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Gewinnfeststellung – Wozu?

Schließen sich mehrere Unternehmer zu einer Personengesellschaft zusammen und erzielen sie dadurch einen gemeinsamen Gewinn, ist eine Gewinnfeststellung durchzuführen. Diese „Einheitliche und gesonderte Feststellung“ ist eine Steuererklärung die jährlich abzugeben ist.

Sie dient dazu festzustellen in welcher Höhe jedem einzelnen Mitunternehmer ein Gewinn zuzurechnen ist. Dies wiederum dient dazu dem Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Mitunternehmers einen Wert zur Ermittlung seiner persönlichen Einkommensteuer zu geben.

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Ablauf der Gewinnfeststellung

Nehmen wir als Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei die aus zwei Rechtsanwälten besteht die Partner sind. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Verteilung nach Köpfen vor, also 50:50. Möglich sind natürlich auch andere Verteilungen, z.B. nach Tätigkeit, nach Fällen, im Verhältnis der Einlage etc. Die Rechtsanwaltskanzlei ermittelt als freiberufliche Praxis ihren Gewinn nach der sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies wird einheitlich für beide Rechtsanwälte ermittelt. Erst in der „Einheitlichen und gesonderten Feststellung“ wird der Gewinn aufgeteilt. Hat die Kanzlei einen Gewinn von 150.000 Euro erzielt und die Verteilung erfolgt nach Köpfen werden jedem 75.000 Euro zugerechnet. Dabei ist darauf zu achten, dass die steuerlichen Regelungen berücksichtigt werden. Z.B. die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Schuldzinsen für Überentnahmen. Diese erhöhen den steuerlichen Gewinn.

Bei gewerblichen Unternehmen muss auch die Gewerbesteuer für die Anrechnung auf die persönliche Einkommensteuer aufgeteilt und erklärt werden. Wichtig ist auch, dass die Mitunternehmer sog. Sonderwerbungskosten in der Feststellungserklärung angeben, da dies über ihre Einkommensteuererklärung nicht möglich ist. Sonderwerbungskosten sind Aufwendungen die nur einzelnen Mitunternehmer, aber nicht allen entstehen. Z.B. die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit einem privaten Pkw oder Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens um die Gesellschaftseinlage leisten zu können.

Betriebsstättenfinanzamt erlässt den Grundlagenbescheid

Das Betriebsstättenfinanzamt erlässt dann den sog. Grundlagenbescheid, der automatisch an das Wohnsitzfinanzamt der Mitunternehmer weiter geleitet wird. Der „Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ enthält den Gesamtgewinn sowie die Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer. Das Wohnsitzfinanzamt der einzelnen Mitunternehmer wertet diese Bescheide dann in der jeweiligen Einkommensteuererklärung aus. Eine Änderung des Gewinns, auch wenn es nur einen Mitunternehmer betrifft bei dem z. B. ein Zahlendreher vorliegt, ist nur beim Betriebsstättenfinanzamt möglich. Das Wohnsitzfinanzamt wertet lediglich die Zahlen aus.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema Gewinnfeststellung haben, so helfen Ihnen die spezialisierten Steuerberater von steuerberaten.de gerne weiter.

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