Gewerbebetrieb und Gewerbesteuer – Wer muss sie zahlen?
Jeder Gewerbebetrieb in Deutschland muss Gewerbesteuer zahlen. Das können Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sein. Kapitalgesellschaften müssen aufgrund ihrer Rechtsform Gewerbesteuer zahlen, selbst wenn die Gesellschafter ausschließlich Freiberufler sind (z. B. ein Architekturbüro in Form einer GmbH). Anders herum müssen die freien Berufe, wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater, keine Gewerbesteuer zahlen.
Manchmal fällt die Trennung zwischen Freiberufler und Gewerbetreibenden gar nicht so leicht. Und manchmal sind die Grenzen auch verwischt. Ein Zahnarzt ist ganz klar ein Freiberufler. Richtet der aber einen Prophylaxeshop in seiner Praxis ein, ist der Zahnarzt hiermit gewerblich tätig. Sollten Sie sich fragen, ob Sie nun einen Gewerbebetrieb haben oder nicht, wenden Sie sich einfach an steuerberaten.de.
Einmalige Anfrage
Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?
Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.
Anfrage stellenWas wird versteuert?
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der einkommensteuerliche Gewinn. Auch die Gewerbesteuer ist eine sog. Ertragsteuer, da sie den Gewerbeertrag besteuert. Der einkommensteuerliche Gewinn wird dann um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen verändert. Hinzurechnungen sind z. B. Schuldzinsen, 20% der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. geleastes Fahrzeug) und 65% der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Geschäftsräume). Allerdings ist hier noch ein Freibetrag von 100.000 Euro zu berücksichtigen und der dann noch verbleibende Betrag wird mit 25% angesetzt.
Beispiel
Zinsen | 120.000 Euro | 120.000 Euro |
Leasing Pkws | 100.000 Euro | 20.000 Euro |
Pacht Gewerbegrundstück | 100.000 Euro | 65.000 Euro |
Freibetrag | 100.000 Euro | |
Verbleibt | 105.000 Euro | |
Ansatz Hinzurechnung | 26.250 Euro |
Kürzungen gibt es z. B. für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke, Spenden, Gewinnanteilen von gewerblichen Personengesellschaften oder Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Sind sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen worden ist der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag ermittelt worden der auf volle 100 Euro abzurunden ist.
Berechnung der Gewerbesteuer
Auf den Gewerbeertrag ist die Steuermesszahl anzuwenden, woraus sich dann der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird danach noch ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Auf den nun ermittelten Gewerbesteuermessbetrag ist der Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden. Der ist unterschiedlich und in den deutschen Großstädten am höchsten. Der Mindesthebesatz beträgt 200 %.
Gewerbesteuerzerlegung
Ist ein Unternehmen in verschiedenen Gemeinden mit mehreren Niederlassungen tätig, muss der Gewerbesteuermessbetrag zerlegt werden (Artikel Gewerbesteuerzerlegung ). Dies erfolgt grundsätzlich anhand der Löhne und Gehälter, die auf die jeweiligen Gemeinden entfallen.
Gewerbesteuer und Einkommensteuer
Die Gewerbesteuer mindert nicht mehr den einkommensteuerlichen Gewinn. Damit hat sie im ersten Schritt keine Auswirkung auf die Einkommensteuer. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Dies gilt allerdings nur für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften. Die Anrechnung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.