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Rückstellungen bei einer GmbH

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Rückstellungen bei einer GmbH

Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist allein durch diese Eigenschaft daran gebunden Bilanzen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) aufzustellen. Das HGB regelt u.a. welche Positionen in eine Bilanz aufzunehmen sind. Eine Position sind die Rückstellungen. Auch Einzelunternehmer oder Personengesellschaften, die nach dem HGB verpflichtet sind Bücher zu führen, müssen sich mit dem Thema Rückstellungen beschäftigen. Letztlich kennt auch das Steuerrecht Rückstellungen. Im Idealfall fällt die handelsrechtliche Bewertung einer Rückstellung mit der steuerrechtlichen zusammen.

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Was ist eine Rückstellung?

Eine Rückstellung ist eine Verpflichtung. Allerdings ist sie der Höhe nach und auch dem Fälligkeitszeitpunkt nach noch ungewiss. Wichtig ist, dass diese Verpflichtungen aber bereits in der Periode entstanden sind, in der nun die Rückstellung gebildet wird. Z.B. eine Rückstellung für die Kosten der Aufstellung der Bilanz des laufenden Jahres.

Handelsrecht

Das Handelsrecht schreibt verschiedene Rückstellungen vor, so z. B. für ungewisse Verbindlichkeiten oder unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von drei Monaten im Folgejahr nachgeholt werden. Außerdem dürfen Rückstellungen gebildet werden für genau umschriebene Aufwendungen die einem Vorjahr oder dem Abschlussjahr zuzuordnen sind. Kapitalgesellschaften, also auch GmbHs, sind dazu verpflichtet eine Steuerrückstellung für passive latente Steuern zu bilden. Das sind Steuern, die aufgrund unterschiedlicherer Ansätze in Handels- und Steuerbilanz entstehen bzw. entstehen könnten.

Steuerrecht

Grundsätzlich sind die Pflichtrückstellungen des Handelsrechts in die Steuerbilanz zu übernehmen. Allerdings sehen steuerliche Vorschriften vor, dass verschiedene handelsrechtliche Rückstellungen nicht übernommen werden dürfen, z.B. Drohverlustrückstellungen.

Pensionsrückstellungen

Hier sind sich Handelsrecht und Steuerrecht einig. Eine Pensionsrückstellung ist zu bilden. Sie gehört zu den ungewissen Verbindlichkeiten, wie übrigens fast alle Rückstellungen, die Eingang in Handels- und Steuerbilanz finden. Pensionsrückstellungen werden gebildet für Pensionsansprüche von Mitarbeitern gegenüber dem Unternehmen. Die tatsächliche Höhe der Verpflichtung ist nicht bekannt, da verschiedene Faktoren, wie z.B. die Lebenserwartung des Mitarbeiters, nicht bekannt sind.

Einmal Rückstellung, immer Rückstellung?

Wird im handelsrechtlichen Jahresabschluss eine Rückstellung für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer gebildet und sind zwar bereits zum nächsten Bilanzstichtag die Bescheide erlassen, die Zahlung aber noch nicht geleistet, handelt es sich nicht mehr um eine Rückstellung. Dann ist die Verpflichtung in ihrer Höhe bekannt, genauso wie das Zahlungsziel. Es erfolgt dann eine Umgliederung in den Bereich Verbindlichkeiten.

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