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Gründung einer Zahnarztpraxis

Geschätzte Lesezeit: 7 Min.

Checkliste zur Gründung einer Zahnarztpraxis bzw. Übernahme einer Praxis

Sie möchten sich als Zahnarzt in naher Zukunft mit einer eigenen Praxis selbständig machen oder eine bestehende Praxis übernehmen? Der Weg dorthin bedeutet anfangs, viele Hürden zu nehmen, anschließend aber auch seine Träume und Vorstellungen in seiner eigenen Praxis verwirklichen zu können. Der betriebswirtschaftliche und steuerliche Aspekt sollte schon in der Gründungsphase mitbedacht werden. Gerne unterstützt Sie steuerberaten.de auf Ihrem Weg in die Selbständigkeit von Anfang an. Wir haben spezialisierte Fachberater für das ambulante Gesundheitswesen und bieten neben der Fachexpertise für Ärzte und Zahnärzte eine moderne und 100 % digitale Steuerberatung für den modernen Arzt.

Wir durften bereits mehrfach Zahnärzte auf ihrem Weg in die eigene Praxis begleiten und haben auf Grundlage dessen die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die vor Aufnahme des eigenen Praxisbetriebs beachtet werden müssen. Gerne geben wir Ihnen eine detaillierte Übersicht darüber, welche Stellen kontaktiert werden müssen, welche Zuschussmöglichkeiten es gibt und welche Verträge lieber noch einmal anwaltlich geprüft werden sollten.

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Vertragsärztliche Zulassung für den Vertragszahnarzt

Vertragsärztliche Zulassung für den Vertragszahnarzt (in Teilen NRWs ist das beispielsweise die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein) muss beantragt werden. Die Unterlagen müssen innerhalb einer vorgebebenen Frist (bei der KZV Nordrhein beispielsweise einen Monat vor Sitzungstermin) vorliegen. Teilweise findet während des Sitzungstermins noch eine kurze Prüfung, beispielsweise über die BFMA- Abrechnungspositionen, statt. Für den Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Auszug aus dem Zahnärzteregister (ggf. muss man sich vorher eintragen lassen)
  2. Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
  3. Aktueller, tabellarischer Lebenslauf (handschriftlich zu unterschreiben)
  4. Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0; darf nicht älter als 3 Monate sein)
  5. Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe der frühestmöglichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
  6. Erklärung, dass Zahnarzt nicht alkohol- oder drogenabhängig ist
  7. Erklärung zur Durchführung zahnärztlicher Behandlungen (blaues Formular)
  8. In Kopie mit einzureichen:
    1. Bei Neugründung: Mietvertrag
    2. Bei Praxisübernahme: Miet- und Praxisübernahmevertrag
    3. Bei Praxisgemeinschaft: Miet- und Praxisübernahmevertrag
    4. Bei Berufsausübungsgemeinschaft: Miet- und Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag

Benötigte Verträge, anwaltliche Prüfung und sonstige Dienstleister

  1. Mietvertrag der Räumlichkeiten. Dieser Vertrag sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden (Haftung bei Schäden, Mietlaufzeit, Reparaturen, Mieterhöhungen etc.)
  2. Bei Praxisübernahme: der Übernahmevertrag. Auch dieser Vertrag sollte anwaltlich geprüft werden. Zu klären ist u. a. wie sich der Praxiswert zusammensetzt und ob der Vertrag eine Steuerklausel für betriebliche Steuern der Vorgängerpraxis enthält.
  3. Ggf. Leasingverträge über Praxiseinrichtungsgegenstände
  4. Bei Praxisübernahme: Arbeitsverträge des Personals werden übernommen (wenn Personal einverstanden ist). Der Praxisvorgänger hat das Personal über die Übernahme zu informieren. Ausbildungsverträge müssen grundsätzlich neu abgeschlossen werden.
    1. Berufsgenossenschaft BGW anschreiben und informieren
    2. BuS-Dienst (Betriebsärztlicher und Sicherheitstechnischer Dienst) bei min. einem Angestellten verpflichtend; kann ggf. über Zahnärztekammer wahrgenommen werden.
  5. Anbieter für Gematik Telematik – Infrastruktur auswählen
  6. Vertrag über Strom- und Gasanbieter abschließen
  7. Vertrag über Telekommunikation. Wichtig ist bei einer Praxisübernahme, dass die Rufnummer des Vorgängers übernommen wird.
  8. Abfallentsorgungsvertrag für Amalgamabscheider
  9. Zahnarztausweis muss beantragt werden sowie SMC-B-Karte für das Kartenlesegerät. Dies kann bspw. über die KZV Nordrhein (in NRW) und hier über die Bundesdruckerei / Medisign erfolgen. Man erhält dann die PIN und UK für den elektronischen Zahnarztausweis und bezahlt hierfür eine monatliche Gebühr. Bei Praxisübernahme kann Kartelesegerät vom Vorgänger übernommen werden (Austausch der SMC-B-Karte notwendig).
  10. Software für Abrechnungs- und Praxismanagement ggf. von Vorgänger übernehmen oder neu anschaffen (hoher Kostenfaktor).
  11. Bei der KZV muss Meldebogen ausgefüllt werden, welches Abrechnungsprogramm / welche Software genutzt wird.
  12. Versicherungsverträge können abgeschlossen werden für beispielsweise:
    1. Elektronik
    2. Praxisinventar
    3. Berufsunfähigkeit
    4. Haftpflicht
    5. Rechtschutz
  13. Wartungsverträge von Übergeber übernehmen oder neu abschließen für Autoklaven, Thermodesinfektor etc.
  14. Bei Praxisübernahme: sollte Vorgänger an einer Apparategemeinschaft beteiligt sein, ist zu prüfen, ob Übernehmer in bereits bestehende Beteiligung an Labor- oder anderen Apparategemeinschaften eintreten kann (Vertragsdauer, Preis usw.)
  15. Es stellt sich ferner die Frage, mit welchem Labor zukünftig zusammengearbeitet werden soll. Ggf. sollte sich bei Praxisübernahme das bisherige Labor angeschaut und besucht werden.
  16. Werbeagentur sollte für professionelle Website, Logo, Visitenkarten etc. beauftragt werden.

Weitere Besonderheiten gibt es bei der Nutzung eines Röntgengeräts:

  • Der Vorgänger muss das Röntgen abmelden.
  • Der Praxisübernehmer oder Neugründer muss das Röntgen bei der jeweiligen Bezirksregierung anmelden (Kosten pro Gerät).
  • Der TÜV muss neue Geräte abnehmen und der Prüfbericht muss an die Bezirksregierung übersandt werden.
  • Ebenso müssen Röntgengeräte beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des jeweiligen Landes angemeldet werden.
  • In NRW muss dies alles vier Wochen vor Inbetriebnahme des Röntgengeräts erfolgen. Der TÜV-Bericht muss vorgelegt werden, die aktuelle Strahlenschutzfortbildung des Betreibers und der angestellten ZFAs müssen durchgeführt worden sein.

Kreditinstitute

Bei Übernahme oder Neugründung einer Zahnarztpraxis sollten mit verschiedenen Kreditinstituten Gespräche geführt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, wo man den besten Zinssatz erhält, auch für den Kontokorrentkredit. Empfehlenswert ist hier ein Förderkredit des Landes. Als Sicherheiten werden häufig die Risikolebensversicherung, das Abtreten des Praxisinventars sowie das Abtreten der Einnahmen über die KZV verlangt.

Steuerliche Pflichten

  1. Anmeldung beim Finanzamt durch steuerlichen Erfassungsbogen für die Praxis. Der Fragebogen sollte nach Rücksprache mit einem Steuerberater ausgefüllt werden. Beispielsweise sind Angaben zur Umsatzsteuer zu machen. Als Zahnarzt sind Sie mit Ihren Leistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Für Tätigkeiten im Bereich der Prothetik gilt die Steuerbefreiung allerdings nicht. Sollten Sie auch hier tätig sein, kann man für diesen Bereich die Kleinunternehmerregelung beantragen, soweit die Umsätze unter 17.500 € pro Jahr liegen.
  2. Als Zahnarzt gelten Sie als Freiberufler und erzielen selbständige Einkünfte nach § 18 Einkommensteuergesetz. Demnach fällt grds. keine Gewerbesteuer für Sie an und Sie können Ihren Gewinn nach der vereinfachten Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dabei gilt das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz. Einnahmen sind demnach dann anzusetzen, wenn Sie Ihnen zugeflossen sind, und Ausgaben (mit Ausnahme der Abschreibungen auf das Inventar), wenn sie abgeflossen sind. Es ist aber darauf zu achten, dass der Verkauf von Produkten, die über den für die Heilbehandlung erforderlichen Umfang hinaus gehen, zur Gewerblichkeit und somit zur Gewerbesteuerpflicht führen kann (beispielsweise der Verkauf von Zahnpflegeartikel).
  3. Für das Personal müssen monatliche Lohnsteueranmeldungen erfolgen.
  4. Der Praxiswert (bei Übernahme einer Praxis) ist auf bis zu sechs Jahre abzuschreiben.
  5. Es muss eine Inventarliste für das Anlagevermögen geführt werden (übernimmt Ihr Steuerberater für Sie).

Zuschüsse und Fördermöglichkeiten

  1. Der wohl bekannteste Zuschuss ist der Existenzgründungszuschuss über die Agentur für Arbeit. Hierfür werden neben dem Antragsformular ein Businessplan und die Stellungnahme einer sachkundigen Stelle (Steuerberater oder auch Kreditinstitut) benötigt. Die Chance auf die Erlangung des Zuschusses hängt sehr stark mit der möglichen Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zusammen.
  2. Es gibt noch die allgemeine Unternehmensförderung von der KFW (s. auch Förderkredite bei Kreditinstituten).
  3. Über die Agentur für Arbeit kann man auch die Förderung von seinen Angestellten beantragen (WeGe bAu). Hierüber kann man sich verschiedene Fortbildungen seiner Angestellten (Praxismanagement, Abrechnungen) teilweise zu 100 % bezuschussen lassen.

Persönliche Aufgaben

  1. Mitteilung an das Versorgungswerk. Hier kann eine Beitragsreduzierung für die ersten beiden Jahre der Gründung beantragt werden.
  2. Mitteilung an die jeweilige Krankenkasse. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss eine Schätzung über die Höhe der Einkünfte angegeben werden. Daraufhin bemisst die ges. Krankenkasse die zukünftigen Beiträge. Nach Ablauf des Jahres muss dann der Einkommensteuerbescheid als Nachweis vorgelegt werden und die Beiträge werden ggf. nach oben oder nach unten angepasst (Achtung: auch hier hängt es von der Krankenkasse ab, ob auch Beitragserstattungen, bei geringeren Einkünften als zunächst geschätzt, erfolgen).

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