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Kleinunternehmer – Unterschied bei der Umsatzsteuer

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Kleinunternehmer – Unterschied bei der Umsatzsteuer

Als Kleinunternehmer werden Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bezeichnet, deren Umsätze im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Diese Unternehmer unterliegen zwar nicht den einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 UStG), sind aber dennoch umsatzsteuerbefreit (§ 19 UStG). Dies hat zur Folge, dass sie auch keine Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Auch brauchen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wohl aber Umsatzsteuererklärungen. Der Kleinunternehmer kann aber zur Regelbesteuerung optieren, sodass seine Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und er sich die Umsatzsteuer seiner Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen kann.

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Umsatzgrenze

Die genannten Umsatzgrenzen dürfen nicht erreicht werden, sonst entfällt die Kleinunternehmerregelung. Zur Ermittlung der Umsatzgrenze werden die Umsätze, die beim Unternehmer eingegangen sind (Ist-Versteuerung) zusammen gerechnet. Abgerechnet werden Verkäufe von Anlagevermögen. Bestimmte Umsätze, die nach § 4 UStG steuerfrei sind, müssen ebenfalls herausgerechnet werden, doch in aller Regel kann man sagen, sind auch die umsatzsteuerfreien Umsätze nach § 4 UStG zur Errechnung der Umsatzgrenze mit einzubeziehen.

Da die zweite Umsatzgrenze für das laufende Jahr auf den voraussichtlichen Jahresumsatz abstellt und 50.000 Euro nicht übersteigen darf, muss der Unternehmer schätzen, ob er über die Umsatzgrenze rutscht. Sollte seine Prognose nicht zutreffen, bleibt er für das laufende Jahr dennoch Kleinunternehmer.

Besonderheiten

Zwar ist der Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, doch gibt es Ausnahmen. Steuerpflichtige Einfuhren aus dem Drittland oder innergemeinschaftliche Erwerbe können auch für Kleinunternehmer steuerpflichtig sein, wenn er die Erwerbschwelle überschreitet oder auf die Anwendung verzichtet. Auch der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge oder verbrauchspflichtiger Waren ist für den Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerbefreit. Des Weiteren trifft den Kleinunternehmer ebenfalls der Übergang der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen oder ausländische Unternehmer.

Rechnungen

Kleinunternehmer müssen Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erstellen. Sie dürfen aber keine Umsatzsteuer ausweisen, sonst schulden sie diese. Stattdessen sollte auf die Kleinunternehmerschaft hingewiesen werden.

Option zur Regelbesteuerung

Solange die Umsatzsteuer noch nicht unanfechtbar festgesetzt ist, kann der Unternehmer noch zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dies dem Finanzamt erklären. Damit kann er dann auch Vorsteuer abziehen. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit neu auf, kann er zu Beginn entscheiden. Die Option zur Regelbesteuerung bindet den Unternehmer fünf Jahre an die Regelbesteuerung. Danach kann er neu entscheiden.

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