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Landwirtschaft - Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

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Land- und Forstwirtschaft - Ein Überblick

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet in Gewinneinkünfte und in Überschusseinkünfte. Die allseits bekannten Gewinneinkünfte sind die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nicht zu vergessen sind aber die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Damit ein solcher Betrieb zustande kommt ist es weder notwendig, dass er eine Mindestgröße aufweist, noch das zu dem Betrieb Gebäude oder Inventar gehört. Allein die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Grundstücksflächennutzung ist ausreichend. Auch das Kriterium der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist hier grundsätzlich gegeben. Nämlich durch die Vermarktung der Erzeugnisse oder allein schon durch die Abgabe an Angehörige.

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Trennung der Geschäfte

Möglicherweise können auch zwei Betriebe vorliegen, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und ein gewerblicher Betrieb. Dafür muss eine objektive Trennlinie gezogen werden können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei einem Weinbauer, der außerdem eine Straußenwirtschaft betreibt. Trennt der Landwirt seine Geschäfte nicht eindeutig, kann dies zu einem einheitlichen Geschäftsbetrieb führen, zum Beispiel bei einer Baumschule mit Landschaftsgärtnerei. Vorsicht ist geboten bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft. Hier werden die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte grundsätzlich „infiziert“, sodass gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Kapitalgesellschaften erzielen immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbst wenn sie rein land- und forstwirtschaftlich tätig werden.

Landwirtschaft als Liebhaberei

Die Einstufung als Liebhaberei ist auch bei den Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit möglich. Dies ist zum Beispiel grundsätzlich beim Betrieb eines Haus- oder Wochenendgartens der Fall.

Exot bei der Umsatzsteuer

Auch bei der Umsatzsteuer ist der Land- und Forstwirt ein Exot. Grundsätzlich unterliegt er der Durchschnittsbesteuerung. Auf sämtliche Umsätze und auch Eingangsleistungen wird ein festgelegter Steuersatz angewandt, beim Viehbetrieb zum Beispiel 10,7%. Landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten fallen mit unter den Durchschnittssteuersatz. Bei dem Weinbauern, der nebenher noch eine Straußenwirtschaft betreibt, hängt die Umsatzsteuer von der einkommensteuerlichen Beurteilung ab. Sind die Betriebe klar getrennt, fällt für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich die Durchschnittsbesteuerung an und für den gewerblichen Bereich der Regelsteuersatz. Fehlt eine klare Trennung führt dies, wie oben ausgeführt, zu einem Gewerbebetrieb. Und der ist grundsätzlich mit der Regelbesteuerung zu versteuern. Der Land- und Forstwirt kann allerdings von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung optieren. Dies ist zum Beispiel sinnvoll, wenn große Investitionen anstehen, die ein großes Vorsteuervolumen enthalten. Die Option bindet den Land- und Forstwirt dann für fünf Jahre.

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