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Gewerblicher Grundstückshandel

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Gewerblicher Grundstückshandel

Werden Grundstücke von Privatpersonen gekauft und später wieder verkauft, wird erst einmal grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich um eine sog. private Vermögensverwaltung handelt. In dem Zusammenhang schwirrt jedem die Frist von zehn Jahren im Kopf herum. Diese Zehn-Jahres-Frist hat jedoch nichts mit gewerblichem Grundstückshandel zu tun. Werden Grundstücke, auch Eigentumswohnungen, innerhalb von zehn Jahren gekauft und wieder verkauft, sind die Gewinne hieraus steuerpflichtig.

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Was bedeutet Gewerblich?

Wie der Name schon sagt, geht es beim gewerblichen Grundstückshandel um den Handel mit Grundstücken und / oder Eigentumswohnungen, der als gewerblich angesehen wird. Dabei müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trifft den Verkäufer nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Gewerbesteuer.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Verkäufer muss sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betätigen. D. h., er muss seine Grundstücke oder Eigentumswohnungen anderen zum Kauf anbieten. Da reicht es auch aus, wenn der Verkauf an Bekannte oder Angehörige erfolgt. Der Verkäufer muss nach außen als potentieller Verkäufer in Erscheinung treten und nachhaltig tätig sein. Ein einziger Verkauf reicht nicht aus, um die private Vermögensverwaltung zu verlassen. Nach wie vor ist die sog. Drei-Objekte-Grenze wichtig. Diese wurde von der Rechtsprechung entwickelt und gilt mittlerweile nicht mehr als Maß aller Dinge. Dennoch wird sie nach wie vor grundsätzlich herangezogen. Bei dieser Drei-Objekte-Grenze ist jedes Objekt einzubeziehen, ein unbebautes oder bebautes Grundstück, ein Ein- oder Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnungen oder auch eine Garage. Auch Objekte, bei deren Verkauf ein Verlust erzielt wurde. Allerdings zählen Verkäufe von eigengenutzten Wohneigentum oder auch unentgeltliche Veräußerungen (Schenkungen) nicht dazu. Werden mehr als drei Objekte veräußert, führt dies zum gewerblichen Grundstückshandel. Bei den Verkäufen muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dies wird grundsätzlich bei Kauf und Verkauf innerhalb von fünf Jahren gesehen. Dies ist jedoch keine absolute Grenze. Bei einer Überschreitung von ein paar Tagen ist der Verkäufer nicht aus dem Schneider.

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