Gewinnausschüttung und Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften schütten Gewinne an ihre Anteilseigner aus. Es handelt sich dabei um die bereits versteuerten Gewinne aus der Kapitalgesellschaft. Beim Anteilseigner führt die Gewinnausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
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Es gibt verschiedene Arten der Gewinnausschüttung: offene Gewinnausschüttungen, die z. B. durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschlossen werden, und verdeckte Gewinnausschüttungen. Dieses sind Gewinnausschüttungen, die in aller Regel erst während einer Betriebsprüfung auftauchen. Beispielsweise kann es sich um das überhöhte Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers handeln. 150.000 Euro im Jahr sind angemessen, 250.000 Euro im Jahr unangemessen. Dadurch ändert sich beim Gesellschafter die Einkunftsart für die verdeckte Gewinnausschüttung in seiner Einkommensteuerfestsetzung. Statt 250.000 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, hat er nun 150.000 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und 100.000 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Doch egal, welche Gewinnausschüttung erfolgt, die Steuerbelastung bleibt seit dem Halbeinkünfteverfahren, jetzt Teileinkünfteverfahren, gleich. Die Kapitalgesellschaft zahlt auf ihre Gewinne Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Was danach übrig bleibt, kann an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Auf der Ebene der Anteilseigner führt die Ausschüttung zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Gewinnausschüttung wird unter Abzug der Abgeltungssteuer ausgezahlt. Damit zahlt auch der Anteilseigner noch einmal Einkommensteuer auf das bereits durch die Kapitalgesellschaft versteuerte Einkommen. Daher ist der Körperschaftsteuersatz mit 15 % relativ gering gehalten. Einzelunternehmer und Personengesellschafter zahlen lediglich ihren persönlichen Einkommensteuersatz nebst Annexsteuern auf ihre Gewinne. Die Gewerbesteuer wird sogar noch auf die Einkommensteuer angerechnet.
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