Gewinnverteilung bei einer GmbH
Die Gesellschafter und Mitarbeiter einer GmbH erhalten zunächst ihre Gehälter, bei den Gesellschaftern handelt es sich hierbei um sogenannte Komplementärgehälter. Die Komplementäre – also Gesellschafter – eine GmbH sind in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Arbeitnehmer, ihre Vergütungen werden in Vorabgewinne umqualifiziert. Die Komplementärgehälter werden von den Gesellschaftern selbst nach dem persönlichen Steuersatz versteuert, der sich auch nach weiteren Einkünften und Verlusten richtet, und schmälern als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH. Das Finanzamt stellt die Einkünfte für jeden Gesellschafter gesondert fest, dieser entrichtet daraufhin seine Steuern. Wie hoch die Komplementärgehälter ausfallen, richtet sich wiederum nach der Mitwirkung der Gesellschafter innerhalb der GmbH-Tätigkeit. Es ist hier zwischen einem üppigen Geschäftsführergehalt bis zu 0-Gehältern alles möglich – einen Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der GmbH und dem Komplementärgehalt gibt es zunächst nicht. Die GmbH muss nur steuerlich darstellen können, dass die Summe aller Komplementärgehälter insgesamt 100 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben für diesen Kostenpunkt beträgt. Vom verbleibenden Gewinn wird an jeden Gesellschafter eine Verzinsung von 4 Prozent auf seine Einlage ausgezahlt. Hier ergibt sich die Relevanz zwischen der Gewinnverteilung und der Beteiligung an der GmbH.
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Anfrage stellenRegelungen zur Gewinnverteilung im Handelsgesetzbuch
Der § 168 HGB legt die Gewinnverteilung fest, pauschal werden vier Prozent des nach Abzug der Komplementärgehälter verbleibenden Gewinns ausgeschüttet – jeweils auf die Einlage des Gesellschafters. Natürlich kann ein höherer Gewinn eine höhere Ausschüttung zulassen und umgekehrt, in solchen Fällen gilt nach § 168 Absatz 2 HGB ein angemessenes Verhältnis als maßgebend. Der § 168 verweist an dieser Stelle auf den § 121 HGB, der Ähnliches feststellt, weitere Entnahmen einzelner Gesellschafter im Verlaufe des Jahres berücksichtigt und die Verteilung restlicher Gewinne und Verluste nach Köpfen festsetzt. Beide Paragrafen lassen der GmbH Spielräume bei der Verteilung des an vier Prozent fehlenden oder darüber hinaus überschüssigen Gewinns beziehungsweise eventueller Verluste. Per Gesetz hat ein Gesellschafter lediglich einen Rechtsanspruch auf vier Prozent Gewinnanteil auf seine Einlage, sofern der Gewinn dies zulässt. Darüber hinaus gehende Gewinne könnten auch für Investitionen genutzt werden, hier dürfte eine Gesellschafterversammlung Jahr für Jahr die Einzelheiten regeln.
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