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Investitionsabzugsbetrag bei steuerlichen Rücklagen

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Investitionsabzugsbetrag bei steuerlichen Rücklagen

Unternehmen können für Wirtschaftsgüter, die erst später angeschafft werden, eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Diese Rücklage ist durch § 7g EStG geregelt und wird als Investitionsabzugsbetrag bezeichnet. Vor der Unternehmensteuerreform war dafür der Begriff Ansparabschreibung gebräuchlich. Das Unternehmen erhält so die Möglichkeit, die Abschreibungen für ein Wirtschaftsgut in ein Wirtschaftsjahr zu verlagern, das vor der Herstellung oder Anschaffung des Wirtschaftsgutes liegt. Es vermindert in dem Jahr den Gewinn und die damit einhergehende Steuerbelastung des Unternehmens, wirkt sich allerdings im Jahr der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes gewinnsteigernd und somit steuererhöhend aus. Der Investitionsabzugsbetrag bewirkt für das Unternehmen eine Steuerstundung und damit quasi einen Liquiditätsvorteil. Die Berücksichtigung der Ansparabschreibung erfolgte innerhalb der Bilanz im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag, der steuertechnisch außerhalb der Einnahmenüberschussrechnung oder der Bilanz zu berücksichtigen ist.

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Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag

Für den Investitionsabzugsbetrag gelten verschiedene Bedingungen:

  • Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € und darf bis zu 40 % der voraussichtlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten eines beweglichen (neu oder gebraucht) Wirtschaftsgutes betragen.
  • Das nach dem Betriebsvermögensvergleich ermittelte Betriebsvermögen darf höchstens 235.000 € oder der nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Gewinn maximal 100.000 € betragen.
  • Die Anschaffung des Wirtschaftsgutes muss in den nächsten 3 Jahren geplant sein, nachdem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.
  • Der Investitionsabzugsbetrag darf nur für ein in seiner Funktion genau bezeichnetes Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden.
  • Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, müssen 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, max. jedoch der geltend gemachte Abzugsbetrag außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden, die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden entsprechend gekürzt.
  • Das Wirtschaftsgut muss in einer inländischen Betriebstätte zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und dies bis spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung folgt.

Sind die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten geringer als der dafür in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag, ist der Differenzbetrag rückwirkend gewinnerhöhend aufzulösen.

Keine Durchführung der Investition

Wird die Investition überhaupt nicht durchgeführt, muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. Im Gegensatz zur alten Ansparabschreibung kommt es nicht zur Erhöhung des Gewinns im Jahr der Auflösung, sondern der Steuerbescheid wird rückwirkend in dem Jahr geändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Dadurch wird verhindert, dass Gewinne in zukünftige Veranlagungszeiträume verschoben werden können, um so z. B. einen dann geltenden niedrigeren Steuersatz nutzen zu können. Die sich durch die rückwirkende Änderung des Steuerbescheides ergebende Steuernachzahlung ist ab dem 16. Monat nach der Steuerentstehung mit 6 % pro Jahr zu verzinsen.

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