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Kraftfahrzeugsteuer bzw. Kfz-Steuer

Geschätzte Lesezeit: 6 Min.

Die Kraftfahrzeugsteuer

In Deutschland wird von Kfz-Haltern eine Kraftfahrzeugsteuer erhoben. Bis 2009 erhielten die Landeshaushalte die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer, seitdem handelt es sich um eine Bundessteuer, die bis zum 30. Juni 2014 vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet wurde, seit dem 01. Juli 2014 aber in den Händen der Zollverwaltung (Finanzverwaltung) ist.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird eigentlich KraftSt abgekürzt, doch im allgemeinen Sprachgebrauch auch Kfz-Steuer genannt.

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Wer zahlt die Kfz-Steuer?

Für die Kfz-Steuer gibt es ein eigenes Gesetz, das KfzStG. Hierin ist verankert, dass die Kfz-Steuer vom Halter eines Kfzs erhoben wird. Das bezieht sich auf inländische Fahrzeuge, auf ausländische Fahrzeuge die sich im Inland befinden, die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen und für die Erteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen.

Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die nicht auf Schienen fahren, egal ob Kfz, Motorrad oder Anhänger. Ein inländisches Fahrzeug ist in Deutschland angemeldet, ein ausländisches dagegen im Ausland. Widerrechtlich genutzt werden Fahrzeuge, wenn sie dafür nicht vorgesehen sind.

Wie wird die Kfz-Steuer berechnet?

Die Berechnung der Kfz-Steuer hängt von dem Fahrzeug ab. Bei Motorrädern und Pkws bemisst sich die Kfz-Steuer nach dem Hubraum. Auch die Schadstoffemissionen werden berücksichtigt.

Andere Kfzs, wie z.B. Lkws, Anhänger oder Zugmaschinen werden grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht bemessen. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht mehr als 3.500 kg spielen auch die Schadstoffemissionen wieder mit rein.

Die festgestellte Fahrzeugart ist übrigens für die Finanzverwaltung nicht bindend. Sie kann die Fahrzeugart noch einmal überprüfen. Denn Trikes oder Quads werden stets als Pkw eingestuft.

Alles in allem sollen jedenfalls schadstoffarme Fahrzeuge mit weniger Kfz-Steuer belastet werden, als schadstoffreiche Fahrzeuge. Für alte Fahrzeuge kommt auch eine Umrüstung in Betracht, z.B. der nachträgliche Einbau eines Rußpartikelfilters für dieselkraftstoffbetriebene Fahrzeuge. Je nachdem werden die Fahrzeuge dann in eine Schadstoffklasse eingestuft.

Die Kfz-Steuer für dieselkraftstoffbetriebene Fahrzeuge fällt deutlich höher aus, als für ottokraftstoffbetriebene Fahrzeuge oder Elektro-Autos. Dafür ist der Kraftstoff günstiger. Das ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug einen Rußpartikelfilter besitzt oder nicht.

Für nach dem 01. Juli 2009 angemeldete Fahrzeuge ist die Berechnung der Kfz-Steuer übersichtlicher. Es wird für z.B. Pkws nur noch unterteilt in Benziner und oder Diesel-Fahrzeug und abhängig davon ein Satz von entweder 2,00 Euro oder 9,50 Euro auf den Hubraum angewendet. Eine Einsortierung in eine Emissionsklasse erfolgt nicht mehr. Hinzu kommt ggf. eine Kohlendioxid-Steuer. Bis zu einem Ausstoß von 120 mg CO2 pro km fällt keine Kohlendioxid-Steuer an, danach kostet jedes weitere g CO2 2,00 Euro.

Gibt es Steuerbefreiungen?

Für Elektrofahrzeuge gibt es Steuerbefreiungen. Die sind abhängig davon, wann das Fahrzeug angemeldet wurde und belaufen sich auf fünf oder sogar zehn Jahre. Abgesehen davon können schwerbehinderte Kfz-Halter eine Steuerbefreiung bewirken. Hier ist die Steuerbefreiung also Halter-bezogen, nicht Fahrzeug-bezogen. Für eine Kfz-Steuer-Befreiung müssen die Merkmale aG, H oder Bl vorliegen. Eine zumindest 50%-ige Ermäßigung der Kfz-Steuer erhalten Behinderte dann, wenn bei Ihnen das Merkmal G im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist. Wird das Fahrzeug auf einen behinderten Halter angemeldet und ergibt sich daraus eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so darf das Fahrzeug auch nur noch für Fahrten mit dem Behinderten oder Besorgungsfahrten für den Behinderten verwendet werden.

Gibt es festgelegte Sätze?

Für Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen gibt es festgelegte Steuersätze. Die Kfz-Steuer ist abhängig vom Hubraum mit den festgelegten Steuersätzen zu ermitteln.

Wann beginnt und endet die Kfz-Steuer-Pflicht?

Die Kfz-Steuer-Pflicht beginnt mit Zulassung. Wird ein Fahrzeug am 15.05. zugelassen, beginnt an diesem Tage die Kfz-Steuer-Pflicht. Der Kfz-Steuerbescheid wird dann für den Zeitraum 15.05. bis 14.05. des Folgejahres erlassen. D.h. die Kfz-Steuer wird immer für ein Jahr abgerechnet.

Wird das Fahrzeug bereits nach zwei Wochen wieder abgemeldet, muss der Fahrzeughalter doch zumindest für einen Monat die Kfz-Steuer bezahlen. Damit soll der Verwaltungsaufwand für kurzfristige An- und Abmeldungen gedeckt werden.

Die Kfz-Steuer-Pflicht endet mit Abmeldung des Fahrzeugs bzw. mit Ummeldung auf einen anderen Halter. Sämtliche An- und Abmeldungen können natürlich nur über die zulässigen Kfz-Zulassungsstellen erfolgen, die dann auch die Kfz-Nummern verteilen.

Wird ein Fahrzeug gestohlen, fällt die Abmeldung natürlich komplizierter aus. Mit der Meldung an die Polizei und einer eidesstattlichen Versicherung an die Kfz-Zulassungsstelle nimmt aber auch diese Abmeldung ihren Gang. Sie kann bis zu 18 Monate dauern, doch die Kfz-Steuer ist letztlich nur bis zum Tag des Verlustes des Fahrzeuges zu zahlen.

Wie läuft die Steuerfestsetzung und wohin muss das Geld entrichtet werden?

Die Kfz-Steuer wird mit einem Steuerbescheid festgesetzt, der vom Finanzamt kommt. In dem Steuerbescheid wird auch der Anmeldetag sowie die Daten des Fahrzeugs, die Einfluss auf die Ermittlung der Kfz-Steuer haben, aufgeführt. Grundsätzlich wird die Kfz-Steuer für ein Jahr im Voraus erhoben. Allerdings besteht die Möglichkeit bei Kfz-Steuern die mehr als 500 Euro betragen eine halbjährliche Zahlung zu vereinbaren. Das kostet den Halter dann 3% mehr. Beträgt die Kfz-Steuer mehr als 1.000 Euro kann sogar eine vierteljährliche Zahlung vereinbart werden. Aber hier muss der Halter sogar 6% drauf legen.

Die Kfz-Steuer ist an die Finanzkasse des jeweiligen Finanzamtes zu entrichten. Bei Nichtzahlung kann das Finanzamt vollstrecken.

Da die wenigsten Fahrzeuge am selben Tag abgemeldet werden, an dem sie angemeldet wurden, entstehen bei Fahrzeugabmeldungen grundsätzlich Kfz-Steuer-Guthaben. Diese werden automatisch ermittelt, da die Abmeldung von der Kfz-Zulassungsstelle an das Finanzamt weitergegeben wird. Der Kfz-Halter muss sich also nicht mit seinem Finanzamt bezüglich der Abmeldung von Fahrzeugen auseinandersetzen.

Abschaffung der Kfz-Steuer?

Die Abschaffung der Kfz-Steuer wird wohl so schnell nicht erreicht. Bringt sie doch jährlich rund 8,5 Milliarden Euro ein. Doch Ideen zur Veränderung oder sogar zur Abschaffung kursieren ständig.

Von Beginn an unterlag die Kfz-Steuer einer Reihe von Änderungen. Startete sie 1899 als Luxussteuer, wurde sie ab 1926 als Reichssteuer erhoben. Von 1933 bis 1935 gab es keine Kfz-Steuer, dann wurde sie neu eingeführt. Seitdem existiert sie, unterlag aber schon verschiedenen Reformen, zuletzt in 2009.

Eine Aufhebung wurde immer mal wieder diskutiert. Dafür sollte z.B. die Mineralölsteuer erhöht werden, sodass die Kfz-Fahrer bei jedem Auftanken zur Raison gezogen werden würden. Doch wie immer gibt es Pros und Contras. Letzten Endes ist es bisher bei der Kfz-Steuer geblieben.

Zurzeit ist die Einführung einer Maut für alle Fahrzeuge die in bzw. durch Deutschland fahren im Gespräch. Für Deutsche soll die Maut jedoch – zumindest quasi – mit der Kfz-Steuer verrechnet werden. Ob es dazu kommt steht noch in den Sternen, es hat aber schon eine Menge Staub aufgewirbelt.

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