Gewerbeertrag
Die Berechnung der abzuführenden Gewerbesteuer folgt, ähnlich wie alle anderen zu entrichtenden Steuern, einem gesetzlich festgelegten Schema. Die Grundlage dafür bildet das Gewerbesteuergesetz, welches einen deutlich geringeren Umfang aufweist als beispielsweise das Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz. Zunächst wird der laufende Gewinn oder Verlust des Gewerbebetriebes ermittelt, welcher durch das Addieren von Hinzurechnungen und Subtrahieren von Kürzungen anschließend den Gewerbeertrag bildet.
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Anfrage stellenHinzurechnungen
Bei Hinzurechnungen zum laufenden Gewinn oder Verlust sind grundsätzlich zwei getrennte Bereiche zu betrachten. Zunächst werden die Finanzierungsanteile des Gewerbebetriebes ermittelt und addiert. Leider können lediglich zwei Anteile in voller Summe berücksichtigt werden, dies gilt für Renten und dauernde Lasten sowie für Gewinnanteile stiller Gesellschafter. Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Anlagegüter werden zu 20 % berücksichtigt, solche für unbewegliche Anlagegüter können zu 50 % angesetzt werden. Dazu zählen nicht nur Zinsen, sondern ebenfalls entrichtete Leasingraten. Aufwendungen für überlassene Rechte und Lizenzen werden zu 25 % hinzugezogen. Von der Summe dieser Anteile wird ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro subtrahiert, von dem verbleibenden Betrag bilden 25 % die Hinzurechnung der Finanzierungsentgelte zum laufenden Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb. Des Weiteren werden die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sowie die Verlustanteile an Mitunternehmergesellschaften hinzugerechnet.
Kürzungen
Zu Kürzungen zählen die Gewinnanteile an Mitunternehmergesellschaften ebenso wie die Gewinnanteile an ausländischen Betriebsstätten. Der zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes zählende Grundbesitz wird zu 1,2 % vom vorliegenden Gewinn oder Verlust gekürzt. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke werden nach § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes an dieser Stelle ebenfalls gekürzt, da für sie ein Spendenabzug mit eigener Höchstbetragsberechnung festgelegt wurde.
Gewerbeertrag
Das ermittelte Ergebnis aus dem vorliegenden Gewinn oder Verlust des Gewerbebetriebes zuzüglich der Hinzurechnungen sowie abzüglich der Kürzungen bildet den Gewerbeertrag. Dieser ist nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes auf volle einhundert Euro abzurunden und bildet die Grundlage für die weitere Berechnung der Gewerbesteuer.
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