Gewinnausschüttung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewinn auf Ebene des Einzelunternehmers bzw. Personengesellschafter mit der Einkommensteuererklärung vollzogen. Bei einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Versteuerung auf der einen Seite bei der Kapitalgesellschaft mit der Versteuerung des Gewinns über die Körperschaftsteuererklärung und auf der anderen Seite beim Gesellschafter mit der Versteuerung von Gewinnausschüttungen über die Einkommensteuererklärung. Entnimmt also der Gesellschafter (bereits versteuerte) Gelder aus der GmbH, spricht man von Gewinnausschüttungen und er muss diese versteuern.
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Anfrage stellenOffene Gewinnausschüttungen
Grundsätzlich soll nur vorhandenes Vermögen der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Dabei handelt es sich normalerweise um die Gewinne der Kapitalgesellschaft. Eine offene Gewinnausschüttung ist der Regelfall. Bei AGs handelt es sich dabei um Dividenden, bei GmbHs um durch die Gesellschafterversammlung beschlossene Gewinnausschüttungen.
Der Gesellschafter erhält hierfür eine Steuerbescheinigung für seine Einkommensteuererklärung. Seit der Abgeltungssteuer werden auf die Gewinnausschüttung 25 % Abgeltungssteuer einbehalten. Damit sind die Gewinnausschüttungen abgegolten und müssen nicht versteuert werden. Die Versteuerung kann jedoch beantragt werden, wenn dies günstiger ist. Dies kann der Fall sein, wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschafters weniger als 25 % beträgt. Außerdem können Gesellschafter, die zu mindestens 25 % beteiligt oder für ihre Kapitalgesellschaft tätig sind und zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, zum Teileinkünfteverfahren übergehen. Dann sind 60 % der Gewinnausschüttung zu versteuern, die einbehaltene Abgeltungssteuer wird aber angerechnet und evtl. Werbungskosten können zu 60 % berücksichtigt werden. Eine besondere Form der offenen Gewinnausschüttung ist die Vorabausschüttung. Diese ist für das laufende Jahr bereits für GmbHs möglich. Für Aktiengesellschaften besteht diese Möglichkeit nicht.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Während die genannten Gewinnausschüttungen in den entsprechenden Gesellschaftsgesetzen fixiert sind, ist die verdeckte Gewinnausschüttung ein Konstrukt der Steuerrechtsprechung. Es handelt sich dabei um eine Gewinnausschüttung, die nicht erkannt wurde oder werden soll. Daher heißt sie auch verdeckte Gewinnausschüttung. Klare Definitionen gibt es nicht, doch folgendes umschreibt eine verdeckte Gewinnausschüttung: Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der Kapitalgesellschaft, die aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses stattfindet, sich auf den Gewinn auswirkt und keine offene Gewinnausschüttung ist.
Als Beispiel vermietet der Gesellschafter ein ihm gehörendes Betriebsgebäude an seine GmbH für 2.500 Euro Miete monatlich. Unter Fremden wäre ein Mietpreis von 1.500 Euro monatlich üblich. Dies stellt eine Vermögensminderung in Höhe von monatlich 1.000 Euro bei der GmbH dar. Die überteuerte Miete wird aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses gezahlt, unter Fremden würde lediglich ein Betrag von 1.500 Euro gezahlt. Da die Miete als Mietaufwand bei der GmbH gebucht wird, wirkt sie sich auf den Gewinn und damit auf das Eigenkapital aus. Eine offene Gewinnausschüttung ist hier nicht zu erkennen, denn die zusätzlichen 1.000 Euro monatlich werden ja als Miete deklariert. Hierzu gibt es eine Reihe von entschiedenen Fällen und gängiger BFH-Rechtsprechung. Viele Fälle sind denkbar. Auch werden dem Gesellschafter offene Gewinnausschüttungen zugerechnet, die an nahe Familienangehörige gehen (z. B. die Ehefrau vermietet überteuert).
Wird die verdeckte Gewinnausschüttung erkannt (meistens im Rahmen einer Betriebsprüfung), muss der Gewinn der Kapitalgesellschaft korrigiert und die Gewinnausschüttung neutralisiert werden. Denn die Gewinnverteilung an den Gesellschafter ist eben keine gewinnmindernde Betriebsausgabe. Gleichzeitig muss der Gesellschafter die Gewinnausschüttung in seiner Einkommensteuererklärung versteuern. Oft handelt es sich dabei allerdings bei dem Gesellschafter lediglich um die Umqualifizierung von Einkünften. Im genannten Beispiel z. B. von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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