belastungen werden zu Beginn der Berechnung zunächst für beide Ehegatten gemeinsam erfasst, ähnlich dem Verfahren nach der Splitting-Tabelle. Anschließend wird jeder Person jeweils eine Hälfte der Kosten zugesprochen, es sei denn, die Ehepartner haben vorab ein anderes Aufteilungsverhältnis beantragt. Dieses kann jedoch nicht auf Pauschbeträge für Hinterbliebene oder Behinderte angewandt werden, denn hier gilt grundsätzlich die hälftige Aufteilung.
Veranlagungsarten
Ehepaare besitzen vier Möglichkeiten zur Veranlagung, zwischen denen sie wählen können: die Einzelveranlagung nach dem Grundtarif, die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, das Witwen-Splitting sowie das Sonder-Splitting im Trennungsjahr. Auf Antrag ist es für Ehepaare möglich, die Veranlagung wie ledige Steuerpflichtige zu wählen, da lediglich noch eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung getroffen wird.
Berechnung der Veranlagung
Wählen Ehegatten die Einzelveranlagung, nach der beide Ehepartner steuerlich wie ledige Steuerpflichtige behandelt werden, werden die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und angefallene, haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls einzeln berücksichtigt. Dabei erfolgt eine Zurechnung nach der Maßgabe, auf welchen Partner die Rechnungen ausgestellt wurden, oder welcher der Eheleute die wirtschaftlichen Kosten getragen hat. Es kann jedoch ebenfalls beantragt werden, alle Kosten hälftig zu verteilen.
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