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Heilberufe und die steuerliche Behandlung

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Was sind Heilberufe?

Die Angehörigen von Heilberufen beschäftigen sich vor allem mit der Behandlung von Krankheiten ihrer Patienten. Natürlich gehören auch Prävention und Nachsorge dazu. Darunter fallen nicht nur die herkömmlichen akademischen Heilberufe wie Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker, vielmehr gehören neben dem Psychotherapeuten und dem Heilpraktiker auch noch weitere Berufsgruppen wie Kunsttherapeuten und Musiktherapeuten dazu. Darüber hinaus gibt es viele Heilhilfeberufe wie Ergotherapeuten, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Hebamme, Logopäde, Masseur, Medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Krankengymnasten, pharmazeutisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Assistenten und Diätassistenten.

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Heilberufe und die steuerliche Behandlung

Steuerlich ist zunächst einmal von Bedeutung, ob der Angehörige eines Heilberufes als Angestellter oder als Selbstständiger tätig ist. Als Angestellter kann er berufsbezogene Aufwendungen wie Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten veranschlagen. Als Selbstständiger darf er z. B. die Lohnkosten für seine Mitarbeiter und die Ausgaben für die Praxis als Betriebsausgaben von seinem Gewinn abziehen.

Bei Selbstständigen: Freiberufliche oder Gewerbliche Einkünfte?

Bei selbstständig tätigen Angehörigen der Heilberufe sollte unbedingt geklärt werden, ob sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Dies ergibt sich bei vielen Berufsbildern nicht aus dem Gesetz, sondern aus der einschlägigen Rechtsprechung. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn Sie eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) genannten Tätigkeiten ausüben. In dieser Vorschrift sind ausdrücklich folgende Berufsgruppen genannt: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankengymnasten und ähnliche Berufe. Wann eine Tätigkeit – vor allem bei den Heilhilfeberufen – eine ähnliche ist? Dazu gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Ansonsten sind sie im gewerblichen Bereich tätig. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Gewerbesteuer abgeführt werden muss. Hier gibt es nämlich einen Freibetrag in Höhe von derzeit 24.500 Euro des im Kalenderjahr zu versteuernden Gewinns.

Bei Selbstständigen: Umsatzsteuer?

Keine Umsatzsteuer fällt nach dem Umsatzsteuergesetz bei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Selbstständige der genannten Berufsgruppen für ihre Einkünfte aus Behandlungen keine Umsatzsteuer zu zahlen brauchen. Dies gilt zumindest dann, wenn diese aus medizinischer Sicht angezeigt sind. Insbesondere bei Heilhilfeberufen ist zu klären, inwieweit diese mit einem der aufgeführten Berufe vergleichbar sind. Das ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichte.

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