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Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft, kurz KG, verfolgt den Zweck, einen Gewerbebetrieb gemeinsam mit mindestens zwei Gesellschaftern zu betreiben. Die Kommanditgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften. Die Besonderheit ist, dass es Vollhafter (Komplementäre) und Teilhafter (Kommanditisten) gibt. Das heißt, die Gesellschafter haften unterschiedlich – entweder komplett oder nur mit der Einlage. Eine KG kann als Gesellschaft Eigentum kaufen, Verbindlichkeiten eingehen und Gerichtsprozesse führen.

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Gründung einer Kommanditgesellschaft

Die KG wird mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet. Hierin wird fixiert, wer Vollhafter und wer Teilhafter ist. Ansonsten besteht Vertragsfreiheit. Jedoch ist es sinnvoll, verschiedene Dinge festzuhalten, wie z. B. der Unternehmensgegenstand oder die Gewinnverteilung. Die Kommanditgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Firma der KG, also der Name, kann aus einer Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiebezeichnung bestehen. Allerdings ist stets der Zusatz KG hinzuzufügen.

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Gesellschafter einer KG sein. Ist der Vollhafter z. B. eine GmbH, handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. Grundsätzlich sind nur Vollhafter für die Geschäftsführung zuständig, jedoch kann dies vertraglich anders gestaltet werden.

Gewinnverteilung bei einer Kommanditgesellschaft

Auch die Gewinnverteilung ist gesetzlich festgelegt. Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4 % auf die Einlage, der Rest wird dann nach Köpfen verteilt. Aber auch diese Vorschrift kann vertraglich anders geregelt werden.

Steuerliches

Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommensteuer. Die Gewinne werden auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt. Dies erfolgt über die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung. Aber nicht nur der Gewinn wird auf die verschiedenen Gesellschafter aufgeteilt, auch die Gewerbesteuer bzw. der Gewerbesteuermessbetrag wird auf die Gesellschafter zur Anrechnung auf die Einkommensteuer aufgeteilt. Eine steuerliche Besonderheit ist die beschränkte Verlustverrechnung für Kommanditisten (§ 15a EStG). Grundsätzlich können Kommanditisten Verluste nur in Höhe ihrer Hafteinlage mit anderen Einkünften verrechnen.

Die Gewerbesteuer wird von der KG selbst erhoben. Doch, wie bereits erwähnt, erfolgt die Anrechnung auf die Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter. Bei einer Kapitalgesellschaft als Gesellschafter geht der Anteil dann allerdings in Leere.

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