Istversteuerung - Der „kleine“ Unterschied zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung
Unternehmer müssen normalerweise Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen. Dabei erfolgt die Abrechnung normalerweise im Rahmen der sogenannten Sollversteuerung nach den vereinbarten Entgelten. Das bedeutet, dass eine Besteuerung auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung erfolgen muss. Dies gilt auch in dem Fall, wo der Kunde noch gar nicht die in Rechnung gestellte Vergütung bezahlt hat. Da Unternehmer häufig mit späteren Zahlungen - oder sogar Zahlungsausfällen - rechnen müssen, ist die Sollversteuerung für sie oft mit Nachteilen verbunden.
Günstiger ist die Situation für den Unternehmer bei der sogenannten Istversteuerung nach den vereinnahmten Entgelten. Hier braucht eine Besteuerung erst dann erfolgen, nachdem die Zahlung des Kunden erfolgt ist.
Einmalige Anfrage
Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?
Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.
Anfrage stellenWer zur Istversteuerung berechtigt ist
Wer die Istversteuerung vornehmen möchte, muss diese beim Finanzamt beantragen. Als Freiberufler sind Sie normalerweise ungeachtet ihrer Umsatzes oder Gewinns zur Istversteuerung berechtigt. Sie müssen diese allerdings beantragen. Anders ist das bei Freiberuflern, die eine GmbH gegründet haben sowie bei Gewerbetreibenden. Ihrem Antrag auf Durchführung der Istversteuerung muss stattgegeben werden, wenn entweder der Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 600.000 € betragen hat oder sie nicht zu der Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind.
Sollten Sie weitere Fragen zur Istversteuerung haben oder konkrete Beispiele wünschen, hilft Ihnen das Team von steuerberaten.de gerne schnell und kompetent weiter.

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.